RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob40/26k
Entscheidungsdatum
28.07.2026
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00040.26K.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0020OB00040_26K0000_000

Sachverhalt

Der Zweitbeklagte errichtete 2010 an der Grenze der von ihm genutzten Liegenschaft eine weitgehend wasserundurchlässige Einfriedung als Überflutungsschutz. Dabei nahm er ebenso wie der Erstbeklagte als damaliger Grundstückseigentümer billigend in Kauf, dass Oberflächenwasser insbesondere auf die höher gelegene Liegenschaft der Kläger gelenkt wird. Durch die Einfriedung wurde der natürliche Fließpfad des Oberflächenwassers verändert. [3] [3]

Die Vorinstanzen gaben dem nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB sowie dem Begehren auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden statt. Außerdem sprachen sie aus, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB dem Grunde nach besteht. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt fest, dass die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. [3] [3]

Ergebnis

Die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen über den Unterlassungsanspruch, die Feststellung der Haftung für künftige Schäden und den dem Grunde nach bestehenden Ausgleichsanspruch aufrecht. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Abwehr einer unmittelbaren Zuleitung im Nachbarrecht, einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in Analogie zu § 364a ABGB sowie die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Revision. [1] [3]

Spruch

Der OGH sah keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung darin, die durch eine weitgehend wasserundurchlässige Einfriedung bewirkte Umlenkung von Oberflächenwasser als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren. Eine Baubewilligung macht das Bauwerk zwar nicht zu einer genehmigten Anlage nach § 364a ABGB; sie kann aber eine vergleichbare Interessenlage und damit einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB begründen. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00040_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Vorinstanzen haben dem nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch (in Anwendung des § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB) und einem Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden stattgegeben und ausgesprochen, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (analog § 364a ABGB) dem Grunde nach zu Recht besteht.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00040_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Zweitbeklagten zeigt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht auf: [3] 1. Der Zweitbeklagte errichtete 2010 als Überflutungsschutz eine (weitgehend) wasserundurchlässige Einfriedung an der Grenze der von ihm genutzten Liegenschaft und nahm dabei – ebenso wie der Erstbeklagte als damaliger Eigentümer des Grundstücks – billigend in Kauf, dass Oberflächenwasser insbesondere auf die (höher liegende) Liegenschaft der Kläger gelenkt („bergauf geworfen“) wird. Er änderte dadurch den natürlichen Fließpfad für Oberflächenwasser.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00040_26K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00040_26K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien Stadt Graz, Rathaus, Graz, Hauptplatz 1, vertreten durch STINGL und DIETER Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, wegen 34.902,76 EUR sA, Feststellung und Beseitigung (in eventu Unterlassung), über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00040_26K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 2 R 165/25i-91, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00040_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine bauliche Veränderung des natürlichen Fließpfads von Oberflächenwasser kann eine unmittelbare Zuleitung nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB darstellen.
  • Eine Baubewilligung macht ein Bauwerk nicht automatisch zu einer genehmigten Anlage nach § 364a ABGB.
  • Bei einer durch die Bewilligung erschwerten Schadensabwehr kann eine analoge Anwendung des § 364a ABGB in Betracht kommen.
  • Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Wann gilt umgeleitetes Oberflächenwasser als unmittelbare Zuleitung?

Eine unmittelbare Zuleitung kann vorliegen, wenn eine Veränderung natürlicher Gegebenheiten den Fließpfad des Wassers ändert und dadurch Wasser auf das Nachbargrundstück gelangt. Im entschiedenen Fall war die entsprechende Beurteilung der Einfriedung nicht korrekturbedürftig.

Macht eine Baubewilligung eine Anlage zu einer genehmigten Anlage nach § 364a ABGB?

Nein. Nach den wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätzen gestattet eine Baubewilligung nur die Errichtung des Bauwerks; § 364a ABGB ist deshalb nicht unmittelbar anwendbar.

Kann trotz Baubewilligung ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehen?

Ja, ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch kann analog § 364a ABGB bestehen, wenn eine vergleichbare Interessenlage vorliegt und die behördliche Bewilligung die Schadensabwehr praktisch erschwert oder unmöglich macht.

Wie entschied der OGH über die außerordentliche Revision?

Der OGH wies sie gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde.

Quelle und Hinweis

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Der OGH traf wegen der Zurückweisung der außerordentlichen Revision keine neue, von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Grundsatzentscheidung.

Die Aussage zum Ausgleichsanspruch betrifft dessen Bestehen dem Grunde nach; die bereitgestellten Quellen enthalten keine Angaben zur konkreten Höhe.

Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.

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