RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob202/25d
Entscheidungsdatum
2026-09-08
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00202.25D.0908.000
Dokumentnummer
JJT_20260908_OGH0002_0050OB00202_25D0000_000

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Aufhebung einer Rechtsgemeinschaft; der Streitwert betrug 30.000 EUR. Die Beklagte erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 26. November 2025 eine außerordentliche Revision. [4]

Bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz war zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Scheidungsklage des Klägers war erstinstanzlich abgewiesen worden, das Urteil aber noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte berief sich im Teilungsverfahren auf einen Nachteil der Zivilteilung gegenüber einer späteren nachehelichen Aufteilung. [6]

Das Berufungsgericht verlangte konkrete Behauptungen und Beweise dafür, weshalb ein nacheheliches Aufteilungsverfahren für die Beklagte günstiger ausfallen könnte. Ihre Revision richtete sich nur dagegen: Nach ihrer Auffassung genügte bereits die abstrakte Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse als Teilungshindernis. [6]

Ausführungen des OGH

Eine erhebliche Rechtsfrage begründet die Zulässigkeit der Revision nur, wenn ihre Lösung für die Entscheidung maßgeblich ist. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage zur Behauptungslast hinsichtlich eines günstigeren nachehelichen Aufteilungsergebnisses war hier nicht entscheidend. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Ausschlaggebend war, dass ein Wegfall des geltend gemachten Teilungshindernisses in absehbarer Zeit nicht behauptet worden war. Die strittigen Anforderungen an die Darlegung eines günstigeren Aufteilungsergebnisses mussten daher nicht geklärt werden. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Voraussetzungen der Revisionszulässigkeit mit dem Verhältnis zwischen zivilrechtlicher Teilung und nachehelicher Vermögensaufteilung. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Ein Nachteil der Zivilteilung gegenüber der nachehelichen Aufteilung kann bei anhängiger Scheidung ein Teilungshindernis bilden. Der Teilungsunwillige muss aber behaupten und beweisen, dass das Hindernis in absehbarer Zeit wegfällt. Daran fehlte es hier; die Anforderungen an die Darlegung eines günstigeren Aufteilungsergebnisses waren daher nicht entscheidend.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00202_25D0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00202_25D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt; die vom Rechtsmittelwerber bezeichnete Rechtsfrage muss daher präjudiziell für die Entscheidung sein (RS0088931). Das ist hier nicht der Fall. Auf die von der Beklagten in ihrer Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Frage nach den Anforderungen an die Behauptungslast in Bezug auf das Teilungshindernis des Nachteils der Zivilteilung gegenüber dem nachehelichen Aufteilungsverfahren kommt es aus folgenden Gründen nicht an:

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[1] Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt; die vom Rechtsmittelwerber bezeichnete Rechtsfrage muss daher präjudiziell für die Entscheidung sein (RS0088931). Das ist hier nicht der Fall. Auf die von der Beklagten in ihrer Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Frage nach den Anforderungen an die Behauptungslast in Bezug auf das Teilungshindernis des Nachteils der Zivilteilung gegenüber dem nachehelichen Aufteilungsverfahren kommt es aus folgenden Gründen nicht an:

[2] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht grundsätzlich ein Vorrang des nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG (RS0111605). Die Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten im Aufteilungsverfahren geht insbesondere auch einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (oder sonstigen Rechtsgemeinschaft) nach § 830 ABGB vor (5 Ob 229/18i; RS0008547 [T2]). Die damit angesprochene Problematik der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs stellt sich allerdings erst dann und nur solange als ein außerstreitiges Aufteilungsverfahren geführt werden kann, also insbesondere erst nach rechtskräftiger Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (§ 81 Abs 1 EheG; RS0057359) und nur innerhalb der Frist des § 95 EheG oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens (vgl 4 Ob 251/99m; 5 Ob 229/18i).

[3] Der Grundsatz des Vorrangs des Aufteilungsverfahrens kann sohin erst dann zur Anwendung kommen, wenn die Ehe der Streitteile rechtskräftig geschieden ist. Der Aufteilungsanspruch entsteht nämlich erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung (RS0057359 [T2]). Während eines erst anhängigen Scheidungsverfahrens ist eine Teilungsklage daher grundsätzlich möglich (RS0112736 [T2]).

[4] 2. Bei einer auf § 830 ABGB gestützten Teilungsklage ist die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern (Teilhabern) im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen. Demgegenüber erfolgt die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im außerstreitigen Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG nach Billigkeit; dabei ist auch zu berücksichtigen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben (RS0112736 [T4]).

[5] Das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung kann demnach ganz unterschiedlich sein, je nachdem, ob die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des § 830 ABGB oder nach jenen der §§ 81 ff EheG vorzunehmen war (RS0112736 [T3]). Einer während eines Scheidungsverfahrens erhobenen Teilungsklage kann daher der Einwand des Nachteils entgegengehalten werden (4 Ob 251/99m; 5 Ob 23/20y; RS0112736).

[6] 3. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz war eine Scheidungsklage anhängig. Das dafür zuständige Erstgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen, dieses Urteil erster Instanz war aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen. In diesem Teilungsverfahren steht der Beklagten damit die Einrede des Nachteils der Zivilteilung gegenüber dem nachehelichen Aufteilungsverfahren grundsätzlich offen.

