RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Steyr erkannte den Angeklagten – soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig. Gegenstand des Schuldspruchs war das vorschriftswidrige Anbieten verschiedener Suchtgifte in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge im Jänner und Februar 2025. [2] [3]
Gegen das Urteil erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 5a, Z 9 lit a und Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Daneben lagen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie eine Beschwerde gegen die Verlängerung von Probezeiten vor. [3] [1] [2]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof prüfte die Tatsachen-, Rechts- und Sanktionsrüge und verneinte eine gesetzmäßige beziehungsweise inhaltlich berechtigte Geltendmachung der behaupteten Nichtigkeitsgründe. [3]
- Tatsachenrüge: Die Ausführungen zur Verantwortung des Angeklagten und zu den Aussagen eines Zeugen weckten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Die betreffenden Beweisergebnisse waren vom Erstgericht bereits erwogen worden. [3] [3]
- Zweifelsgrundsatz: Mit der bloßen Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ wird kein nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO beachtlicher Mangel behauptet. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0102162. [3] [3]
- Rechtsrüge: Der pauschale Verweis der Rechtsrüge auf das Vorbringen der Tatsachenrüge genügte nicht. Nach Ansicht des OGH wurden damit die unterschiedlichen Funktionen der Nichtigkeitsgründe verkannt; zudem fehlte die erforderliche Orientierung am Urteilssachverhalt. [3]
- Strafrahmenerweiterung: Die Sanktionsrüge wandte sich gegen die Anwendung des § 39 Abs 1a StGB und bestritt, dass eine frühere Verurteilung wegen Nötigung eine rückfallsbegründende Vortat gegen das Rechtsgut der Freiheit sei. Der OGH verwarf diese Auffassung: Die Nötigung schützt die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung und ist im dritten Abschnitt des StGB über strafbare Handlungen gegen die Freiheit eingeordnet. [3]
- Nichtöffentliche Beratung: Da die Nichtigkeitsbeschwerde nicht durchdrang, wies der OGH sie gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. [3]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Über die Berufungen sowie die als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die materiell-rechtliche Einordnung des Suchtgifthandels und der rückfallsbedingten Strafrahmenerweiterung sowie die formellen Anforderungen an mehrere Nichtigkeitsgründe. [2] [3] [3]
- § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG: Qualifizierter Suchtgifthandel; diese Bestimmung lag dem für das Nichtigkeitsverfahren maßgeblichen Schuldspruch zugrunde. [2] [3]
- § 28b SMG: Grenzmenge, auf deren Fünfundzwanzigfaches die im Schuldspruch bezeichnete Suchtgiftmenge bezogen wurde. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5a StPO: Nichtigkeitsgrund der Tatsachenrüge; erforderlich sind erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. [3] [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO: Materiell-rechtliche Rechtsrüge, die nach den Ausführungen des OGH am festgestellten Urteilssachverhalt auszurichten ist. [3] [3]
- § 281 Abs 1 Z 11 StPO und § 39 Abs 1a StGB: Sanktionsrüge gegen die Strafrahmenerweiterung aufgrund einer Vorverurteilung; der OGH bejahte die Zuordnung der Nötigung zum Rechtsgut der Freiheit. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
Spruch
Eine Tatsachenrüge muss erhebliche Bedenken gegen entscheidende Feststellungen wecken; die bloße Berufung auf „in dubio pro reo“ genügt dafür nicht. Eine Rechtsrüge ist am festgestellten Urteilssachverhalt auszurichten. Die Verurteilung wegen Nötigung betrifft eine Vortat gegen das Rechtsgut der Freiheit und kann daher für § 39 Abs 1a StGB relevant sein.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00059_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt. [2] Danach hat er in R*, G* und andernorts im Jänner und im Februar 2025 dem abgesondert verfolgten * D* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge angeboten, nämlich zumindest 5.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14,15 % THCA sowie 1,08 % Delta-9-THC, zumindest 1.000 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 29,53 % THCA sowie 2,04 % Delta-9-THC, zumindest 2....
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00059_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit ihren Ausführungen zu der – von den Tatrichtern ohnehin erwogenen (Z 5 zweiter Fall) – Verantwortung des Beschwerdeführers sowie zu den Aussagen des Zeugen * D* (siehe dazu jeweils US 9 ff) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. [5] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00059_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 3.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00059_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 11 Hv 3/26k-28, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00059_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00059_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Tatsachenrüge scheiterte, weil das Vorbringen keine erheblichen Bedenken gegen entscheidende Feststellungen weckte.
- Der Zweifelsgrundsatz bildet für sich allein keinen beachtlichen Mangel nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO.
- Eine Rechtsrüge muss sich am Urteilssachverhalt orientieren; ein pauschaler Verweis auf die Tatsachenrüge reicht nicht aus.
- Der OGH ordnete die Nötigung als strafbare Handlung gegen das Rechtsgut der Freiheit ein.
- Über die Berufungen und die Beschwerde gegen die Probezeitverlängerung entscheidet das Oberlandesgericht Linz.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Tatsachenrüge zurück?
Das Vorbringen zur Verantwortung des Angeklagten und zur Zeugenaussage weckte keine erheblichen Bedenken gegen entscheidende Feststellungen; das Erstgericht hatte diese Beweisergebnisse zudem bereits berücksichtigt.
Reicht ein Verweis auf „in dubio pro reo“ für eine Tatsachenrüge?
Nein. Nach der wiedergegebenen Beurteilung des OGH wird damit allein kein nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO beachtlicher Mangel behauptet.
Welche Anforderungen gelten für eine Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO?
Sie muss sich am festgestellten Urteilssachverhalt orientieren. Ein pauschaler Verweis auf das Vorbringen einer Tatsachenrüge erfüllt diese Anforderung nicht.
Kann eine Verurteilung wegen Nötigung für § 39 Abs 1a StGB relevant sein?
Der OGH bejahte im konkreten Verfahren die Einordnung der Nötigung als Vortat gegen das Rechtsgut der Freiheit. Die Aussage gibt ausschließlich die Beurteilung in dieser Entscheidung wieder.},{
Quelle und Hinweis
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Die im RIS anonymisierten Personen und Ortsangaben wurden nicht aufgelöst.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde wurde nicht vorweggenommen; aus dem Text geht lediglich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz h
Die Darstellung des Suchtgiftangebots wurde zusammengefasst, ohne nicht gelieferte Umstände zu ergänzen.
Die Inhalte dienen der dokumentarischen Aufbereitung der Entscheidung und stellen keine Rechtsberatung dar.
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