RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige mit kroatischen Wurzeln und heirateten 2001 in Deutschland. Ab 2008 lebten sie gemeinsam in Kroatien. Im April 2013 zog die Klägerin mit dem 2011 geborenen Sohn nach Wien und lebt seither ständig dort. Der Umzug erfolgte nicht einseitig oder gegen den Willen des Beklagten. Die Ehe wurde danach weitere zwölf Jahre in Österreich fortgeführt. [2] [6]
Mit ihrer Stufenklage vom 28. Februar 2025 verlangte die Klägerin Rechnungslegung über das Einkommen des Beklagten und Zahlung des daraus resultierenden Unterhalts. Der Beklagte berief sich auf eine engere Verbindung der Ehe zu Kroatien, hilfsweise zu Deutschland. Nach seiner Darstellung bestand nach kroatischem Recht kein Rechnungslegungsanspruch. Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil statt; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. [2] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah in der Anwendung österreichischen Unterhaltsrechts keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Entscheidend war, ob die vom Beklagten geltend gemachten Umstände eine Abweichung von der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin rechtfertigten. [6]
- Grundregel: gewöhnlicher Aufenthalt: Art 15 EuUntVO verweist für die gebundenen Mitgliedstaaten auf das HUP 2007. Nach dessen Art 3 Abs 1 gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3]
- Ausnahme: engere Verbindung der Ehe: Nach Art 5 HUP 2007 entfällt diese Anknüpfung, wenn eine Partei widerspricht und die Ehe eine engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates aufweist. Besonders zu berücksichtigen ist der letzte gemeinsame Aufenthalt. Die Behauptungs- und Beweislast trägt die Partei, die sich auf die Ausnahme beruft. [6]
- Gewicht der Verbindung: Die engere Verbindung muss eine Abweichung von der Grundregel nachvollziehbar rechtfertigen. Sämtliche Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen; die möglichen Kriterien sind eng begrenzt. Bei gleichwertigen Verbindungen bleibt es beim Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person. [6]
- Fortführung der Ehe in Österreich: Für Österreich sprachen die zwölfjährige Fortführung der Ehe nach dem Umzug, die gemeinsamen Eigentumswohnungen in Wien und die fast wöchentlichen Wochenendfahrten des Beklagten nach Wien. Die kirchliche Hochzeit, die Taufe des Sohnes und die als besonders innig bezeichneten Ehejahre in Kroatien änderten daran nichts. [6]
- Bindung an die Feststellungen: Die Behauptung, die Ehe sei bereits 2013 faktisch beendet oder zerrüttet gewesen, wich von den Feststellungen ab. Insoweit war die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Aufenthalt der Klägerin begründete hier nicht nur ihren persönlichen Bezug, sondern auch einen Bezug der Ehe zu Österreich. [6]
- Staatsangehörigkeit und Deutschlandbezug: Die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit, die Eheschließung in Deutschland und das anschließende einjährige Zusammenleben dort begründeten keine korrekturbedürftig verneinte engere Verbindung. Nach Art 5 HUP 2007 kommt dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr Bedeutung zu als der Staatsangehörigkeit. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 16. Juni 2026 zu 5Ob57/26g wies der OGH die außerordentliche Revision des Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Das bestätigte Teilurteil über die Rechnungslegung blieb damit bestehen. Gegenstand dieser Entscheidung war nicht die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs. [1] [4] [6]
Rechtsgrundlagen
Die kollisionsrechtliche Beurteilung beruht auf der EuUntVO und dem HUP 2007. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision stützt sich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der ZPO. [3] [1]
- Art 15 EuUntVO: Für Mitgliedstaaten, die an das HUP 2007 gebunden sind, richtet sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht nach diesem Protokoll. [3]
- Art 3 Abs 1 HUP 2007: Grundsätzlich ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person maßgebend, soweit das Protokoll nichts anderes bestimmt. [3]
- Art 5 HUP 2007: Die Ausnahme zugunsten einer engeren Verbindung der Ehe setzt den Widerspruch einer Partei und eine ausreichend gewichtige Verbindung zu einem anderen Staat voraus. [6]
- § 508a Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO: Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen, weil der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. [1] [6]
- Zentrale Rechtsprechungsverweise: Der OGH verweist auf 3 Ob 58/20f zur Behauptungs- und Beweislast, auf RS0131702 zum Gewicht der engeren Verbindung und auf 4 Ob 91/25y bei gleichwertigen Verbindungen. 4 Ob 151/23v betrifft unter anderem das Verhältnis von gemeinsamem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück. Die Anwendung österreichischen Unterhaltsrechts war im Einzelfall nicht korrekturbedürftig. Eine ausreichend gewichtige engere Verbindung der Ehe zu Kroatien oder Deutschland wurde nicht aufgezeigt. Damit blieb das Teilurteil über die Rechnungslegung bestehen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00057_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige mit kroatischen Wurzeln. Sie schlossen im Jahr 2001 in Deutschland die Ehe und haben einen im Jahr 2011 geborenen Sohn. Bereits seit April 2013 lebt die Klägerin mit dem gemeinsamen Sohn durchgehend in Österreich.
