RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die 1972 geborenen Zwillingsbrüder entstammten der 1970 geschlossenen Ehe ihrer Eltern. Nach der Trennung lebten sie seit Dezember 1977 gegen den Willen der Mutter beim Vater, der einen eigenen Haushalt gegründet hatte. Beide Elternteile beantragten, ihnen jeweils allein die Pflege und Erziehung der Kinder zuzuweisen. [2]
Das Erstgericht wies die elterlichen Rechte und Pflichten dem Vater zu. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab und übertrug die Pflege und Erziehung der Mutter. Es stellte insbesondere auf das Alter der Kinder, deren Betreuungsbedarf und die Möglichkeit der Mutter ab, sich ihnen uneingeschränkt zu widmen, während der Vater tagsüber berufsbedingt abwesend war. [3]
Der Vater erhob Revisionsrekurs und begehrte die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof hielt den Revisionsrekurs für nicht gerechtfertigt. Im außerstreitigen Verfahren sei ihm die Überprüfung jener Tatsachengrundlage verwehrt, auf die das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung nach einem mangelfreien Verfahren gestützt habe. [3]
- Bindung an Tatsachenfeststellungen: Die Feststellung des Rekursgerichts, eine übermäßige Züchtigung der Kinder durch die Mutter sei nicht erwiesen, beruhte auf Beweiswürdigung und war für die rechtliche Beurteilung durch den OGH bindend. Die behauptete Aktenwidrigkeit lag nach den Ausführungen des OGH nicht vor. [3] [3]
- Kindeswohl statt Elternvorrecht: Nach Ansicht des OGH besteht keine gesetzliche Anordnung, die einem Elternteil unabhängig vom Wohl der Kinder ein Vorrecht auf die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten einräumt. Erforderlich ist vielmehr eine sorgfältige Abwägung aller für und gegen beide Elternteile sprechenden Umstände. [3]
- Persönliche Betreuung: Bei im Übrigen gleichwertigen Voraussetzungen war entscheidend, dass die noch nicht sechsjährigen Kinder ständige Beaufsichtigung, körperliche Pflege und Fürsorge benötigten. Die Mutter konnte sich ihnen uneingeschränkt widmen, während der Vater die Betreuung während seiner berufsbedingten Abwesenheit seiner Haushälterin überlassen musste. [3]
- Betreuung durch einen Elternteil: Der OGH führte aus, dass bei Gleichwertigkeit der sonstigen Voraussetzungen einer ständigen Betreuung durch die leibliche Mutter grundsätzlich der Vorzug gegenüber der Betreuung durch eine Stellvertreterin des Vaters zu geben sei. [3]
- Kontinuität der Erziehung: Der Grundsatz der Wahrung bestehender Pflege- und Erziehungsverhältnisse war wegen der erst kurzen Dauer des ausschließlichen Aufenthalts der Kinder beim Vater nicht ausschlaggebend. [3]
- Wünsche der Kinder: Das Rekursgericht hatte den Wünschen der damals erst fünfjährigen Kinder kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil sie ihre erzieherischen Interessen noch nicht hinreichend beurteilen könnten. Der OGH bestätigte die darauf beruhende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss mit einer Maßgabe. Die elterlichen Rechte und Pflichten im Umfang des § 144 ABGB standen hinsichtlich beider Kinder künftig allein der Mutter zu. [1]
Die Zuteilung erfolgte gemäß § 177 ABGB auf Grundlage der vom Rekursgericht festgestellten Umstände und der am Kindeswohl orientierten Abwägung. Die Entscheidung erging nach den im Jahr 1978 geltenden Vorschriften über die Neuordnung des Kindschaftsrechts. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zuteilung elterlicher Rechte und Pflichten nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung des ABGB sowie die eingeschränkte Überprüfbarkeit der Tatsachengrundlage im außerstreitigen Revisionsrekursverfahren. [3] [3]
- § 144 ABGB: Die Bestimmung bezeichnete den Umfang der elterlichen Rechte und Pflichten, die nach dem Spruch künftig allein der Mutter zustanden. [1]
- § 177 ABGB: Auf dieser Grundlage wurde nach der Trennung der Eltern über die alleinige Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten entschieden. [3]
- Außerstreitverfahren: Der OGH war an die nach einem mangelfreien Verfahren gewonnene Tatsachengrundlage des Gerichts zweiter Instanz gebunden und nahm keine neuerliche Beweiswürdigung vor. [3]
Spruch
