RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob146/26f
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00146.26F.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0030OB00146_26F0000_000

Sachverhalt

Der Kläger bekämpfte mit einer Oppositionsklage die Exekution seiner früheren Ehegattin wegen offener Unterhaltsansprüche nach § 66 EheG. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens. In seiner außerordentlichen Revision machte der Kläger allein geltend, die Beziehung der Beklagten sei rechtlich als Lebensgemeinschaft zu beurteilen und stehe deshalb der Unterhaltsexekution entgegen. [2] [4]

Die Beklagte befand sich seit rund fünf Jahren in einer Liebesbeziehung. Beide Partner hatten eigene Wohnungen und führten ihre Haushalte selbst. Ihr Partner übernachtete rund 100-mal jährlich bei ihr; sie übernachtete nur selten bei ihm. Beide waren finanziell unabhängig, hatten eigene Konten und trugen ihre Ausgaben selbst. Auch nach gemeinsamen Urlauben wurde abgerechnet. Zugleich bestanden eine Geschlechtsgemeinschaft sowie seelischer und sonstiger Beistand, etwa durch Gartenhilfe. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH verwies auf die geklärten Kriterien einer Lebensgemeinschaft. Ihre Gewichtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Im konkreten Fall hielt er die Beurteilung des Berufungsgerichts für jedenfalls vertretbar. [6]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 29. September 2026 zu 3Ob146/26f wies der OGH die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Abweisung des Oppositionsklagebegehrens blieb damit bestehen. Die Beurteilung, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten mangels Lebensgemeinschaft nicht ruhte, wurde als vertretbar angesehen. [1] [6]

Die Entscheidung legt keine feste Zahl von Übernachtungen als Grenze fest. Ausschlaggebend war die Gesamtschau der konkreten Lebensverhältnisse; die Zurückweisung beruhte darauf, dass die Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. [6]

Rechtsgrundlagen

Das Verfahren betraf eine Oppositionsklage gegen die Exekution von Unterhaltsansprüchen. Neben den gesetzlichen Grundlagen verwies der OGH auf seine ständige Rechtsprechung zur Lebensgemeinschaft und deren Auswirkungen auf den Unterhalt. [4] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung, dass trotz einer rund fünfjährigen Liebesbeziehung keine Lebensgemeinschaft vorlag, war vertretbar: Es fehlten ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt und eine Wirtschaftsgemeinschaft. Der Unterhaltsanspruch der früheren Ehegattin ruhte daher nach der bestehen gebliebenen Beurteilung nicht.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00146_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Kläger wendet sich in seiner außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Abweisung des Oppositionsklagebegehrens bestätigt wurde, allein mit dem Argument, bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei eine Lebensgemeinschaft seiner früheren Ehegattin zu bejahen, die deren Exekutionsführung auf Hereinbringung offener Unterhaltsansprüche nach § 66 EheG entgegenstehe.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00146_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[2] Die außerordentliche Revision ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[3] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ruht der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehegattin für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob sie von ihrem Partner Unterhaltsleistungen bezieht (RS0047108; RS0047130; 3 Ob 35/20y [Pkt 1]).

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[2] Die außerordentliche Revision ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[3] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ruht der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehegattin für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob sie von ihrem Partner Unterhaltsleistungen bezieht (RS0047108; RS0047130; 3 Ob 35/20y [Pkt 1]).

[4] 2.1. Die Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sind in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt. Danach wird unter einer Lebensgemeinschaft ein jederzeit lösbares familienrechtliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist (RS0021733 [T5]). Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielen neben der Eheähnlichkeit auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist (RS0047000 [T8]), und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen (RS0047000). Vielmehr kann das Fehlen eines Kriteriums durch das (verdichtete) Vorliegen der anderen Kriterien ausgeglichen werden (RS0047000; 3 Ob 35/20y [Pkt 2]; 3 Ob 180/23a [Rz 4]).

[5] Wie die maßgebenden Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im konkreten Fall zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (3 Ob 186/09p [Pkt 4]; 1 Ob 98/22a [Rz 2]).

[6] 2.2. Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen „Nebenerscheinungen“ einer Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen. Durch fallweise gemeinsame Übernachtungen in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet. Der Annahme eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts steht aber nicht entgegen, dass einer der beiden Partner nicht jeden Tag in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt, etwa weil er regelmäßig auswärtige Berufstätigkeiten verrichten muss (3 Ob 180/23a [Rz 6] mwN).

