RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Revisionsverfahrens war der Provisionsanspruch des Klägers für die Vermittlung des Verkaufs einer Liegenschaft an die beklagte Gesellschaft. Das Erstgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nicht zu. [2]
Der Kläger hatte der Beklagten die Liegenschaft zum Kauf angeboten, die Verkaufsverhandlungen betreut, die Kommunikation mit der Verkäuferin geführt und an der Erstellung sowie Änderung eines Kaufanbots mitgewirkt. Im Jahr 2018 schlossen Verkäuferin und Beklagte ein unwiderrufliches Kaufvertragsanbot. Der Kaufvertrag kam erst drei Jahre später zustande, nachdem über die Verbindlichkeit des Kaufanbots ein Gerichtsverfahren geführt worden war. [3]
Ausführungen des OGH
Nach § 6 Abs 1 MaklerG setzt ein Provisionsanspruch den Nachweis einer verdienstlichen Tätigkeit voraus, die für den Geschäftsabschluss adäquat kausal war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage. [3]
- Verdienstliche Tätigkeit: Eine Maklertätigkeit ist verdienstlich, wenn sie dem Vermittlungsvertrag entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, einen Vertragspartner aufzufinden oder zum Vertragsabschluss zu bewegen. Die vom Kläger gesetzten Vermittlungs- und Verhandlungstätigkeiten erfüllten diese Anforderungen nach der Beurteilung der Vorinstanzen. [3]
- Kausalität: Aus den Feststellungen ergab sich nicht, dass die Beklagte unabhängig von der Tätigkeit des Klägers Käuferin geworden wäre. Der OGH erkannte daher in der Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Maklertätigkeit und Vermittlungserfolg keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. [3]
- Adäquanz: Für den Provisionsanspruch genügt nicht jede kausale und verdienstliche Tätigkeit. Erforderlich ist bei wertender Gesamtbetrachtung ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem zustande gekommenen Geschäft. Gegen die Adäquanz können insbesondere gescheiterte Verhandlungen wegen stark abweichender Preisvorstellungen, eine maßgebliche spätere Eigeninitiative ohne neuerliche Maklertätigkeit oder ein sehr langer zeitlicher Abstand sprechen. [3]
- Zeitlicher Abstand: Der dreijährige Abstand beseitigte den Zusammenhang im konkreten Fall nicht. Die Verzögerung beruhte auf der Uneinigkeit über die Verbindlichkeit des unwiderruflichen Kaufvertragsanbots und dem deshalb geführten Gerichtsverfahren. Maßgebliche neue, vom ursprünglichen Nachweis der Kaufgelegenheit unabhängige Umstände wurden nicht behauptet. [3]
- Rückzug des Maklers: Dass sich der Kläger im Juni 2018 aus dem Fall zurückgezogen hatte, änderte nach Ansicht des OGH nichts an seiner bis dahin verdienstlichen und adäquat kausalen Tätigkeit. [3]
- Aktivlegitimation: Die Bejahung der Aktivlegitimation war nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hatte der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten beim Angebot der Liegenschaft darüber informiert, dass er sich im Ausstieg aus seiner Beschäftigung bei einer Gesellschaft befinde und die Vermittlung bereits selbständig betreue. [3]
Ergebnis
Die Beklagte zeigte in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Der OGH wies das Rechtsmittel daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück; die Beurteilung der Vorinstanzen zum Provisionsanspruch blieb bestehen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die provisionsrechtlichen Voraussetzungen des Maklergesetzes und die Zulässigkeitsregeln für die Revision nach der Zivilprozessordnung. [1] [3]
- § 6 Abs 1 MaklerG: Ein Provisionsanspruch verlangt eine verdienstliche Tätigkeit des Maklers, die für den Geschäftsabschluss adäquat kausal ist. [3]
- § 6 Abs 2 MaklerG: Der OGH verwies im Zusammenhang mit der bis zum Rückzug des Klägers entfalteten verdienstlichen und adäquat kausalen Tätigkeit auf diese Bestimmung. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die außerordentliche Revision setzt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf dieser Grundlage wurde die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies insbesondere auf RS0062747, RS0062878, RS0062723, RS0062940, RS0029415 sowie auf 1 Ob 54/25k. [3]
Spruch
Ein längerer Zeitraum zwischen Maklertätigkeit und Kaufvertragsabschluss schließt die adäquate Kausalität nicht zwingend aus. Im konkreten Fall beruhte die Verzögerung auf einem Streit über die Verbindlichkeit des zuvor abgeschlossenen unwiderruflichen Kaufvertragsanbots. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Provisionsanspruch des Klägers für die Vermittlung des Verkaufs einer Liegenschaft an die Beklagte. [2] Das Erstgericht gab der Klage statt. [3] Das Berufungsgericht gab der gegen die Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten keine Folge und ließ die Revision nicht zu.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, in der sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. [5] 1. Die Vorinstanzen verwiesen zutreffend darauf, dass Voraussetzung für einen Provisionsanspruch des Klägers nach § 6 Abs 1 MaklerG der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit ist.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Huainigg Dellacher Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei E* GmbH, FN *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wegen 210.000 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ob eine Maklertätigkeit verdienstlich und adäquat kausal war, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.
- Ein langer Zeitraum bis zum Kaufvertragsabschluss ist ein mögliches Indiz gegen die Adäquanz, aber nicht zwingend entscheidend.
- Eine durch einen Rechtsstreit über ein bereits abgeschlossenes Kaufanbot verursachte Verzögerung muss den Zusammenhang mit der Maklertätigkeit nicht beseitigen.
- Die außerordentliche Revision scheiterte daran, dass keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.
Häufige Fragen
Schließt ein drei Jahre später abgeschlossener Kaufvertrag die Maklerprovision aus?
Nicht zwingend. In der Entscheidung 5 Ob 42/26a blieb der adäquate Kausalzusammenhang bestehen, weil die Verzögerung auf einem Rechtsstreit über die Verbindlichkeit des zuvor abgeschlossenen Kaufanbots beruhte. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls.
Wann ist eine Maklertätigkeit verdienstlich?
Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung muss die Tätigkeit dem Vermittlungsvertrag entsprechen und ihrer Art nach geeignet sein, Vertragspartner aufzufinden oder zum Vertragsabschluss zu bewegen.
Welche Bedeutung hat der zeitliche Abstand für die Maklerprovision?
Ein langer Abstand kann gegen einen adäquaten Kausalzusammenhang sprechen. Er ist aber nur ein Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung; auch die Ursache der Verzögerung und mögliche spätere, vom Makler unabhängige Entwicklungen sind relevant.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Beklagte zeigte nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Beurteilung der Maklertätigkeit war im konkreten Fall keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
Quelle und Hinweis
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Die Aussagen betreffen ausschließlich die im RIS-Auszug dokumentierte Entscheidung und ersetzen keine Prüfung anderer Sachverhalte.
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Die Beurteilung der Verdienstlichkeit und der adäquaten Kausalität wird ausdrücklich als einzelfallabhängig dargestellt.
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