Bei grundsätzlich gleichwertigen sonstigen Voraussetzungen gab der OGH der ständigen persönlichen Betreuung der noch nicht sechsjährigen Kinder durch die Mutter den Vorzug gegenüber einer tagsüber notwendigen Betreuung durch die Haushälterin des berufstätigen Vaters. Ein vom Kindeswohl unabhängiges Vorrecht eines Elternteils bestehe nicht.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat: „Die elterlichen Rechte und Pflichten im Umfang der Vorschrift des § 144 ABGB stehen in Ansehung der * 1972 ehelich geborenen minderjährigen M* und P* S* künftig allein der ehelichen Mutter R* S* zu“.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0050OB00576_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Die am * 1972 geborenen Zwillinge, zwei Knaben, entstammen der am * 1970 geschlossenen Ehe des E* und der R* S*. Die Eheleute leben getrennt und die Kinder befinden sich seit Dezember 1977 gegen den Willen ihrer Mutter beim Vater, der damals die bis dahin gemeinsame Wohnung der Eheleute verlassen und einen eigenen Haushalt gegründet hat, den ihm eine dreißigjährige Jugoslawin führt. Jeder Elternteil hat den Antrag gestellt, ihm allein die Pflege und Erziehung der beiden Minderjährigen zuzuweisen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0050OB00576_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist nicht gerechtfertigt. Auch im außerstreitigen Verfahren ist dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der Tatsachenlage, auf welche das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung nach einem mangelfreien Verfahren gegründet hat, verwehrt. Die vom Gericht zweiter Instanz nach den von ihm entsprechend gewürdigten Ergebnissen der Aktenlage getroffene Feststellung, es sei eine übermäßige Züchtigung der Kinder durch die Mutter nicht erwiesen, ist deshalb für den Obersten Gerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes bindend.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19780404_OGH0002_0050OB00576_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0050OB00576_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jensik als Richter in der Pflegschaftssache der * 1972 ehelich geborenen minderjährigen M* und P* S*, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters E* S*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0050OB00576_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Sepp Manhart, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19780404_OGH0002_0050OB00576_7800000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei der Zuteilung elterlicher Rechte und Pflichten war nach der Entscheidung das Wohl der Kinder und nicht ein abstraktes Vorrecht eines Elternteils maßgeblich.
- Der OGH gewichtete den altersbedingten Bedarf an ständiger persönlicher Betreuung stärker als den erst seit kurzer Zeit bestehenden Aufenthalt beim Vater.
- Im außerstreitigen Revisionsrekurs überprüfte der OGH nicht erneut die vom Rekursgericht nach mangelfreiem Verfahren festgestellte Tatsachengrundlage.
- Die Entscheidung beruht auf der Rechtslage des Jahres 1978 und ist für heutige Rechtsfragen nur unter Berücksichtigung späterer Gesetzesänderungen einzuordnen.
Häufige Fragen
Welcher Elternteil erhielt die elterlichen Rechte und Pflichten?
Der OGH bestätigte, dass die elterlichen Rechte und Pflichten im Umfang des damaligen § 144 ABGB künftig allein der Mutter zustanden.
Gab die Entscheidung der Mutter generell ein Vorrecht?
Nein. Der OGH verneinte ein vom Kindeswohl unabhängiges Vorrecht eines Elternteils. Ausschlaggebend war die Abwägung der konkreten Umstände.
Warum war die persönliche Betreuung entscheidend?
Die Kinder waren noch nicht sechs Jahre alt und benötigten nach der Beurteilung des Gerichts ständige Beaufsichtigung, Pflege und Fürsorge. Die Mutter konnte diese Betreuung selbst übernehmen, während der Vater tagsüber berufsbedingt abwesend war.
War der Wunsch der fünfjährigen Kinder ausschlaggebend?
Nein. Das Rekursgericht hielt die Kinder noch nicht für hinreichend fähig, ihre erzieherischen Interessen zu beurteilen; der OGH bestätigte die darauf beruhende rechtliche Beurteilung.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Rechtslage des Jahres 1978; aus dem Quellenmaterial lässt sich keine Aussage zur heutigen Obsorgerechtslage ableiten.
Die im Volltext erwähnte unveröffentlichte Entscheidung 5 Ob 682/77 wurde nicht als eigenständige Fundstelle ausgewertet, weil dazu keine weitere Quelle bereit.
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