[7] Für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist wesentlich, dass die Partner einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen (RS0047035). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich aber nicht auf diese rein materielle Seite. Vielmehr wird zudem gefordert, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen sowie einander Beistand und Dienste leisten. Neben dem Vorliegen einer seelischen Gemeinschaft ist – mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung einer Ehe – allerdings ein Mindestmaß an einer wirtschaftlichen Gemeinschaft unverzichtbar (RS0047035 [T4]; RS0047130 [T5]; 3 Ob 241/13g [Pkt I.3.3.]).

[8] Diese Grundsätze gelten auch für eine „moderne“ Lebensgemeinschaft, bei der die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Partner den Regelfall bildet (3 Ob 180/23a [Rz 8]).

[9] 3.1. Im Anlassfall befindet sich die Beklagte seit rund fünf Jahren in einer Liebesbeziehung. Sie und ihr Partner haben jeweils eine eigene Wohnung, in der sich auch jeweils nur die eigenen Sachen befinden, dies obwohl der Partner der Beklagten bei ihr rund 100 mal im Jahr übernachtet, sie hingegen nur selten bei ihm. Jeder führt selbst seinen Haushalt und wäscht zB selbst seine Wäsche. Es kann damit nicht gesagt werden, dass die Wohnung der Beklagten oder jene ihres Partners gemeinsamer Lebensmittelpunkt wäre. Wirtschaftlich sind die Beklagte und ihr Partner finanziell unabhängig und haben eigene Konten. Er zahlt ihr keinen Beitrag, wenn er bei ihr übernachtet oder isst. Sind sie gemeinsam unterwegs, so bezahlt jeder seine eigenen Sachen, auch am Ende eines jeden Urlaubs wird abgerechnet.

[10] 3.2. Bei der gebotenen Gesamtschau ist die – mit dem Erstgericht übereinstimmende – Beurteilung des Berufungsgerichts, hier liege weder eine Wirtschafts- noch eine Wohngemeinschaft vor, sodass trotz der Geschlechtsgemeinschaft und des ebenfalls feststehenden seelischen und sonstigen Beistands, etwa durch Hilfe im Garten, keine Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und ihrem Partner bestehe und damit der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht ruhe, jedenfalls vertretbar.

[11] 4. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00146_26F0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.‑Ing. P* S*, vertreten durch Dr. Andrea Gesinger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei S* S*, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen § 35 EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom (richtig) 30. Juli 2026, GZ 21 R 132/26x‑19, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Kläger wendet sich in seiner außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Abweisung des Oppositionsklagebegehrens bestätigt wurde, allein mit dem Argument, bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei eine Lebensgemeinschaft seiner früheren Ehegattin zu bejahen, die deren Exekutionsführung auf Hereinbringung offener Unterhaltsansprüche nach § 66 EheG entgegenstehe.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00146_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Lebensgemeinschaft lässt den Unterhaltsanspruch ruhen, auch wenn der neue Partner keinen Unterhalt zahlt.
  • Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft sind im Zusammenspiel zu beurteilen; nicht alle müssen stets vorliegen.
  • Häufige Übernachtungen begründen für sich allein noch keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt.
  • Auch bei finanziell unabhängigen Partnern bleibt ein Mindestmaß wirtschaftlicher Gemeinschaft erforderlich.
  • Der OGH hielt die Verneinung einer Lebensgemeinschaft hier für vertretbar und wies die außerordentliche Revision zurück.

Häufige Fragen

Wann ruht der Unterhalt einer geschiedenen Ehegattin wegen einer neuen Beziehung?

Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung ruht der Anspruch für die Dauer einer Lebensgemeinschaft. Eine bloße Liebesbeziehung ist damit nicht automatisch gleichzusetzen. Ob der neue Partner Unterhalt leistet, ist für das Ruhen nicht entscheidend.

Reichen rund 100 Übernachtungen im Jahr für eine Wohngemeinschaft?

Im entschiedenen Fall begründeten sie keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt. Beide Partner behielten eigene Wohnungen und führten getrennte Haushalte. Der OGH stellte keine zahlenmäßige Grenze auf, sondern billigte die Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände.

Schließen getrennte Konten eine Lebensgemeinschaft aus?

Der OGH formuliert keinen solchen Automatismus. Entscheidend ist das Zusammenspiel der Merkmale. Auch bei wirtschaftlicher Unabhängigkeit muss aber ein Mindestmaß wirtschaftlicher Gemeinschaft bestehen. Hier sprachen zusätzlich die getrennte Kostentragung und die getrennten Haushalte gegen eine Lebensgemeinschaft.

Warum wurde die außerordentliche Revision in 3Ob146/26f zurückgewiesen?

Der Kläger zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Kriterien einer Lebensgemeinschaft sind geklärt; ihre Gewichtung ist regelmäßig einzelfallabhängig. Der OGH hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Unterhaltsanspruch nicht ruhte, für jedenfalls vertretbar.

Quelle und Hinweis

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