RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob569/78
Entscheidungsdatum
1978-05-09
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:0050OB00569.78.0509.000
Dokumentnummer
JJT_19780509_OGH0002_0050OB00569_7800000_000

Sachverhalt

Der 1959 geborene Kläger und A* R* waren 1973 je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft, die als Wiese mit Obstbäumen genutzt wurde. A* R* stand auf dem Hälfteanteil des Klägers ein lebenslanges unentgeltliches Fruchtgenussrecht zu. [2]

A* R* vereinbarte mit dem Beklagten die entgeltliche Nutzung der Liegenschaft und die Errichtung eines Lagerhauses. Eine pflegschaftsbehördliche Zustimmung lag nicht vor. Der Beklagte entfernte teilweise den Humus, schüttete Kies auf und begann mit dem Bau. [1]

Der Kläger verlangte die Unterlassung weiterer Bauführungen, durch welche das Grundstück seiner bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde, sowie die Entfernung der Kiesschüttung und die Wiederauftragung der Humusschicht. Während des Verfahrens erwarb der Beklagte den Miteigentumsanteil von A* R* samt deren Fruchtgenussrecht. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete weder die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs noch die materiell-rechtlichen Einwände des Beklagten als berechtigt. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Damit blieb die Verpflichtung zur Unterlassung der Bauführung und zur Wiederherstellung des früheren Zustands aufrecht. [1] [1]

Die beklagte Partei wurde verpflichtet, der klagenden Partei die mit 2.031,93 Schilling bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft den Schutz des Eigentums und Miteigentums, die inhaltlichen Grenzen des Fruchtgenusses sowie die Abgrenzung zwischen streitigem Verfahren und außerstreitiger Benützungsregelung. [3] [1]

Spruch

Der Fruchtnießer darf weder das Wesen der belasteten Sache noch deren wirtschaftliche Zweckbestimmung und Bewirtschaftungsart verändern. Gegen die eigenmächtige Umwandlung einer Obstwiese in ein gewerblich genutztes Grundstück kann der Miteigentümer im streitigen Verfahren Unterlassung und Wiederherstellung verlangen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.031,93 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 132,73 Umsatzsteuer und S 240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19780509_OGH0002_0050OB00569_7800000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: Der Kläger (geboren 1959) und A* R* waren im Jahre 1973 je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ * KatGem * mit dem Grundstück Nr * Garten (Wiese in *). A* R* stand das lebenslängliche unentgeltliche Fruchtgenußrecht auf dem Hälfteanteil des Klägers zu. Die Liegenschaft war im Zeitpunkte des Erwerbes dieses Fruchtgenußrechtes eine Wiese samt Obstbäumen und wurde dementsprechend genutzt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19780509_OGH0002_0050OB00569_7800000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt. Insoweit der Revisionswerber unter Hinweis darauf, daß er im Laufe des Prozesses Miteigentümer der Liegenschaft geworden sei, Unzulässigkeit des Rechtsweges behauptet, weil die zwischen den Streitteilen als Miteigentümer je zur Hälfte an der Liegenschaft auftretenden Fragen nach den Bestimmungen über das Miteigentum und im Außerstreitverfahren zu regeln seien, macht er einen Nichtigkeitsgrund gemäß §§ 503 Z 1, 477 Abs 1 Z 6 ZPO geltend. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Beklagte bei Klagseinbringung nur Bestandnehmer der Fruchtnießerin und Miteigentümerin der anderen Liegenschaftshälfte gewesen ist.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19780509_OGH0002_0050OB00569_7800000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19780509_OGH0002_0050OB00569_7800000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Günther Hagen, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei W* S*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19780509_OGH0002_0050OB00569_7800000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Renn, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung und Wiederherstellung des früheren Zustandes (Streitwert S 15.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 17.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19780509_OGH0002_0050OB00569_7800000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Fruchtgenuss berechtigt nicht zur Veränderung der wirtschaftlichen Zweckbestimmung eines Grundstücks.
  • Die Umwandlung einer Obstwiese in eine gewerblich genutzte Fläche mit Lagerhaus überschritt im entschiedenen Fall die Befugnisse aus dem Fruchtgenuss.
  • Ein Miteigentümer kann gegen eigenmächtige Veränderungen Unterlassung und Wiederherstellung im streitigen Verfahren verlangen.
  • Eine erst künftig mögliche Benützungsregelung rechtfertigt eine bereits eigenmächtig vorgenommene Veränderung nicht.
  • Ein Bestand- oder Pachtvertrag kann dem Nutzungsberechtigten keine weitergehenden Rechte verschaffen, als dem Überlassenden selbst zustehen.

Häufige Fragen

Darf ein Fruchtnießer die Nutzungsart eines Grundstücks verändern?

Nach der Entscheidung darf der Fruchtnießer weder das Wesen der Sache noch ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung oder Bewirtschaftungsart verändern.

Kann aus einer Obstwiese aufgrund eines Fruchtgenussrechts ein Gewerbegrundstück werden?

Der OGH beurteilte die hier vorgenommene Umwandlung einer Obstwiese durch Kiesschüttung und Lagerhausbau als unzulässige Veränderung.

Ist bei Streitigkeiten zwischen Miteigentümern immer das Außerstreitverfahren zuständig?

Nein. Eine rechtsgestaltende Benützungsregelung ist außerstreitig zu behandeln. Die Beseitigung eigenmächtiger Maßnahmen und die Unterlassung weiterer Störungen können Gegenstand eines streitigen Verfahrens sein.

Kann ein Miteigentümer die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen?

Im entschiedenen Fall wurde der Anspruch auf Unterlassung und Wiederherstellung wegen der eigenmächtigen Änderung der bisherigen Grundstücksnutzung bestätigt.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte Volltextauszug endet innerhalb des letzten Satzes; aus dem gesondert übermittelten Spruch geht jedoch eindeutig hervor, dass der Revision не

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