[7] Das Berufungsgericht vertrat die – auf die Entscheidung 4 Ob 251/99m gestützte – Auffassung, dass die Beklagte dafür zu behaupten und zu beweisen gehabt hätte, aus welchen (konkreten) Gründen ein nacheheliches Aufteilungsverfahren zu einem für sie günstigeren Ergebnis als die Zivilteilung führen könnte. Die Beklagte wendet sich in ihrer Revision (nur) gegen diese Beurteilung. Der Entscheidung 5 Ob 23/20y sei nämlich zu entnehmen, dass bereits die abstrakte Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse im Teilungsverfahren einerseits und im nachehelichen Aufteilungsverfahren andererseits einen Nachteil bedeute und dieser (mögliche) Nachteil ein Teilungshindernis sei.

[8] Abgesehen davon, dass die Frage, ob das in erster Instanz erstattete Vorbringen zu einem rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwand ausreichend spezifiziert ist, eine solche des Einzelfalls ist, der in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RS0042828), ist diese im vorliegenden Fall auch nicht streitentscheidend.

[9] Voraussetzung für die Anerkennung als Teilungshindernis ist jedenfalls, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in absehbarer Zeit wegfallen oder beseitigt werden können (RS0013321; RS0013329). Die ungewisse Aussicht des Wegfalls eines Teilungshindernisses reicht nicht (5 Ob 152/24z). Die Teilungshindernisse führen also dazu, dass sich der Teilungswillige zwar einen angemessenen unvermeidlichen Aufschub gefallen lassen muss, nicht aber so weit, dass er auf den Anspruch für unabsehbare Zeit verzichten müsste (5 Ob 8/15k mwN).

[10] Die Behauptungs- und Beweislast für alle Umstände, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob das behauptete Hindernis in absehbarer Zeit wegfallen wird, trägt der Teilungsunwillige (5 Ob 8/15k; RS0013247 [T2]). Die jedenfalls insoweit behauptungsbelastete Beklagte gesteht jedoch noch in ihrer Revision ausdrücklich zu, dass derzeit – und damit im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz – nicht beurteilt werden kann, wann es zu einem nachehelichen Aufteilungsverfahren kommt, weil die Ehe der Streitteile nach wie vor aufrecht ist und das von ihr bestrittene Scheidungsbegehren des Klägers (wenn auch nicht rechtskräftig) abgewiesen wurde. Die Beklagte behauptet damit weder, dass sie überhaupt ein Aufteilungsverfahren anstrebt, noch, dass das behauptete Teilungshindernis in absehbarer Zeit wegfällt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch die Zivilteilung Nachteile erleidet, die sich bei einem Aufschub der Teilung für eine absehbare Zeit vermeiden lassen. Einen Aufschub auf derzeit nicht absehbare Zeit muss sich der 1941 geborene teilungswillige Kläger im vorliegenden Einzelfall nicht gefallen lassen.

[11] Die Revision war damit mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00202_25D0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* S*, vertreten durch Mag. Franz Hofmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei I* S*, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, LL.M., Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Aufhebung einer Rechtsgemeinschaft (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. November 2025, GZ 4 R 163/25f-20, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00202_25D0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00202_25D0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt; die vom Rechtsmittelwerber bezeichnete Rechtsfrage muss daher präjudiziell für die Entscheidung sein (RS0088931). Das ist hier nicht der Fall. Auf die von der Beklagten in ihrer Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Frage nach den Anforderungen an die Behauptungslast in Bezug auf das Teilungshindernis des Nachteils der Zivilteilung gegenüber dem nachehelichen Aufteilungsverfahren kommt es aus folgenden Gründen nicht an:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0050OB00202_25D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine anhängige Scheidung schließt eine Teilungsklage grundsätzlich nicht aus.
  • Der Vorrang der nachehelichen Aufteilung setzt eine rechtskräftige Eheauflösung voraus.
  • Ein Teilungshindernis muss in absehbarer Zeit wegfallen können; eine ungewisse Aussicht reicht nicht.
  • Der Teilungsunwillige muss die Umstände des absehbaren Wegfalls behaupten und beweisen.
  • Ob bereits abstrakt unterschiedliche Aufteilungsergebnisse den Nachteil begründen, musste der OGH hier nicht klären.

Häufige Fragen

Ist eine Teilungsklage während eines Scheidungsverfahrens möglich?

Ja, grundsätzlich bleibt sie möglich. Der Vorrang des nachehelichen Aufteilungsverfahrens greift erst nach rechtskräftiger Eheauflösung. Einer während des Scheidungsverfahrens erhobenen Teilungsklage kann jedoch ein Nachteil gegenüber der späteren Aufteilung entgegengehalten werden.

Wann rechtfertigt ein Teilungshindernis einen Aufschub?

Das Hindernis muss vorübergehend sein und in absehbarer Zeit wegfallen oder beseitigt werden können. Eine bloß ungewisse Aussicht reicht nicht. Ein Aufschub auf unabsehbare Zeit ist dem Teilungswilligen nicht zuzumuten.

Wer muss den absehbaren Wegfall des Teilungshindernisses darlegen?

Die Behauptungs- und Beweislast für die dafür erforderlichen Umstände trägt der Teilungsunwillige. Im entschiedenen Fall fehlte bereits entsprechendes Vorbringen der Beklagten.

Hat der OGH die Anforderungen an die Darlegung eines günstigeren Aufteilungsergebnisses geklärt?

Nein. Diese Frage war nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte keinen absehbaren Wegfall des behaupteten Teilungshindernisses dargelegt hatte. Darauf beruhte die Zurückweisung ihrer außerordentlichen Revision.

Quelle und Hinweis

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