RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrte aufgrund eines Schenkungsvertrags vom 21. Dezember 2023 die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an Anteilen einer Liegenschaft. Sie legte neben dem Vertrag ein beglaubigt unterfertigtes psychiatrisches Privatgutachten vor. Danach hätten am Tag der Vertragsunterzeichnung aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit des Geschenkgebers hinsichtlich des Schenkungsvertrags bestanden. [6] [2]
Für den Geschenkgeber bestand seit dem 17. Juni 2020 eine gesetzliche Erwachsenenvertretung, unter anderem für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten. Die Antragstellerin war seine Erwachsenenvertreterin; die Vertretung war rund ein halbes Jahr vor dem Vertragsabschluss erneuert worden. [6]
Das Erstgericht wies das Einverleibungsbegehren ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, weil es die durch die Erwachsenenvertretung hervorgerufenen Bedenken durch das Privatgutachten nicht als ausgeräumt ansah. Es verwies insbesondere auf offene Fragen zu Untersuchungsdauer, Unterlagen und Gutachtensauftrag sowie darauf, dass der Vertrag weitere Regelungen enthielt, zu denen das Gutachten nicht ausdrücklich Stellung nahm. [6]
Ausführungen des OGH
Nach Auffassung des OGH zeigte der außerordentliche Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Ob vorliegende Urkunden begründete Bedenken nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG hervorrufen, ist grundsätzlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. [3] [6]
- Prüfungsmaßstab: Eine Grundbuchseintragung darf nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG nur bewilligt werden, wenn keine gegründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit eines Beteiligten bestehen, über den von der Eintragung betroffenen Gegenstand zu verfügen. Für die Versagung genügt, dass eine Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist; eine endgültige Prüfung der Vertragswirksamkeit findet im Grundbuchsverfahren nicht statt. [3] [6]
- Reines Aktenverfahren: Das Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren. Eine Beweisaufnahme durch Zeugen, Sachverständige oder persönlichen Augenschein kommt nicht in Betracht. Das Grundbuchsgericht muss sich daher auf eine kursorische Feststellung und Überprüfung der Bedenken beschränken. [6]
- Erkenntnisquellen: Bedenken können sich aus amtlichem oder privatem Wissen des entscheidenden Rechtspflegeorgans ergeben, sofern das mögliche Eintragungshindernis objektiv überprüfbar ist. Auch Verdachtsmomente aus Pflegschaftsakten können von Amts wegen berücksichtigt werden. [6]
- Erwachsenenvertretung: Eine Erwachsenenvertretung schränkt die Handlungsfähigkeit der vertretenen Person nicht automatisch ein. Für die Wirksamkeit einer konkreten Rechtshandlung bleibt entscheidend, ob die Person im Einzelfall handlungsfähig war. Das aufrechte Bestehen einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung schließt Bedenken an einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit jedoch objektiv nicht aus. [6]
- Privatgutachten: Das Rekursgericht hatte die Erwachsenenvertretung nicht schematisch mit fehlender Handlungsfähigkeit gleichgesetzt, sondern die konkreten Umstände gewürdigt. Dazu zählten der Vertragsabschluss mit der Erwachsenenvertreterin als Geschenknehmerin, die Beiziehung einer Sachverständigen zur Bescheinigung der Geschäftsfähigkeit am Unterzeichnungstag und jene Aspekte, welche die Aussagekraft des Privatgutachtens relativierten. [6]
- Beurteilungsspielraum: Der Begriff der „Bedenken“ räumt dem Grundbuchsgericht einen Beurteilungsspielraum ein. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt regelmäßig nicht vor, wenn sich die Vorinstanzen innerhalb dieses Rahmens bewegen; nur eine grobe Fehlbeurteilung kann eine Korrektur durch den OGH rechtfertigen. [6]
Ergebnis
Der OGH sah keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Überschreitung des Beurteilungsspielraums. Es war daher nicht korrekturbedürftig, dass das Rekursgericht die Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Geschenkgebers wegen der beim Vertragsabschluss aufrechten gesetzlichen Erwachsenenvertretung trotz des Privatgutachtens als nicht ausgeräumt beurteilte. [6]
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Der OGH traf damit keine endgültige Entscheidung über die Geschäftsfähigkeit des Geschenkgebers oder die zivilrechtliche Wirksamkeit des Schenkungsvertrags. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die grundbuchsrechtliche Prüfung gegründeter Bedenken mit den Bestimmungen über Entscheidungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit und gesetzliche Erwachsenenvertretung. Maßgeblich blieb dabei der eingeschränkte Prüfungsrahmen des Grundbuchsverfahrens. [6] [3]
