RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Steyr erkannte den Angeklagten des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig. Nach dem Urteil versuchte er am 24. November 2025, einem anderen absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen. [2] [3]
Der Angeklagte versetzte dem Opfer mit einem Küchenmesser mit 13 Zentimeter langer Klinge einen Stich ins Gesicht. Das Opfer erlitt an der linken Wange eine zumindest sechs Zentimeter lange, bis zum Auge verlaufende Schnittwunde. [2] [3]
Gegen das Urteil erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Daneben lagen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft vor. [3] [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof erachtete keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als erfolgreich ausgeführt. [3] [3]
- Absicht auf schwere Verletzung: Die Feststellungen zur Absicht des Angeklagten durften aus dem objektiven Tathergang abgeleitet werden. Der OGH verwies insbesondere auf den Einsatz eines eigens zur Tatbegehung mitgeführten Küchenmessers gegen eine äußerst sensible Körperregion. Eine bloße Scheinbegründung lag daher nicht vor. [3] [3]
- Grenzen der Mängelrüge: Das isolierte Hervorheben und eigenständige Interpretieren einzelner Zeugenaussagen zielte nach Auffassung des OGH lediglich auf eine günstigere Beweiswürdigung. Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehen. Die Begründung zu den beabsichtigten schweren Verletzungsfolgen war im Ersturteil enthalten. [3]
- Notwehrsituation: Mit den Hinweisen auf Verletzungen im Gesicht des Angeklagten wurde kein Fehlzitat aufgezeigt. Das Vorbringen übte vielmehr unzulässige Kritik an den vom Schöffengericht aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Beweisschlüssen zum Nichtvorliegen einer Notwehrsituation. [3]
- Entscheidende Tatsache: Die Kritik an der Würdigung einer Zeugenaussage zu einer behaupteten früheren Bedrohung stellte keinen deutlichen und bestimmten Bezug zu einer für Schuld oder Subsumtion entscheidenden Tatsache her. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund war damit nicht prozessförmig dargestellt. [3]
- Tatsachenrüge: Eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift nur bei erheblichen Bedenken gegen entscheidende Feststellungen, insbesondere bei geradezu unerträglichen Feststellungen oder völlig lebensfremden Ergebnissen der Beweiswürdigung. Die eigene, vom Schöffengericht abweichende Bewertung von Zeugenaussagen genügte diesem Maßstab nicht. Soweit die Beschwerde nur aus den Erwägungen der Tatrichter argumentierte, fehlte zudem der erforderliche Bezug auf aktenkundiges Beweismaterial. [3]
- Subsumtion nach § 87 StGB: Die angestrebte rechtliche Beurteilung bloß nach § 83 StGB oder § 88 Abs 1 StGB wurde nicht methodengerecht begründet. Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten beim Stich gegen das Gesicht darauf an, das Opfer durch schwere, bis zu 13 Zentimeter tiefe und muskeldurchtrennende Stich- oder Schnittwunden im Auge oder in anderen sensiblen Bereichen des Kopfes beziehungsweise Gesichts zu verletzen. Diese Feststellungen konnten die versuchte Tat nach § 87 Abs 1 StGB tragen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden; zu diesem Zweck wurden ihm die Akten zugeleitet. [1] [2] [3]
Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl den Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung und dessen Versuch als auch die formellen Anforderungen an Mängel-, Tatsachen- und Subsumtionsrügen im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde. [3] [3]
- §§ 15, 87 Abs 1 StGB: Versuch der absichtlichen schweren Körperverletzung; auf dieser Grundlage erging der angefochtene Schuldspruch. [2] [3]
- § 84 Abs 1 StGB: Schwere Körperverletzung als vom Erstgericht festgestellte, absichtlich angestrebte Verletzungsfolge. [2] [3] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO: Geltend gemachte Nichtigkeitsgründe: Mängelrüge, Tatsachenrüge und Subsumtionsrüge. [3] [3]
- § 258 Abs 2 und § 283 Abs 1 StPO: Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht und Ausschluss einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im kollegialgerichtlichen Verfahren. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 285i StPO: Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
Spruch
Die Ableitung der Absicht auf Zufügung einer schweren Körperverletzung aus dem objektiven Tathergang, insbesondere aus dem Einsatz eines mitgeführten Küchenmessers gegen eine äußerst sensible Körperregion, war nicht zu beanstanden. Die gegen Beweiswürdigung und Subsumtion gerichteten Einwände waren nicht gesetzmäßig oder nicht erfolgreich ausgeführt; die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00054_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 24. November 2025 in S* einem anderen, nämlich * G*, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er diesem mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 13 Zentimetern einen Stich ins Gesicht versetzte, wodurch G* an der linken Wange eine zumindest sechs Zentimeter lange bis zum Auge verlaufende Schnittwunde erlitt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00054_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Dem Vorwurf der Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 10) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur Absicht des Angeklagten auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) aus dem – aus Angaben des Zeugen * T* und des Opfers erschlossenen (US 16) – objektiven Tathergang, insbesondere dem Einsatz eines (eigens zur Tatbegehung mitgeführten) Küchenmessers gegen eine äußerst sensible Körperregion (US 17 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). [5] Soweit die M...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00054_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Edelmann in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 11.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00054_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 22 Hv 1/26x-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00054_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00054_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Absicht auf Zufügung einer schweren Körperverletzung kann aus dem objektiven Tatgeschehen und der Art des Waffeneinsatzes abgeleitet werden.
- Eine vom Erstgericht abweichende Interpretation einzelner Zeugenaussagen ersetzt keine gesetzmäßig ausgeführte Mängel- oder Tatsachenrüge.
- Eine Subsumtionsrüge muss von den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ausgehen und methodengerecht darlegen, weshalb diese den angewendeten Tatbestand nicht tragen.
- Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ließ die Entscheidung über die Berufungen offen; dafür ist das Oberlandesgericht Linz zuständig.
Häufige Fragen
Wann kann ein Messerstich als versuchte absichtliche schwere Körperverletzung beurteilt werden?
In der besprochenen Entscheidung waren die konkreten Feststellungen maßgeblich: Der Angeklagte setzte ein mitgeführtes Küchenmesser gegen das Gesicht ein und wollte schwere Verletzungen in sensiblen Bereichen verursachen. Ob diese Voraussetzungen in einem anderen Fall vorliegen, hängt von den dort getroffenen Feststellungen ab.
Kann der OGH die Beweiswürdigung des Schöffengerichts neu vornehmen?
Eine bloß abweichende Bewertung von Zeugenaussagen reicht im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich nicht aus. Eine Tatsachenrüge muss erhebliche Bedenken gegen entscheidende Feststellungen anhand aktenkundiger Beweismittel aufzeigen.
Was geschah mit den Berufungen nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde?
Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet, das über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
Hat der OGH in dieser Entscheidung bereits über die Berufungen entschieden?
Nein. Der OGH entschied über die Nichtigkeitsbeschwerde. Die Entscheidung über die Berufungen wurde dem Oberlandesgericht Linz überlassen.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung über die Berufungen ist aus den bereitgestellten Quellen nicht ersichtlich und wird daher nicht vorweggenommen.
Die Darstellung gibt die Beurteilung der konkreten Nichtigkeitsbeschwerde wieder und erlaubt keine pauschale Übertragung auf andere Sachverhalte.
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