RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob42/26a
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00042.26A.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Revisionsverfahrens war der Provisionsanspruch des Klägers für die Vermittlung des Verkaufs einer Liegenschaft an die beklagte Gesellschaft. Das Erstgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nicht zu. [2]

Der Kläger hatte der Beklagten die Liegenschaft zum Kauf angeboten, die Verkaufsverhandlungen betreut, die Kommunikation mit der Verkäuferin geführt und an der Erstellung sowie Änderung eines Kaufanbots mitgewirkt. Im Jahr 2018 schlossen Verkäuferin und Beklagte ein unwiderrufliches Kaufvertragsanbot. Der Kaufvertrag kam erst drei Jahre später zustande, nachdem über die Verbindlichkeit des Kaufanbots ein Gerichtsverfahren geführt worden war. [3]

Ausführungen des OGH

Nach § 6 Abs 1 MaklerG setzt ein Provisionsanspruch den Nachweis einer verdienstlichen Tätigkeit voraus, die für den Geschäftsabschluss adäquat kausal war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage. [3]

Ergebnis

Die Beklagte zeigte in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Der OGH wies das Rechtsmittel daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück; die Beurteilung der Vorinstanzen zum Provisionsanspruch blieb bestehen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die provisionsrechtlichen Voraussetzungen des Maklergesetzes und die Zulässigkeitsregeln für die Revision nach der Zivilprozessordnung. [1] [3]

Spruch

Ein längerer Zeitraum zwischen Maklertätigkeit und Kaufvertragsabschluss schließt die adäquate Kausalität nicht zwingend aus. Im konkreten Fall beruhte die Verzögerung auf einem Streit über die Verbindlichkeit des zuvor abgeschlossenen unwiderruflichen Kaufvertragsanbots. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Provisionsanspruch des Klägers für die Vermittlung des Verkaufs einer Liegenschaft an die Beklagte. [2] Das Erstgericht gab der Klage statt. [3] Das Berufungsgericht gab der gegen die Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten keine Folge und ließ die Revision nicht zu.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, in der sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. [5] 1. Die Vorinstanzen verwiesen zutreffend darauf, dass Voraussetzung für einen Provisionsanspruch des Klägers nach § 6 Abs 1 MaklerG der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit ist.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Huainigg Dellacher Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei E* GmbH, FN *, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wegen 210.000 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00042_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ob eine Maklertätigkeit verdienstlich und adäquat kausal war, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.
  • Ein langer Zeitraum bis zum Kaufvertragsabschluss ist ein mögliches Indiz gegen die Adäquanz, aber nicht zwingend entscheidend.
  • Eine durch einen Rechtsstreit über ein bereits abgeschlossenes Kaufanbot verursachte Verzögerung muss den Zusammenhang mit der Maklertätigkeit nicht beseitigen.
  • Die außerordentliche Revision scheiterte daran, dass keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.

Häufige Fragen

Schließt ein drei Jahre später abgeschlossener Kaufvertrag die Maklerprovision aus?

Nicht zwingend. In der Entscheidung 5 Ob 42/26a blieb der adäquate Kausalzusammenhang bestehen, weil die Verzögerung auf einem Rechtsstreit über die Verbindlichkeit des zuvor abgeschlossenen Kaufanbots beruhte. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls.

Wann ist eine Maklertätigkeit verdienstlich?

Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung muss die Tätigkeit dem Vermittlungsvertrag entsprechen und ihrer Art nach geeignet sein, Vertragspartner aufzufinden oder zum Vertragsabschluss zu bewegen.

Welche Bedeutung hat der zeitliche Abstand für die Maklerprovision?

Ein langer Abstand kann gegen einen adäquaten Kausalzusammenhang sprechen. Er ist aber nur ein Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung; auch die Ursache der Verzögerung und mögliche spätere, vom Makler unabhängige Entwicklungen sind relevant.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Beklagte zeigte nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Beurteilung der Maklertätigkeit war im konkreten Fall keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

Quelle und Hinweis

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Die Aussagen betreffen ausschließlich die im RIS-Auszug dokumentierte Entscheidung und ersetzen keine Prüfung anderer Sachverhalte.

Die im Volltext genannten Rechtssätze und Vorentscheidungen wurden nur als Nachweise angeführt; ihr darüber hinausgehender Inhalt wurde mangels weiterer Quellen

Die Beurteilung der Verdienstlichkeit und der adäquaten Kausalität wird ausdrücklich als einzelfallabhängig dargestellt.

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