RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer Erwachsenenschutzsache brachte der Betroffene am 15. Juni 2026 beim Obersten Gerichtshof eine als „neue Unterlagen“ bezeichnete Eingabe ein. Damit wollte er seinen außerordentlichen Revisionsrekurs ergänzen. [3] [2]
Der außerordentliche Revisionsrekurs war vom Obersten Gerichtshof bereits am 2. Juni 2026 erledigt worden. Die nunmehrige Eingabe stellte einen neuerlichen Ergänzungsversuch dar. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH verwies auf seine bereits im Beschluss vom 2. Juni 2026 dargelegte Beurteilung. Danach sind Nachträge oder Ergänzungen von Rechtsmitteln mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelschrift unvereinbar. [3]
- Einmaligkeit des Rechtsmittels: Jeder Partei steht gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Nachträge oder Ergänzungen verstoßen gegen diesen Grundsatz. [3]
- Bereits erledigter Revisionsrekurs: Die Eingabe sollte einen außerordentlichen Revisionsrekurs ergänzen, den der OGH bereits am 2. Juni 2026 erledigt hatte. [3] [2]
- Neuerliche Eingabe: Aus dem Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelschrift folgte die Zurückweisung der neuerlichen Eingabe. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den am 15. Juni 2026 eingebrachten Nachtrag zum außerordentlichen Revisionsrekurs vom 26. Jänner 2026 zurück. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Der verfügbare Entscheidungstext stützt die Zurückweisung auf den Grundsatz, dass gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift eingebracht werden kann. Eine konkrete Gesetzesbestimmung wird im bereitgestellten Auszug nicht genannt. [3]
- Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelschrift: Nachträge und Ergänzungen eines Rechtsmittels sind nach dem vom OGH herangezogenen Grundsatz unzulässig. [3]
- RS0007007: Vom OGH als Rechtssatznachweis für die Einmaligkeit der Rechtsmittelschrift angeführt. [3]
- RS0041666: Weiterer im Beschluss angeführter Rechtssatznachweis zum Verbot nachträglicher Rechtsmittelergänzungen. [3]
Spruch
Nachträge oder Ergänzungen eines Rechtsmittels verstoßen gegen den Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht. Der nach Erledigung des außerordentlichen Revisionsrekurses eingebrachte Nachtrag wurde daher zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der am 15. 6. 2026 eingebrachte Nachtrag zum außerordentlichen Revisionsrekurs vom 26.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Mit seiner am 15. Juni 2026 beim Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 41/26i eingebrachten, als „neue Unterlagen“ bezeichneten Eingabe will der Betroffene erneut seinen – vom Obersten Gerichtshof bereits am 2. Juni 2026 erledigten – außerordentlichen Revisionsrekurs ergänzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen D*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2026 beim Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 41/26i eingebrachten, als „neue Unterlagen“ bezeichneten Eingabe will der Betroffene erneut seinen – vom Obersten Gerichtshof bereits am 2.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2026 ausgeführt, verstoßen Nachträge oder Ergänzungen von Rechtsmitteln gegen den Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0007007; RS0041666).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kann nicht durch eine weitere Rechtsmittelschrift ergänzt werden.
- Dies gilt nach der Entscheidung auch für eine als „neue Unterlagen“ bezeichnete Eingabe.
- Der konkrete Nachtrag wurde zurückgewiesen, nachdem der OGH den Revisionsrekurs bereits erledigt hatte.
Häufige Fragen
Darf ein außerordentlicher Revisionsrekurs nachträglich ergänzt werden?
Nach dem in dieser Entscheidung angewendeten Grundsatz steht jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind daher unzulässig.
Ändert die Bezeichnung als „neue Unterlagen“ etwas an der Beurteilung?
Im konkreten Fall nein. Der OGH behandelte die so bezeichnete Eingabe als neuerlichen Versuch, den bereits erledigten Revisionsrekurs zu ergänzen.
Wie entschied der OGH über den Nachtrag?
Der am 15. Juni 2026 eingebrachte Nachtrag wurde zurückgewiesen.
Welche Rechtssätze führte der OGH an?
Der Beschluss verweist auf RS0007007 und RS0041666.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung ist auf die prozessuale Frage der nachträglichen Ergänzung eines Rechtsmittels beschränkt.
Im gelieferten Volltextauszug wird keine konkrete Gesetzesbestimmung genannt; daher wurden keine Normen ergänzt.
Die Datumsangabe 20. Juli 2026 und der ECLI stammen aus den bereitgestellten Metadaten; der Auszug selbst nennt für den angefochtenen Nachtrag und die frühere O
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