RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5 Ob 2/26v
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00002.26V.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000

Sachverhalt

Unter dem unbebauten Grundstück 65/6 befindet sich eine Tiefgarage, die über ein benachbartes Grundstück erreichbar ist. Die Drittantragstellerin und der Viertantragsteller sind Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft; im Lastenblatt sind mehrere Dienstbarkeiten eingetragen. [3] [2]

Nach einem Kaufvertrag vom 9. Juli 2024 sollte an der Tiefgarage Kellereigentum gemäß § 300 ABGB begründet werden. Ideelle Anteile daran sollten die Erst- und die Drittantragstellerin lastenfrei erwerben. [3]

Das Grundbuchsgericht erstellte einen Entwurf für eine neue Grundbuchseinlage und führte Erhebungen durch. Das Oberlandesgericht Linz lehnte die Einleitung eines Richtigstellungsverfahrens nach § 35 AllgGAG jedoch ab und hielt stattdessen die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes und des Grundbuchsgesetzes für maßgeblich. [3]

Ausführungen des OGH

Der Rekurs war nach Auffassung des OGH zulässig und berechtigt. Die materiell-rechtliche Eignung der Tiefgarage als sonderrechtsfähiges Kellereigentum war im Rekursverfahren nicht strittig. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Rekurs Folge und hob den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz auf. Dem Oberlandesgericht wurde die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs gemäß den §§ 35 ff AllgGAG aufgetragen. [1] [2] [3]

Damit bestätigte der OGH für den vorliegenden Fall den verfahrensrechtlichen Weg über das AllgGAG; eine abschließende grundbücherliche Eintragung selbst war nicht Gegenstand des Spruchs. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel der materiell-rechtlichen Regeln über Kellereigentum mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Ergänzung beziehungsweise Richtigstellung des Grundbuchs. [3]

Spruch

Der OGH gab dem Rekurs Folge, hob den ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts Linz auf und trug diesem die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs gemäß den §§ 35 ff AllgGAG auf.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Linz die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs gemäß den §§ 35 ff AllgGAG aufgetragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Drittantragstellerin und der Viertantragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft (richtig) EZ * der KG * mit dem unbebauten Grundstück 65/6. Ob dieser Liegenschaft sind im Lastenblatt Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens über Grundstück 65/6 für Grundstück 644 und 65/2 (C-LNr 2a) und des Gehens, der Duldung von Arbeiten, der Errichtung und Erhaltung der Lüftungsschächte, der Randsteine, des Dachüberbaus und des Überbaus durch Balkone und Wasserablaufrinnen gemäß Punkt c des Dienstbarkeitsvertrags vom 2. 10.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[8] Der Rekurs ist zulässig (5 Ob 162/15g; 5 Ob 113/24i [Rz 14]; 5 Ob 2/26v vom 14. 4. 2026 [Pkt 1]) und auch berechtigt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Johann im Pongau, wegen Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für Kellereigentum und Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Oktober 2025, GZ 3 Nc 1/25h-2, den Beschluss gefasst: Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Linz die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs gemäß den §§ 35 ff AllgGAG aufgetragen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Tiefgarage kann unter den Voraussetzungen des § 300 ABGB ein selbständiges unbewegliches Rechtsobjekt bilden.
  • Auch bei einer erst nach der Grundbuchsanlegung errichteten Tiefgarage verweist der OGH auf das Richtigstellungsverfahren nach dem AllgGAG.
  • Der OGH hob die ablehnende Entscheidung auf und ordnete die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 35 ff AllgGAG an.
  • Die Anwendung des AllgGAG ist von der Frage eines individuellen, durchsetzbaren Anspruchs auf Verfahrenseinleitung zu unterscheiden.

Häufige Fragen

Welches Verfahren ist für die Verbücherung einer später errichteten Tiefgarage vorgesehen?

Nach der in OGH 5 Ob 2/26v dargestellten ständigen Rechtsprechung ist das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuchs nach dem AllgGAG einzuleiten.

Kann an einer Tiefgarage gesondertes Eigentum bestehen?

Ja. § 300 ABGB ermöglicht Kellereigentum an geeigneten unterirdischen Räumen und Bauwerken. Diese dürfen insbesondere nicht der Fundierung eines oberirdischen Bauwerks dienen.

Was entschied der OGH im konkreten Fall?

Der OGH gab dem Rekurs Folge, hob den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz auf und trug diesem die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens gemäß den §§ 35 ff AllgGAG auf.

Hat ein möglicher Kellereigentümer stets ein Antragsrecht?

Nein. Die im RIS-Text wiedergegebene Vorjudikatur geht außerhalb besonderer gesetzlicher Fälle von einem amtswegigen Verfahren und grundsätzlich von keinem durchsetzbaren privatrechtlichen Anspruch auf dessen Einleitung aus.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte RIS-Volltext endet zu Beginn des Abschnitts „Literatur“. Nicht sichtbare weitere Erwägungen des OGH wurden nicht rekonstruiert.

Die Aussage zum anzuwendenden Verfahren stützt sich sowohl auf die im Auszug dargestellte ständige Rechtsprechung als auch unmittelbar auf den Spruch.

Die Zusammenfassung dient der Dokumentation und ersetzt keine Prüfung des vollständigen Entscheidungstexts oder rechtliche Beratung.

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