RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die jeweils nicht im Grenzkataster eingetragen sind. Die Klägerin begehrte zuletzt die Feststellung und die Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an einem näher bezeichneten Grundstücksstreifen des Grundstücks der Beklagten. [2] [4] [6]
Die Klägerin behauptete, sie und ihre Rechtsvorgänger hätten den Grundstücksstreifen länger als 30 Jahre in der Überzeugung benutzt und bewirtschaftet, dass er zu ihrem Grundstück gehöre. Die Beklagte wandte ein, der Grenzverlauf hätte aufgrund eines an der Grenze befindlichen Grenzsteins bekannt sein müssen. [2] [6]
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klage. Nach seiner Beurteilung wäre der Grenzstein für die Klägerin und die Voreigentümer ihres Grundstücks bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen; die ordentliche Revision ließ es nicht zu. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpfte an seine im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 1 Ob 130/25m an. Danach liefern Grenzsteine typischerweise einen eindeutigen Hinweis auf eine Eigentumsgrenze, sofern sie bei üblicher Sorgfalt wahrgenommen werden können; dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. [3] [6]
- Redlichkeit: Für die Redlichkeit war entscheidend, ob die Klägerin oder die Voreigentümer den Grenzstein und den dadurch markierten Grenzverlauf erkennen hätten können. [3] [6]
- Erkennbarkeit des Grenzsteins: Nach den Feststellungen ragte der etwa zehn Zentimeter breite, hellgraue und leicht grünlich verfärbte Grenzstein einige Zentimeter über das Erdniveau hinaus. Kirschlorbeer und Efeu waren in diesem Bereich weder stark verwachsen noch blickdicht, sodass eine gute Sicht auf den Erdboden und den Grenzstein bestand. [6]
- Rechtsvorgänger: Die festgestellte örtliche Situation bestand auch während jener Zeiträume, in denen der Vater der Klägerin und zuvor dessen Eltern Eigentümer des Grundstücks waren. [6]
- Einzelfallbeurteilung: Der OGH erachtete die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger den Grenzverlauf bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen können und ihnen daher die Redlichkeit fehle, als jedenfalls vertretbar. [6]
- Erhebliche Rechtsfrage: Die außerordentliche Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3] [5] [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die klageabweisende Entscheidung bestehen. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und die einzelfallbezogene Beurteilung der Redlichkeit bei behaupteter Ersitzung eines Grundstücksstreifens. [3] [6]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die außerordentliche Revision setzt die Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage voraus. [3] [5] [6]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf dieser Grundlage wurde die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [5] [6]
- OGH 1 Ob 130/25m, Rz 28: Auf die Vorentscheidung im ersten Rechtsgang wurde zur Bedeutung wahrnehmbarer Grenzsteine als Hinweis auf eine Eigentumsgrenze verwiesen. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Beurteilung, dass die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger den durch einen Grenzstein markierten Grenzverlauf bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen können und es daher an der Redlichkeit fehle, war nach den festgestellten Umständen jedenfalls vertretbar. Eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht dargelegt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00101_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, jeweils nicht im Grenzkataster eingetragener Grundstücke.
[2] Die Klägerin behauptet, das Eigentum an einem näher bezeichneten Grundstücksstreifen des Grundstücks der Beklagten ersessen zu haben, weil sie und ihre Rechtsvorgänger im Eigentum an ihrem Grundstück diese Fläche länger als 30 Jahre mit der Überzeugung benutzt und bewirtschaftet hätten, dass diese zu ihrem Grundstück gehöre.
[3] Die Beklagte bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ersitzung, weil der Klägerin und ihren Rechtsvorgängern der Grenzverlauf aufgrund eines an der Grenze beider Grundstücke befindlichen Grenzsteins bekannt sein hätte müssen.
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Begründung:
[1] Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, jeweils nicht im Grenzkataster eingetragener Grundstücke.
[2] Die Klägerin behauptet, das Eigentum an einem näher bezeichneten Grundstücksstreifen des Grundstücks der Beklagten ersessen zu haben, weil sie und ihre Rechtsvorgänger im Eigentum an ihrem Grundstück diese Fläche länger als 30 Jahre mit der Überzeugung benutzt und bewirtschaftet hätten, dass diese zu ihrem Grundstück gehöre.
