RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob41/26d
Entscheidungsdatum
2026-04-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00041.26D.0414.000
Dokumentnummer
JJT_20260414_OGH0002_0050OB00041_26D0000_000

Sachverhalt

Der Kläger und die Beklagten sind Baurechtswohnungseigentümer einer Liegenschaft in W*. Dem Kläger ist die Wohnung Top 7, den Beklagten die Wohnung Top 17 zugeordnet. Im Baurechtswohnungseigentumsvertrag vom 19. März 2020 stimmten sämtliche Baurechtswohnungseigentümer ausdrücklich der unternehmerischen Nutzung ihrer Objekte als „serviced apartements“ oder Ferienwohnungen einschließlich kurzfristiger touristischer Vermietung und bestimmter Beherbergungsleistungen zu. [2]

Den Beklagten wurden beim Erwerb ihres Baurechtswohnungseigentums mit Kaufvertrag vom 25. Juni 2020 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Baurechtswohnungseigentumsvertrag überbunden. Der Kläger verlangte ihre Einwilligung in eine Zustimmungserklärung für die Kurzzeitvermietung der Wohnung Top 7 gemäß § 129 Abs 1a WrBauO. [2]

Die Beklagten beriefen sich auf die nach Vertragsabschluss eingeführten baurechtlichen Beschränkungen. Ihrer Ansicht nach reichte die allgemeine Zustimmung im Vertrag nicht aus; vielmehr sei eine neue Einigung darüber erforderlich, welche konkreten Wohnungen für die Kurzzeitvermietung freigegeben werden. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Eine Korrektur durch den OGH kommt nur in Betracht, wenn eine unhaltbare, unter Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln zustande gekommene Beurteilung vorliegt. [3]

Ergebnis

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagten vertraglich zur Abgabe der für die behördliche Ausnahmebewilligung notwendigen Erklärungen verpflichtet sind, war nach Ansicht des OGH nicht korrekturbedürftig. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. [3] [1]

Die Beklagten müssen dem Kläger die mit 826,80 EUR einschließlich 137,80 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand ersetzen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel einer vertraglichen Vorabzustimmung zur Kurzzeitvermietung mit den später eingeführten Bewilligungsvoraussetzungen der Wiener Bauordnung sowie die Zulässigkeit der Revision. [3]

Spruch

Die baurechtlichen Beschränkungen für Kurzzeitvermietungen machen eine zuvor umfassend vereinbarte Zustimmung der Wohnungseigentümer nicht unwirksam. Die Beklagten blieben zur Abgabe der für die Ausnahmebewilligung erforderlichen Zustimmungserklärung verpflichtet; ihre Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 826,80 EUR (darin 137,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00041_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Kläger und die Beklagten sind Baurechtswohnungseigentümer einer Liegenschaft in W*. Dem Kläger steht das Baurechtswohnungseigentum an der Wohnung Top 7, den Beklagten an der Wohnung Top 17 zu. Im Baurechtswohnungseigentumsvertrag vom 19.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00041_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[8] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. [9] 1. Die einzelfallbezogene Beurteilung rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechtfertigt eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs nur dann, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit die Korrektur einer unhaltbaren, durch die Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln zustande gekommenen Entscheidung geboten ist (RS0042776 [T22]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00041_26D0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Moser Rechtsanwalts‑GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00041_26D0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

S*, beide wohnhaft in *, beide vertreten durch KOMWID Kompein Widmann Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Zustimmung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00041_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine umfassende vertragliche Vorabzustimmung zur Kurzzeitvermietung wird durch spätere öffentlich-rechtliche Beschränkungen nicht allein deshalb unwirksam.
  • Die Wiener Bauordnung verlangt für eine mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr dauernde Kurzzeitvermietung eine Ausnahmebewilligung und die schriftliche Zustimmung sämtlicher Eigentümer
  • Die Auslegung einer konkreten Vertragsklausel begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage, solange keine unhaltbare Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln vorliegt.
  • Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nur subsidiär heranzuziehen; im entschiedenen Fall erkannte der OGH keine Vertragslücke.

Häufige Fragen

Bleibt eine alte Zustimmung zur Kurzzeitvermietung nach Änderung der Wiener Bauordnung wirksam?

Nach OGH 5 Ob 41/26d wurde die konkret vereinbarte umfassende Zustimmung durch die später eingeführten baurechtlichen Beschränkungen nicht unwirksam. Maßgeblich bleibt die Auslegung der jeweiligen Vertragsklausel.

Wann ist für Kurzzeitvermietung in Wien eine Ausnahmebewilligung erforderlich?

Nach der vom OGH dargestellten Rechtslage bedarf eine vorübergehende Kurzzeitvermietung von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr einer behördlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 119 Abs 2a iVm § 129 Abs 1a WrBauO.

Welche Zustimmung ist dem Antrag nach § 129 Abs 1a WrBauO beizulegen?

Dem Antrag ist nach dem wiedergegebenen Gesetzeswortlaut die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer des Gebäudes beizulegen.

Führt eine spätere Gesetzesänderung automatisch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Nein. Eine Rechtsänderung kann zwar maßgebende Umstände verändern; der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist laut OGH jedoch nur als letztes Mittel heranzuziehen und setzt insbesondere eine relevante Vertragslücke voraus.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Auszug enthält den für die Zusammenfassung maßgeblichen Sachverhalt, die rechtliche Beurteilung und den Spruch.

Die Schreibweise „serviced apartements“ wurde entsprechend dem im RIS-Text wiedergegebenen Vertragszitat beibehalten.

Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss mangels erheblicher Rechtsfrage; die Ausführungen sind daher nicht als allgemeine Prüfung beliebiger Kurzze

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