RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger erlitt am 23. September 1992 bei seiner Arbeit als Monteur schwere Quetschverletzungen der linken Mittelhand. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gewährte ihm vom 25. März 1993 bis 31. August 1994 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 % der Vollrente in Höhe von monatlich 2.905,20 Schilling. [2]
Mit Bescheid vom 29. Juni 1994 entzog die Versicherungsträgerin die vorläufige Versehrtenrente ab 1. September 1994 und verneinte einen Anspruch auf Dauerrente. Die Vorinstanzen stellten eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % fest. Eine bereits beim Unfall vorhandene Dupuytren’sche Kontraktur wurde nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt. [3]
Das Erstgericht wies das Begehren auf Weitergewährung der Versehrtenrente ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen. Gegen das Berufungsurteil erhob der Kläger Revision. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt weder die geltend gemachten Verfahrensmängel und die behauptete Aktenwidrigkeit noch die Rechtsrüge für berechtigt. [3] [3]
- Verfahrensmängel: Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach der vom OGH wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies betraf insbesondere die unterlassene Aufnahme weiterer Beweise zur Ursächlichkeit der Beschwerden. [3] [3]
- Aktenwidrigkeit: Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO lag nach Ansicht des OGH ebenfalls nicht vor. Eine nähere Begründung war nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht erforderlich. [3]
- Bemessung der Erwerbsminderung: Die Versehrtenrente bemisst sich nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein Rentenanspruch setzt nach § 203 Abs 1 ASVG voraus, dass die Erwerbsfähigkeit über drei Monate hinaus um mindestens 20 % vermindert ist. [3]
- Abstrakte Beurteilung: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich abstrakt anhand der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen. Entscheidend sind die Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht nur die tatsächlich ausgeübte oder bisherige Tätigkeit. [3]
- Kein Berufsschutz: Nach den Ausführungen des OGH ist die Unfallversicherung keine Berufsversicherung und kennt grundsätzlich keinen Berufsschutz. Ob der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Monteur weiterhin ausüben konnte, war daher nicht entscheidend. Für einen ausnahmsweise zu berücksichtigenden Härtefall bestanden keine Anhaltspunkte. [3]
- Feststellung der Dauerrente: Die Entscheidung über die Dauerrente nach § 209 Abs 1 ASVG ist keine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG. Sie setzt keine Änderung voraus und ist nicht an die Bemessungsgrundlagen der vorläufigen Rente gebunden. [3]
Ergebnis
Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug ab 1. September 1994 nur 10 % und erreichte damit nicht das nach § 203 Abs 1 ASVG erforderliche rentenbegründende Ausmaß von mindestens 20 %. Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente durfte dieser Grad neu bestimmt werden, ohne dass die Versicherungsträgerin eine Besserung des Gesundheitszustands behaupten oder beweisen musste. [3]
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Der Kläger hatte die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen. [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen die Voraussetzungen der Versehrtenrente, die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und das Verhältnis zwischen vorläufiger Versehrtenrente und erstmaliger Dauerrentenfeststellung. [3]
- § 203 Abs 1 ASVG: Anspruch auf Versehrtenrente bei einer durch den Arbeitsunfall verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % über drei Monate hinaus. [3]
- § 205 Abs 1 ASVG: Bemessung der Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit. [3]
- § 209 Abs 1 ASVG: Erstmalige Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente; eine Änderung der Verhältnisse ist dafür nicht erforderlich. [3]
- §§ 99 Abs 1 und 183 ASVG: Die für eine Entziehung beziehungsweise Neufeststellung wegen geänderter Verhältnisse maßgeblichen Regelungen wurden auf die erstmalige Feststellung der Dauerrente nicht in der vom Kläger vertretenen Weise angewendet. [3]
- § 503 Z 2 und Z 3 ZPO: Vom Kläger geltend gemachte Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit. [3] [3]
- § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG: Grundlage der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens. [3]
Spruch
Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente nach einer vorläufigen Versehrtenrente darf der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit neu bestimmt werden. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder eine nachgewiesene Besserung ist dafür nicht erforderlich. Da die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 10 % betrug, bestand kein Anspruch nach § 203 Abs 1 ASVG.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00199_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt am 23.9.1992 als Monteur bei einem Arbeitsunfall schwere Quetschverletzungen der linken Mittelhand. Als Entschädigung hiefür bezog er von der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 25.3.1993 bis 31.8.1994 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 v.H. der Vollrente im Ausmaß von monatlich S 2.905,20.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00199_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Der Kläger rügt hier wie bereits in seiner Berufung, daß das Erstgericht keine weiteren Beweise über die Ursächlichkeit seiner Beschwerden aufgenommen habe, insbesondere die Vernehmung des behandelnden Arztes, von Zeugen und des Klägers als Partei unterlassen habe.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00199_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00199_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Gramm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann H*****, Monteur, *****, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00199_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Georg Diwok, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_010OBS00199_9500000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 ASVG setzt grundsätzlich eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % voraus. (Quelle: ris-3)
- Die Erwerbsminderung wird grundsätzlich abstrakt nach den Möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht allein nach dem bisherigen Beruf beurteilt. (Quelle: ris-3)
- Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente nach § 209 Abs 1 ASVG kann der Grad der Erwerbsminderung neu bestimmt werden; eine nachgewiesene Besserung ist nicht erforderlich. (
- Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann in der Revision grundsätzlich nicht erneut erfolgreich geltend gemacht werden. (Qu
Häufige Fragen
Wann besteht nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf Versehrtenrente?
Nach § 203 Abs 1 ASVG muss die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate hinaus grundsätzlich mindestens 20 % betragen. Die konkrete Beurteilung richtet sich nach den Feststellungen des jeweiligen Verfahrens. (Quelle: ris-3)
Ist für die Versehrtenrente entscheidend, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann?
Grundsätzlich nein. Der OGH beurteilt die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt anhand der verbliebenen Möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nur in Härtefällen kann der bisherige Beruf unter strengem Maßstab berücksichtigt werden. (Quelle: ris-3)
Muss sich der Gesundheitszustand vor der Feststellung der Dauerrente gebessert haben?
Nach dieser Entscheidung nicht. Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente gemäß § 209 Abs 1 ASVG ist keine wesentliche Änderung der Verhältnisse erforderlich. (Quelle: ris-3)
Kann die Dauerrente niedriger als die vorläufige Versehrtenrente festgesetzt werden?
Ja. Nach den Ausführungen des OGH kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der erstmaligen Dauerrentenfeststellung neu und auch mit weniger als 20 % oder mit null bestimmt werden. (Quelle: ris-3)
Quelle und Hinweis
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