[3] Die Beklagte bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ersitzung, weil der Klägerin und ihren Rechtsvorgängern der Grenzverlauf aufgrund eines an der Grenze beider Grundstücke befindlichen Grenzsteins bekannt sein hätte müssen.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts, weil der Grenzstein bei gehöriger Sorgfalt für die Klägerin und die Voreigentümer ihres Grundstücks erkennbar gewesen wäre. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00101_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
[6] 1. Der Senat legte in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung zu 1 Ob 130/25m (Rz 28) dar, dass Grenzsteine typischerweise einen eindeutigen Hinweis auf eine Eigentumsgrenze liefern, wenn sie – was im Einzelfall zu beurteilen ist – bei üblicher Sorgfalt wahrgenommen werden können. Für die Redlichkeit der Klägerin ist demnach entscheidend, ob sie oder die Voreigentümer ihres Grundstücks den Grenzstein und damit den durch diesen markierten Grenzverlauf erkennen hätten können.
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[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
[6] 1. Der Senat legte in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung zu 1 Ob 130/25m (Rz 28) dar, dass Grenzsteine typischerweise einen eindeutigen Hinweis auf eine Eigentumsgrenze liefern, wenn sie – was im Einzelfall zu beurteilen ist – bei üblicher Sorgfalt wahrgenommen werden können. Für die Redlichkeit der Klägerin ist demnach entscheidend, ob sie oder die Voreigentümer ihres Grundstücks den Grenzstein und damit den durch diesen markierten Grenzverlauf erkennen hätten können.
[7] 2. Das Erstgericht stellte im zweiten Rechtsgang fest, dass der hellgraue und leicht grünlich verfärbte Grenzstein eine Seitenlänge von etwa zehn Zentimetern aufweist, einige Zentimeter über das Erdniveau hinausragt und sich in unmittelbarer Nähe eines Kirschlorbeerstrauchs befindet, der im Bereich des Grenzsteins – ebenso wie der dort wachsende Efeu – aber nicht stark verwachsen und nicht blickdicht ist, sondern eine gute Sicht auf den Erdboden – und damit auf den Grenzstein – zulässt. Diese Situation bestand gleichermaßen während des Zeitraums, als der Vater der Klägerin (und zuvor dessen Eltern) Grundstückseigentümer waren.
[8] 3. Davon ausgehend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger im Eigentum an ihrem Grundstück den Grenzverlauf bei gehöriger Sorgfalt erkennen hätten können und ihnen damit die Redlichkeit fehlt, jedenfalls vertretbar.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00101_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch die Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen (zuletzt) Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Mai 2026, GZ 6 R 39/26m‑56, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00101_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, jeweils nicht im Grenzkataster eingetragener Grundstücke.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00101_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein bei üblicher Sorgfalt wahrnehmbarer Grenzstein kann einen eindeutigen Hinweis auf den tatsächlichen Grenzverlauf geben.
- Ob ein Grenzstein erkennbar war, ist anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
- Die mögliche Erkennbarkeit des Grenzverlaufs war im vorliegenden Fall für die Redlichkeit der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger entscheidend.
- Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Kann ein Grenzstein einer Ersitzung entgegenstehen?
Nach dieser Entscheidung kann ein bei üblicher Sorgfalt wahrnehmbarer Grenzstein für die Beurteilung der Redlichkeit maßgeblich sein. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Muss ein Grundstück im Grenzkataster eingetragen sein?
Die betroffenen Grundstücke waren nicht im Grenzkataster eingetragen. Die Entscheidung stützte die Beurteilung des Grenzverlaufs dennoch auf die konkrete Erkennbarkeit des vorhandenen Grenzsteins.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Klägerin legte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Beurteilung der Vorinstanzen wurde als jedenfalls vertretbar angesehen.
Kommt es auch auf die Wahrnehmungsmöglichkeit der Voreigentümer an?
Ja. Im konkreten Verfahren war maßgeblich, ob die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger den Grenzstein und den dadurch markierten Grenzverlauf hätten erkennen können.
Quelle und Hinweis
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Materiell-rechtliche ABGB-Normen wurden nicht ergänzt, weil sie im bereitgestellten RIS-Text nicht genannt sind.
Die Entscheidung trifft keine abstrakte Aussage, dass jeder Grenzstein eine Ersitzung ausschließt; maßgeblich bleibt seine Wahrnehmbarkeit im Einzelfall.
Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedeutet, dass der OGH keine erhebliche Rechtsfrage erkannte.
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