RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob2/26v
Entscheidungsdatum
2026-04-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00002.26V.0414.000
Dokumentnummer
JJT_20260414_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000

Sachverhalt

Der Zweitantragsteller war Alleineigentümer einer Liegenschaft mit einem unbebauten Grundstück. Im Lastenblatt waren mehrere Dienstbarkeiten eingetragen, darunter Geh- und Fahrrechte sowie weitere Rechte zugunsten benachbarter Grundstücke. [2] [3]

Unter dem Grundstück befindet sich eine Tiefgarage, die über ein benachbartes, mit einer Wohnungseigentumsanlage bebautes Grundstück erreichbar ist. Nach einem Kaufvertrag sollten an der Tiefgarage Kellereigentum gemäß § 300 ABGB und daran ideelle Anteile zugunsten zweier Antragstellerinnen begründet werden; diese Anteile sollten lastenfrei erworben werden. [3]

Das Bezirksgericht erstellte zur Einleitung eines Richtigstellungsverfahrens den Entwurf einer Grundbuchsanlage. Das Oberlandesgericht Linz lehnte die Einleitung des Verfahrens nach § 35 AllgGAG ab. Dagegen erhoben die Antragsteller Rekurs, den das Oberlandesgericht unmittelbar dem OGH vorlegte. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH konnte über den Rekurs noch nicht entscheiden, weil vor der Vorlage weitere Verfahrensschritte erforderlich waren. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH stellte die Akten an das Oberlandesgericht Linz zurück. Eine neuerliche Vorlage soll erst nach dem Einlangen allfälliger Rekursbeantwortungen oder nach dem fruchtlosen Ablauf der dafür vorgesehenen Fristen erfolgen. [1] [2] [3]

Eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob das Richtigstellungsverfahren einzuleiten oder wie das Kellereigentum zu verbüchern ist, traf der OGH in diesem Beschluss noch nicht. [3] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem die Anfechtung der Ablehnung eines Richtigstellungsverfahrens und die Beteiligung potenziell in ihren Dienstbarkeiten betroffener Personen am Rechtsmittelverfahren. [3]

Spruch

Sollen bei der Einbücherung von Kellereigentum bestehende Servitutsrechte nicht auf die neue Grundbuchseinlage übertragen werden, kommt den Eigentümern der herrschenden Grundstücke Parteistellung zu. Ihnen ist der Rekurs zur Beantwortung zuzustellen, bevor die Akten erneut dem OGH vorgelegt werden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Akten werden an das Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Zweitantragsteller ist derzeit Alleineigentümer der Liegenschaft (richtig) EZ * der KG * mit dem unbebauten Grundstück 65/6. Ob dieser Liegenschaft sind im Lastenblatt Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens über Grundstück 65/6 für Grundstück 644 und 65/2 (C-LNr 2a) und des Gehens, der Duldung von Arbeiten, der Errichtung und Erhaltung der Lüftungsschächte, der Randsteine, des Dachüberbaus und des Überbaus durch Balkone und Wasserablaufrinnen gemäß Punkt c des Dienstbarkeitsvertrags vom 2. 10.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[8] Dieser kann derzeit noch nicht über den Rekurs entscheiden. [9] 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz erging nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens, es hat vielmehr – insoweit als erstinstanzliches Gericht – die Einleitung des Richtigstellungverfahrens abgelehnt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Johann im Pongau, wegen Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für Kellereigentum und Grundbuchshandlungen ob der EZ *, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

Oktober 2025, GZ 3 Nc 1/25h-2, den Beschluss gefasst: Die Akten werden an das Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Begründung: [1] Der Zweitantragsteller ist derzeit Alleineigentümer der Liegenschaft (richtig) EZ * der KG * mit dem unbebauten Grundstück 65/6.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00002_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der OGH entschied noch nicht inhaltlich über die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens oder die Verbücherung des Kellereigentums.
  • Dienstbarkeitsberechtigte können Parteistellung haben, wenn die geplante Einbücherung ihre dinglichen Rechte beeinträchtigen könnte.
  • Vor einer neuerlichen Vorlage an den OGH ist den betroffenen Berechtigten eine Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ermöglichen.
  • Die Akten wurden daher an das Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Häufige Fragen

Worum geht es in OGH 5 Ob 2/26v?

Gegenstand ist ein Rekurs gegen die Ablehnung, ein Richtigstellungsverfahren zur Eröffnung einer Grundbuchseinlage für Kellereigentum einzuleiten. Der OGH behandelte zunächst die notwendige Beteiligung möglicher Dienstbarkeitsberechtigter.

Hat der OGH über die Zulässigkeit der Verbücherung von Kellereigentum entschieden?

Nein. Der OGH konnte über den Rekurs noch nicht entscheiden und stellte die Akten wegen erforderlicher Zustellungen an das Oberlandesgericht Linz zurück.

Warum haben Dienstbarkeitsberechtigte Parteistellung?

Nach dem Einlageentwurf sollten bestehende Servitutsrechte nicht auf die neue Einlage übertragen werden. Der OGH hielt deshalb eine mögliche Beeinträchtigung der dinglichen Rechte für maßgeblich.

Was muss das Oberlandesgericht Linz nun tun?

Es muss den bezeichneten Berechtigten Rekursgleichschriften samt Rechtsbelehrung zustellen und ihnen eine 14-tägige Frist zur Rekursbeantwortung einräumen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der OGH traf keine Sachentscheidung über die konkrete Verbücherung des Kellereigentums.

Die Parteistellung wird nur für die im Beschluss beschriebene mögliche Beeinträchtigung dinglicher Rechte wiedergegeben.

Aufgrund der Anonymisierung im RIS-Text werden keine zusätzlichen Grundstücks-, Liegenschafts- oder Personendaten ergänzt.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen