RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob39/26k
Entscheidungsdatum
2026-04-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00039.26K.0414.000
Dokumentnummer
JJT_20260414_OGH0002_0050OB00039_26K0000_000

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Geschäftslokals. Dessen Hauptmieter, der Vater des Antragsgegners, verstarb 2021. Mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss vom 16. August 2022 wurde dem Antragsgegner die Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet. [2]

Im Mai 2022 teilte der Antragsgegner der Hausverwalterin mit, eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben und das Geschäft fortführen zu wollen. Am 13. Mai 2022 bestätigte er per E-Mail die Unterzeichnung der Erbantrittserklärung und brachte zum Ausdruck, das Geschäft nicht aufgeben zu wollen. Der Antragstellerin war deren Abgabe am 16. Mai 2022 bekannt. [3]

Am 23. Dezember 2022 übersandte die Antragstellerin ein auf § 46a Abs 2 MRG gestütztes Mietzinsanhebungsschreiben. Das Erstgericht wies die Feststellungs- und Anhebungsbegehren als präkludiert ab; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. [2] [1] [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage. Er knüpfte an seine im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 5 Ob 78/24t zu den Voraussetzungen einer Mietzinsanhebung nach dem Tod des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit an. [3]

Ergebnis

Nach der vom OGH nicht beanstandeten Einzelfallbeurteilung war die Anzeige der maßgeblichen Umstände spätestens im Mai 2022 erfolgt. Das erst am 23. Dezember 2022 versandte Anhebungsschreiben änderte daher nichts an der von den Vorinstanzen angenommenen Präklusion. [2] [3]

Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Frist und die Anforderungen an eine Anzeige im Zusammenhang mit der Anhebung des Hauptmietzinses nach dem Tod des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit. [3]

Spruch

Die formfreie Anzeige der maßgeblichen Umstände war nach der vertretbaren Beurteilung der Vorinstanzen spätestens im Mai 2022 erfolgt. Weil das auf § 46a Abs 2 MRG gestützte Anhebungsschreiben erst am 23. Dezember 2022 versandt wurde, blieb es bei der Abweisung wegen Präklusion. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00039_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Geschäftslokals. Der Vater des Antragsgegners war bis zu seinem Tod im Jahr 2021 Hauptmieter dieses Geschäftslokals. Mit Einantwortungsbeschluss vom 16.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00039_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. [6] 1. In der im ersten Rechtsgang dieses Verfahrens ergangenen Entscheidung zu 5 Ob 78/24t hat sich der Fachsenat mit den Voraussetzungen der Anhebung nach dem Tod des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit nach § 46a Abs 2 MRG ausführlich auseinandergesetzt und in Bezug auf die die analog anzuwendende Präklusivfrist nach § 12a Abs 2 MRG auslösende Anzeige wie folgt festgehalten: „4.4.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00039_26K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin V* AG, *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00039_26K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Wilhelm Schlein Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner M*, vertreten durch Univ.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00039_26K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Mara‑Sophie Häusler, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 46a Abs 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00039_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Anzeige, die potenzielle Rechtsnachfolge und Fortführungsabsicht ausreichend klar erkennen lässt, kann schon vor der rechtskräftigen Einantwortung fristauslösend sein. [ris-re
  • Die Anzeige ist formfrei; entscheidend sind ihr objektiver Erklärungswert sowie eine zuverlässige und eindeutige Information über die maßgeblichen Änderungen. [ris-rechtliche-beur
  • Die Bewertung einer konkreten Korrespondenz als Anzeige ist regelmäßig einzelfallbezogen und wird vom OGH nur bei erheblicher Fehlbeurteilung korrigiert. [ris-rechtliche-beur
  • Im konkreten Fall blieb es bei der Präklusion, weil die Anzeige spätestens im Mai 2022 angenommen wurde, das Anhebungsschreiben aber erst am 23. Dezember 2022 erging. [ris-sachver
  • Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Frist für eine Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 2 MRG?

Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen beginnt die analog anzuwendende sechsmonatige Frist des § 12a Abs 2 MRG mit der ausreichend klaren Anzeige der maßgeblichen Umstände.

Muss die Anzeige schriftlich erfolgen?

Nein. Die Anzeige ist an keine bestimmte Form gebunden. Ihr Inhalt muss aber nach dem objektiven Erklärungswert ausreichend klar sein und die maßgeblichen Änderungen zuverlässig erkennen lassen.

Kann die Frist bereits vor der Einantwortung beginnen?

Ja, wenn der Vermieterin der potenzielle Universalrechtsnachfolger und dessen Fortführungsabsicht durch eine ausreichend klare Anzeige gesichert mitgeteilt werden.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Der OGH erkannte keine erhebliche Rechtsfrage und keine aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Auslegung durch die Vorinstanzen.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft eine einzelfallbezogene Auslegung konkreter Mitteilungen; daraus folgt keine allgemeine Bewertung anders formulierter Anzeigen.

Die Darstellung ersetzt keine Prüfung, wann eine Frist in einem anderen Sachverhalt ausgelöst wird.

Personen- und Unternehmensbezeichnungen wurden aus Gründen der sachlichen Abstraktion nicht hervorgehoben.

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