RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob95/26w
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00095.26W.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0050OB00095_26W0000_000

Sachverhalt

Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Gegenstand des Verfahrens war ein Anspruch über 581.603,43 EUR. [3] [3] [4]

Das Berufungsurteil wurde dem Klagevertreter am 24. Februar 2026 zugestellt. Der Kläger stellte am 23. März 2026 einen zweiten Verfahrenshilfeantrag, ohne eine Änderung seiner Vermögensverhältnisse zu behaupten; eine solche ergab sich nach den Entscheidungsgründen auch nicht aus dem Vermögensbekenntnis. [4]

Die außerordentliche Revision wurde erst am 16. Juni 2026 eingebracht. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Rechtzeitigkeit der außerordentlichen Revision anhand der Vorschriften über den Beginn der Revisionsfrist bei einem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe. [3] [4]

Ergebnis

Die am 16. Juni 2026 eingebrachte außerordentliche Revision war verspätet und wurde zurückgewiesen. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Wirkung eines Verfahrenshilfeantrags auf den Beginn beziehungsweise Lauf der Revisionsfrist. [3] [4]

Spruch

Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ohne Darlegung einer maßgeblichen Veränderung entscheidender Umstände ist unzulässig und unterbricht die Revisionsfrist nicht. Die erst nach Fristablauf eingebrachte außerordentliche Revision wurde als verspätet zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00095_26W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist verspätet: [2] 1. Nach § 464 Abs 3 ZPO, der gemäß § 505 Abs 2 Satz 2 ZPO im Revisionsverfahren sinngemäß anzuwenden ist, beginnt für eine Partei, die innerhalb der Berufungs- bzw Revisionsfrist die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufungs- bzw Revisionsfrist mit der vom Gericht zu bewirkenden Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an diesen; wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Recht...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00095_26W0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00095_26W0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, geboren am *, vertreten durch die Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei E*, geboren am *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00095_26W0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Rainer Welte, Rechtsanwalt in Rankweil, wegen 581.603,43 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00095_26W0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 4 R 195/25w-143, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00095_26W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein prozessual unzulässiger Verfahrenshilfeantrag unterbricht den Fristenlauf nicht.
  • Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag nach einer früheren Abweisung erfordert die Darlegung maßgeblich geänderter Umstände.
  • Im konkreten Fall endete die vierwöchige Revisionsfrist am 24. März 2026.
  • Die erst am 16. Juni 2026 eingebrachte außerordentliche Revision war verspätet.

Häufige Fragen

Unterbricht jeder Verfahrenshilfeantrag die Revisionsfrist?

Nein. Nach dieser Entscheidung unterbricht ein prozessual unzulässiger Verfahrenshilfeantrag den Fristenlauf nicht.

Wann ist ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag nach einer Abweisung zulässig?

Nach den Ausführungen des OGH müssen zumindest maßgeblich veränderte entscheidende Umstände dargelegt werden.

Wie lange ist die Revisionsfrist nach § 505 Abs 2 ZPO?

Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen und beginnt grundsätzlich mit der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts.

Wie entschied der OGH zu 5 Ob 95/26w?

Der OGH wies die außerordentliche Revision als verspätet zurück.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Auszug bezeichnet in Randziffer 4 den Beklagten als Adressaten der früheren Verfahrenshilfeversagung, während Randziffer 5 vom zweiten Verfahrenshilfean

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