- § 94 Abs 1 Z 2 GBG: Die Eintragung darf nur bewilligt werden, wenn keine gegründeten Bedenken gegen die persönliche Verfügungsfähigkeit der Beteiligten bestehen. [3] [6]
- § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG: Der außerordentliche Revisionsrekurs setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine bloße Einzelfallbeurteilung innerhalb des eingeräumten Spielraums erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht. [1] [6]
- §§ 24 Abs 2 und 865 Abs 1 ABGB: Bei Volljährigen wird die für Handlungs- und Geschäftsfähigkeit maßgebende Entscheidungsfähigkeit gesetzlich vermutet. [6]
- § 242 Abs 1 ABGB: Das Bestehen einer Erwachsenenvertretung schränkt die Handlungsfähigkeit der vertretenen Person grundsätzlich nicht automatisch ein. [6]
- §§ 245 Abs 2, 268 Abs 1 Z 1 und 270 ABGB: Die angeführten Bestimmungen betreffen die Voraussetzungen und das Wirksamwerden der gesetzlichen Erwachsenenvertretung, die eine entsprechend gravierende Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit voraussetzt. [6]
- § 258 Abs 4 iVm § 167 Abs 3 ABGB: Der OGH erwähnte die sonst erforderliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung im Rahmen der vom Rekursgericht gewürdigten Begleitumstände. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Beurteilung, dass die aufrechte gesetzliche Erwachsenenvertretung und die konkreten Begleitumstände trotz des Privatgutachtens begründete Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Geschenkgebers hervorriefen, war im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00108_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Antragstellerin begehrt aufgrund eines Schenkungsvertrags die Einverleibung ihres Eigentumsrechts ob Anteilen an einer Liegenschaft. Die Antragstellerin legte dazu neben dem Schenkungsvertrag vom 21. 12.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00108_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; dieser ist daher zurückzuweisen. [10] 1. Nach § 94 Abs 1 Z 2 erster Fall GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, vorhanden ist.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00108_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin S* H*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00108_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts in der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 15.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00108_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2025, AZ 1 R 17/25t, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00108_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine aufrechte Erwachsenenvertretung bedeutet nicht automatisch fehlende Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit.
- Sie kann im Grundbuchsverfahren dennoch objektiv begründete Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit hervorrufen.
- Ein Privatgutachten muss solche Bedenken nicht ausräumen, wenn seine Aussagekraft nach den konkreten Umständen begrenzt erscheint.
- Das Grundbuchsgericht prüft nur das Vorliegen von Bedenken und entscheidet nicht endgültig über die Wirksamkeit des Vertrags.
- Der OGH greift eine Einzelfallbeurteilung nur bei einer erheblichen Rechtsfrage, insbesondere einer groben Fehlbeurteilung, auf.
Häufige Fragen
Verhindert eine Erwachsenenvertretung automatisch eine Grundbuchseintragung?
Nein. Sie schränkt die Handlungsfähigkeit nicht automatisch ein, kann aber im Einzelfall begründete Bedenken nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG hervorrufen.
Muss das Grundbuchsgericht ein psychiatrisches Privatgutachten anerkennen?
Ein Privatgutachten ist zu berücksichtigen, muss bestehende Bedenken aber nicht zwingend ausräumen. Maßgeblich sind seine Aussagekraft und die gesamten Umstände des Einzelfalls.
Prüft das Grundbuchsgericht die Geschäftsfähigkeit endgültig?
Nein. Im reinen Aktenverfahren wird nur geprüft, ob gegründete Bedenken bestehen. Eine endgültige Entscheidung über die Vertragswirksamkeit erfolgt dort nicht.
Warum wies der OGH den Revisionsrekurs zurück?
Der Revisionsrekurs zeigte keine erhebliche Rechtsfrage und keine grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts auf.
Quelle und Hinweis
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Die Zusammenfassung betrifft eine Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage und darf nicht als genereller Rechtssatz verstanden werden, wonach eine besteh4.
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