RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger und die Beklagten sind Baurechtswohnungseigentümer einer Liegenschaft in W*. Dem Kläger ist die Wohnung Top 7, den Beklagten die Wohnung Top 17 zugeordnet. Im Baurechtswohnungseigentumsvertrag vom 19. März 2020 stimmten sämtliche Baurechtswohnungseigentümer ausdrücklich der unternehmerischen Nutzung ihrer Objekte als „serviced apartements“ oder Ferienwohnungen einschließlich kurzfristiger touristischer Vermietung und bestimmter Beherbergungsleistungen zu. [2]
Den Beklagten wurden beim Erwerb ihres Baurechtswohnungseigentums mit Kaufvertrag vom 25. Juni 2020 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Baurechtswohnungseigentumsvertrag überbunden. Der Kläger verlangte ihre Einwilligung in eine Zustimmungserklärung für die Kurzzeitvermietung der Wohnung Top 7 gemäß § 129 Abs 1a WrBauO. [2]
Die Beklagten beriefen sich auf die nach Vertragsabschluss eingeführten baurechtlichen Beschränkungen. Ihrer Ansicht nach reichte die allgemeine Zustimmung im Vertrag nicht aus; vielmehr sei eine neue Einigung darüber erforderlich, welche konkreten Wohnungen für die Kurzzeitvermietung freigegeben werden. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Eine Korrektur durch den OGH kommt nur in Betracht, wenn eine unhaltbare, unter Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln zustande gekommene Beurteilung vorliegt. [3]
- Vertragsauslegung: Bei der konkreten Auslegung des Baurechtswohnungseigentumsvertrags erkannte der OGH keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Der Vertrag war nach seinem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut zu beurteilen. [3]
- Baurechtliche Beschränkung: Seit der am 14. Dezember 2023 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle ist eine 90 Tage pro Kalenderjahr überschreitende vorübergehende Kurzzeitvermietung nur mit behördlicher Ausnahmebewilligung zulässig. Eine solche Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn mehr als die Hälfte der Nutzungseinheiten des Gebäudes betroffen ist. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung der Eigentümer beziehungsweise aller Miteigentümer beizulegen. [3]
- Fortbestand der Zustimmung: Unter Hinweis auf 5 Ob 172/25t hielt der Fachsenat fest, dass § 129 Abs 1a WrBauO die vertraglich uneingeschränkte Kurzzeitvermietung auf die Hälfte der Nutzungseinheiten und auf die Dauer einer befristeten Ausnahmebewilligung beschränkt. Daraus folgt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umfassend vereinbarten Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. [3]
- Spätere Interessenkonflikte: Mögliche künftige Entwicklungen, die zu einer unterschiedlichen Behandlung früherer und späterer Antragsteller führen könnten, begründen nach den angeführten Entscheidungen nur äußerst selten eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen. Jeder Antrag ist anhand der im Zeitpunkt seiner Einbringung bestehenden Voraussetzungen zu beurteilen. [3]
- Wegfall der Geschäftsgrundlage: Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage kann zwar eine Änderung der bei Vertragsabschluss maßgebenden Umstände darstellen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist aber nur als letztes Mittel heranzuziehen und scheidet aus, wenn der Vertrag nach seinem immanenten Zweck keine Lücke aufweist. [3]
- Keine Vertragslücke: Die Beklagten zeigten keine Lücke in der allgemein formulierten Vereinbarung über die Kurzzeitvermietung auf. Nach Auffassung des OGH war die vertragliche Zustimmung vielmehr weiter gefasst, als sie nach Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle tatsächlich genutzt werden kann. [3]
Ergebnis
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagten vertraglich zur Abgabe der für die behördliche Ausnahmebewilligung notwendigen Erklärungen verpflichtet sind, war nach Ansicht des OGH nicht korrekturbedürftig. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. [3] [1]
Die Beklagten müssen dem Kläger die mit 826,80 EUR einschließlich 137,80 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel einer vertraglichen Vorabzustimmung zur Kurzzeitvermietung mit den später eingeführten Bewilligungsvoraussetzungen der Wiener Bauordnung sowie die Zulässigkeit der Revision. [3]
- § 119 Abs 2a iVm § 129 Abs 1a WrBauO: Regelungen zur mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr dauernden Kurzzeitvermietung, zur Ausnahmebewilligung, zur Grenze von höchstens der Hälfte der Nutzungseinheiten und zur Vorlage der schriftlichen Zustimmung der Eigentümer. [3]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. [3]