[2] Die Klägerin begehrte mit ihrer am 28. Februar 2025 erhobenen Stufenklage, den Beklagten zur Rechnungslegung über sein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit sowie über sämtliche sonstige Einkünfte und zur Leistung des sich daraus ergebenden Unterhalts zu verpflichten.
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Begründung:
[1] Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige mit kroatischen Wurzeln. Sie schlossen im Jahr 2001 in Deutschland die Ehe und haben einen im Jahr 2011 geborenen Sohn. Bereits seit April 2013 lebt die Klägerin mit dem gemeinsamen Sohn durchgehend in Österreich.
[2] Die Klägerin begehrte mit ihrer am 28. Februar 2025 erhobenen Stufenklage, den Beklagten zur Rechnungslegung über sein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit sowie über sämtliche sonstige Einkünfte und zur Leistung des sich daraus ergebenden Unterhalts zu verpflichten.
[3] Der Beklagte wendete – soweit für das Revisionsverfahren relevant – zusammengefasst ein, die Parteien hätten in den Jahren 2008 bis 2013 ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Kroatien gehabt; dies sei auch der letzte gemeinsame Aufenthalt der Parteien gewesen. Der entscheidende Anknüpfungspunkt sei daher das Recht Kroatiens. Nach kroatischem Recht habe die Klägerin aber keinen Rechnungslegungsanspruch. Auch zum deutschen Recht bestehe eine nähere Verbindung als zum österreichischen Recht, weil die Parteien deutsche Staatsangehörige seien.
[4] Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil den Beklagten schuldig, der Klägerin über sein Einkommen Rechnung zu legen.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[6] In seiner außerordentlichen Revision dagegen zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00057_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[7] 1.1 Gemäß Art 15 der Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates vom 18. 12. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das „Haager Protokoll von 2007“ (HUP 2007) gebunden sind, nach jenem Protokoll (4 Ob 91/25y mwN).
[8] 1.2 Nach der allgemeinen Regel des Art 3 Abs 1 HUP 2007 in Bezug auf das anzuwendende Recht ist für Unterhaltspflichten – soweit das Protokoll nichts anderes bestimmt – das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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[7] 1.1 Gemäß Art 15 der Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates vom 18. 12. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das „Haager Protokoll von 2007“ (HUP 2007) gebunden sind, nach jenem Protokoll (4 Ob 91/25y mwN).
[8] 1.2 Nach der allgemeinen Regel des Art 3 Abs 1 HUP 2007 in Bezug auf das anzuwendende Recht ist für Unterhaltspflichten – soweit das Protokoll nichts anderes bestimmt – das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
[9] 1.3 Gemäß Art 5 HUP 2007 findet die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person dann keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen Aufenthalts, zur betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. Die Behauptungs‑ und Beweislast für eine solche engere Verbindung trägt derjenige, der sich darauf beruft (3 Ob 58/20f [Rz 23]; Gitschthaler in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Art 5 HUP Rz 21 f mwN).
[10] 1.4 Wegen des Ausnahmecharakters von Art 5 HUP 2007 muss die engere Verbindung von einem solchen Gewicht sein, dass es nachvollziehbar erscheint, von der Grundsatzanknüpfung an das Gläubigeraufenthaltsstatut abzuweichen. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die möglichen Kriterien eng begrenzt sind (RS0131702). Bei Gleichwertigkeit der Verbindung bleibt es beim Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten (4 Ob 91/25y).
[11] 2.1 Die Vorinstanzen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass gemäß Art 3 Abs 1 HUP 2007 dem gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin folgend österreichisches Unterhaltsrecht anzuwenden ist. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall zu erkennen.
[12] 2.2 Die Parteien hatten bereits im Jahr 2006 eine kreditfinanzierte Eigentumswohnung in Wien gekauft, die sie schließlich im Jahr 2016 beim Ankauf einer anderen Wohnung (in einem anderen Bezirk) wieder verkauften. Die Klägerin, die ab 2008 mit dem Beklagten in Kroatien (in einer Mietwohnung) gelebt hatte, zog bereits im April 2013 mit dem gemeinsamen Sohn wieder nach Wien und lebt seither ständig dort, während der Beklagte, der zwischen 2016 und 2021 in Sarajevo arbeitete und seit 2021 einen Arbeitsplatz in Zagreb hat, fast jede Woche am Wochenende nach Wien pendelte.
