RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Gegenstand des Verfahrens war ein Anspruch über 581.603,43 EUR. [2] [5] [6]
Das Berufungsurteil wurde dem Klagevertreter am 24. Februar 2026 zugestellt. Der Kläger stellte am 23. März 2026 einen zweiten Verfahrenshilfeantrag, ohne eine Änderung seiner Vermögensverhältnisse zu behaupten; eine solche ergab sich nach den Entscheidungsgründen auch nicht aus dem Vermögensbekenntnis. [6]
Die außerordentliche Revision wurde erst am 16. Juni 2026 eingebracht. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Rechtzeitigkeit der außerordentlichen Revision anhand der Vorschriften über den Beginn der Revisionsfrist bei einem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe. [2] [6]
- Fristbeginn bei Verfahrenshilfe: Bei einem innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts richtet sich der Fristbeginn nach § 464 Abs 3 ZPO, der im Revisionsverfahren gemäß § 505 Abs 2 Satz 2 ZPO sinngemäß anzuwenden ist. [2] [6]
- Neuerlicher Antrag: Nach der angeführten Rechtsprechung unterbricht nur ein inhaltlich zu erledigender Verfahrenshilfeantrag den Fristenlauf. Ein neuerlicher Antrag nach Abweisung eines früheren Antrags setzt zumindest die Darlegung einer maßgeblichen Veränderung entscheidender Umstände voraus. [6]
- Fehlende geänderte Umstände: Da der Kläger in seinem zweiten Verfahrenshilfeantrag weder geänderte Vermögensverhältnisse behauptete noch solche aus dem Vermögensbekenntnis hervorgingen, qualifizierte der OGH den Antrag als unzulässig. Ihm kam daher keine Unterbrechungswirkung zu. [6]
- Berechnung der Revisionsfrist: Die vierwöchige Revisionsfrist begann mit der Zustellung des Berufungsurteils am 24. Februar 2026 und endete am 24. März 2026. Der unzulässige Verfahrenshilfeantrag berührte diesen Fristenlauf nicht. [6]
Ergebnis
Die am 16. Juni 2026 eingebrachte außerordentliche Revision war verspätet und wurde zurückgewiesen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Wirkung eines Verfahrenshilfeantrags auf den Beginn beziehungsweise Lauf der Revisionsfrist. [2] [6]
- § 464 Abs 3 ZPO: Regelt den Beginn der Rechtsmittelfrist bei rechtzeitig beantragter Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe. [2] [6]
- § 505 Abs 2 ZPO: Sieht eine vierwöchige Revisionsfrist ab Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts sowie die sinngemäße Anwendung des § 464 Abs 3 ZPO vor. [2] [6]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies insbesondere auf RS0117835, RS0123516 und RS0122115 sowie auf 3 Ob 169/23h und 9 Ob 42/24b. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ohne Darlegung einer maßgeblichen Veränderung entscheidender Umstände ist unzulässig und unterbricht die Revisionsfrist nicht. Die erst nach Fristablauf eingebrachte außerordentliche Revision wurde als verspätet zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen. Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00095_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist verspätet: [2] 1. Nach § 464 Abs 3 ZPO, der gemäß § 505 Abs 2 Satz 2 ZPO im Revisionsverfahren sinngemäß anzuwenden ist, beginnt für eine Partei, die innerhalb der Berufungs- bzw Revisionsfrist die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufungs- bzw Revisionsfrist mit der vom Gericht zu bewirkenden Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an diesen; wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Recht...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00095_26W0000_000.
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
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Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, geboren am *, vertreten durch die Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei E*, geboren am *, vertreten durch Dr.
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Rainer Welte, Rechtsanwalt in Rankweil, wegen 581.603,43 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 4 R 195/25w-143, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein prozessual unzulässiger Verfahrenshilfeantrag unterbricht den Fristenlauf nicht.
- Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag nach einer früheren Abweisung erfordert die Darlegung maßgeblich geänderter Umstände.
- Im konkreten Fall endete die vierwöchige Revisionsfrist am 24. März 2026.
- Die erst am 16. Juni 2026 eingebrachte außerordentliche Revision war verspätet.
Häufige Fragen
Unterbricht jeder Verfahrenshilfeantrag die Revisionsfrist?
Nein. Nach dieser Entscheidung unterbricht ein prozessual unzulässiger Verfahrenshilfeantrag den Fristenlauf nicht.
Wann ist ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag nach einer Abweisung zulässig?
Nach den Ausführungen des OGH müssen zumindest maßgeblich veränderte entscheidende Umstände dargelegt werden.
Wie lange ist die Revisionsfrist nach § 505 Abs 2 ZPO?
Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen und beginnt grundsätzlich mit der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts.
Wie entschied der OGH zu 5 Ob 95/26w?
Der OGH wies die außerordentliche Revision als verspätet zurück.
Quelle und Hinweis
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