- § 16 Abs 2 Z 1 WEG: Die dazu zitierte Rechtsprechung wurde ergänzend für die Beurteilung möglicher künftiger Ungleichbehandlungen von Wohnungseigentümern herangezogen. [3]
- §§ 41, 50 ZPO: Auf diesen Bestimmungen beruht die Kostenentscheidung; der Kläger hatte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [3]
Spruch
Die baurechtlichen Beschränkungen für Kurzzeitvermietungen machen eine zuvor umfassend vereinbarte Zustimmung der Wohnungseigentümer nicht unwirksam. Die Beklagten blieben zur Abgabe der für die Ausnahmebewilligung erforderlichen Zustimmungserklärung verpflichtet; ihre Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 826,80 EUR (darin 137,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00041_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger und die Beklagten sind Baurechtswohnungseigentümer einer Liegenschaft in W*. Dem Kläger steht das Baurechtswohnungseigentum an der Wohnung Top 7, den Beklagten an der Wohnung Top 17 zu. Im Baurechtswohnungseigentumsvertrag vom 19.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00041_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. [9] 1. Die einzelfallbezogene Beurteilung rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechtfertigt eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs nur dann, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit die Korrektur einer unhaltbaren, durch die Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln zustande gekommenen Entscheidung geboten ist (RS0042776 [T22]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00041_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00041_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Moser Rechtsanwalts‑GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00041_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
S*, beide wohnhaft in *, beide vertreten durch KOMWID Kompein Widmann Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Zustimmung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00041_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine umfassende vertragliche Vorabzustimmung zur Kurzzeitvermietung wird durch spätere öffentlich-rechtliche Beschränkungen nicht allein deshalb unwirksam.
- Die Wiener Bauordnung verlangt für eine mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr dauernde Kurzzeitvermietung eine Ausnahmebewilligung und die schriftliche Zustimmung sämtlicher Eigentümer
- Die Auslegung einer konkreten Vertragsklausel begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage, solange keine unhaltbare Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln vorliegt.
- Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nur subsidiär heranzuziehen; im entschiedenen Fall erkannte der OGH keine Vertragslücke.
Häufige Fragen
Bleibt eine alte Zustimmung zur Kurzzeitvermietung nach Änderung der Wiener Bauordnung wirksam?
Nach OGH 5 Ob 41/26d wurde die konkret vereinbarte umfassende Zustimmung durch die später eingeführten baurechtlichen Beschränkungen nicht unwirksam. Maßgeblich bleibt die Auslegung der jeweiligen Vertragsklausel.
Wann ist für Kurzzeitvermietung in Wien eine Ausnahmebewilligung erforderlich?
Nach der vom OGH dargestellten Rechtslage bedarf eine vorübergehende Kurzzeitvermietung von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr einer behördlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 119 Abs 2a iVm § 129 Abs 1a WrBauO.
Welche Zustimmung ist dem Antrag nach § 129 Abs 1a WrBauO beizulegen?
Dem Antrag ist nach dem wiedergegebenen Gesetzeswortlaut die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer des Gebäudes beizulegen.
Führt eine spätere Gesetzesänderung automatisch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage?
Nein. Eine Rechtsänderung kann zwar maßgebende Umstände verändern; der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist laut OGH jedoch nur als letztes Mittel heranzuziehen und setzt insbesondere eine relevante Vertragslücke voraus.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Auszug enthält den für die Zusammenfassung maßgeblichen Sachverhalt, die rechtliche Beurteilung und den Spruch.
Die Schreibweise „serviced apartements“ wurde entsprechend dem im RIS-Text wiedergegebenen Vertragszitat beibehalten.
Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss mangels erheblicher Rechtsfrage; die Ausführungen sind daher nicht als allgemeine Prüfung beliebiger Kurzze
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