[13] 2.3 Der Beklagte leitet hingegen aus den Feststellungen darüber, dass die kirchliche Hochzeit der Parteien in Kroatien stattfand, dass der Sohn in Kroatien getauft wurde und die Jahre zwischen 2008 und 2013 die „innigsten Ehejahre“ waren (insbesondere weil die Parteien – nach künstlicher Befruchtung und Risikoschwangerschaft der Klägerin – Eltern geworden waren) eine engere Verbindung zum kroatischen Recht im Sinn des Art 5 HUP 2007 ab. Dabei übergeht er allerdings die vom Berufungsgericht zu den für die Anknüpfung relevanten Faktoren der Ehe hervorgehobenen Umstände: Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin mit dem gemeinsamen Kind im April 2013 erfolgte nicht einseitig oder gegen den Willen des Beklagten und nach diesem Umzug wurde die Ehe (in Österreich) weitere zwölf Jahre fortgeführt. Wenn der Beklagte meint, die Übersiedlung der Klägerin habe „höchstens einen irrelevanten zwölfjährigen Nahebezug der Klägerin zu Österreich“ begründet, nicht aber einen solchen der Ehe der Streitteile, so trifft dies nicht zu. Die weiteren Behauptungen, dass die Ehe bereits im Jahr 2013 „faktisch beendet“ gewesen sei und sich „seither auf eine nur noch auf dem Papier verbliebene Ehe beschränkt“ habe, oder dass die Ehe schon damals „eigentlich zerrüttet“ gewesen sei, entfernen sich von den Feststellungen, weshalb das Rechtsmittel insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603). Unrichtig ist auch die Behauptung, der Bezug des Beklagten zu Österreich hänge vom „geradezu zufälligen und von der Klägerin gewählten Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Sohnes ab“, weil unstrittig beide Parteien Miteigentümer der beiden in den Jahren 2006 und 2016 erworbenen Eigentumswohnungen wurden.
[14] Auch die vom Beklagten lediglich „eventualiter“ behauptete engere Verbindung zum deutschen Recht, die er aus der deutschen Staatsangehörigkeit der Parteien und dem Umstand ableiten möchte, dass die Ehe im Jahr 2001 in Deutschland geschlossen wurde und die Parteien anschließend ein Jahr dort gelebt haben, hat das Berufungsgericht vertretbar verneint: Schon nach dem Wortlaut des Art 5 HUP 2007 kommt dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehepartner größere Bedeutung zu als der Staatsangehörigkeit (4 Ob 151/23v [Rz 11 mwN]).
[15] 2.4 Mit dem der Entscheidung 3 Ob 104/17s zugrunde liegenden Sachverhalt ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat. Auch aus der Entscheidung 4 Ob 151/23v lässt sich für den Standpunkt des Beklagten nichts gewinnen: In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine engere Verbindung der Ehe der Parteien zum Recht eines anderen Staats als dem des Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten von einem gewissen Gewicht sein müsse, damit im Einzelfall eine Abweichung von der Grundsatzanknüpfung in Art 3 HUP 2007 gerechtfertigt sei.
[16] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00057_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Unterhalt, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2026, GZ 48 R 54/26k‑28, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00057_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00057_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige mit kroatischen Wurzeln. Sie schlossen im Jahr 2001 in Deutschland die Ehe und haben einen im Jahr 2011 geborenen Sohn. Bereits seit April 2013 lebt die Klägerin mit dem gemeinsamen Sohn durchgehend in Österreich.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260616_OGH0002_0050OB00057_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für Unterhaltspflichten gilt grundsätzlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person.
- Eine Ausnahme nach Art 5 HUP 2007 verlangt eine ausreichend gewichtige engere Verbindung der Ehe zu einem anderen Staat.
- Wer die engere Verbindung geltend macht, trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast.
- Der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt wiegt nach Art 5 HUP 2007 schwerer als die gemeinsame Staatsangehörigkeit.
- Im konkreten Fall blieb es bei österreichischem Unterhaltsrecht und der Verpflichtung zur Rechnungslegung.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt grundsätzlich für Ehegattenunterhalt mit Auslandsbezug?
Nach Art 3 Abs 1 HUP 2007 ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgebend, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Art 15 EuUntVO verweist für die an das Protokoll gebundenen Mitgliedstaaten auf diese Regelung.
Wann greift die Ausnahme nach Art 5 HUP 2007?
Eine Partei muss sich gegen die Grundanknüpfung wenden, und die Ehe muss eine ausreichend gewichtige engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates aufweisen. Bei gleichwertigen Verbindungen bleibt es beim Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person.
Warum wurde im Fall 5Ob57/26g österreichisches Recht angewendet?
Die Klägerin lebte seit 2013 ständig in Österreich. Die Ehe wurde dort weitere zwölf Jahre fortgeführt. Auch die gemeinsamen Eigentumswohnungen und die regelmäßigen Wochenendfahrten des Beklagten nach Wien sprachen gegen die behauptete engere Verbindung zu Kroatien oder Deutschland.
Hat der OGH die Höhe des Unterhalts festgelegt?
Nein. Das Revisionsverfahren betraf das Teilurteil über die Rechnungslegung. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück; eine Unterhaltshöhe wurde in dieser Entscheidung nicht festgesetzt.
Quelle und Hinweis
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