RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob38/26p
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00038.26P.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00038_26P0000_000

Sachverhalt

Die Antragsteller erwarben mit Kaufvertrag vom 19. August 2025 insgesamt 564/100000 Anteile an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an einer Wohnung untrennbar verbunden war. Der Kaufvertrag enthielt eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, wonach das Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedürfe. Diese Negativbestätigung war jedoch nicht mit einer Rechtskraftbestätigung versehen. [2] [3]

Die Antragsteller begehrten die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an jeweils 282/100000 Anteilen. Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag unter anderem wegen der fehlenden Rechtskraftbestätigung ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und wertete das Fehlen der Bestätigung als nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel. [3]

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob die fehlende Rechtskraftbestätigung einen nach § 82a GBG verbesserungsfähigen Formmangel darstellt. Die Antragsteller strebten mit ihrem Revisionsrekurs die Bewilligung des Grundbuchsantrags an. [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof erachtete den Revisionsrekurs ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts als nicht zulässig. Die Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG lagen nicht vor. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG in Verbindung mit § 126 Abs 2 GBG als unzulässig zurück. Eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob das Fehlen der Rechtskraftbestätigung einen Form- oder Inhaltsmangel bildet, erging nicht. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Vorschriften über die Verbesserung von Formgebrechen im Grundbuchsverfahren und die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3] [3]

Spruch

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Selbst unter der Annahme eines verbesserungsfähigen Formgebrechens hätte die fehlende Rechtskraftbestätigung gemäß § 82a Abs 5 GBG gleichzeitig mit dem Rekurs vorgelegt werden müssen. Da sie erst einige Tage später nachgereicht wurde, war der Verbesserungsversuch untauglich. Ob das Fehlen der Rechtskraftbestätigung als Form- oder Inhaltsmangel einzuordnen ist, blieb daher offen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00038_26P0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Antragsteller erwarben mit Kaufvertrag vom 19. 8. 2025 von der Verkäuferin die in deren Eigentum stehenden 564/100000 Anteile an der Liegenschaft EZ * KG *, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung 11 untrennbar verbunden ist.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00038_26P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG), nicht zulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG): [7] 1. Die Antragsteller stellen die ständige Rechtsprechung des Fachsenats, wonach auch die „Negativbestätigung“ – ungeachtet ihrer Bezeichnung – ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde ist, der unabhängig davon, ob das Grundverkehrsgesetz seine Rechtskraft als Voraussetzung einer Grundbuchseintragung ausdrücklich verlangt, rechtskräftig sein muss (5 Ob 222/09x [zum K-GVG]; 5 Ob 32/12k [zum TGVG...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00038_26P0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00038_26P0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Jänner 2026, AZ 3 R 258/25p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 3.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00038_26P0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

November 2025, TZ 2132/2025, bestätigt wurde, den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00038_26P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine grundverkehrsbehördliche Negativbestätigung muss nach der angeführten ständigen Rechtsprechung für die Grundbuchseintragung rechtskräftig sein.
  • Wird im Rekurs das Unterbleiben eines Verbesserungsauftrags gerügt, muss das behauptete Formgebrechen gleichzeitig mit dem Rekurs beseitigt werden.
  • Das Nachreichen der Rechtskraftbestätigung einige Tage nach der Rekurserhebung war nicht rechtzeitig.
  • Der OGH ließ offen, ob das Fehlen der Rechtskraftbestätigung einen Form- oder Inhaltsmangel darstellt.
  • Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Muss eine grundverkehrsbehördliche Negativbestätigung rechtskräftig sein?

Nach der vom OGH wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung muss auch eine Negativbestätigung als Bescheid der Grundverkehrsbehörde für die Grundbuchseintragung rechtskräftig sein.

Kann eine fehlende Rechtskraftbestätigung im Rekurs nachgereicht werden?

Wird das Unterbleiben eines Verbesserungsauftrags gerügt, muss das behauptete Formgebrechen gemäß § 82a Abs 5 GBG gleichzeitig mit dem Rekurs beseitigt werden. Eine erst einige Tage später erfolgte Vorlage genügte im entschiedenen Fall nicht.

Ist die fehlende Rechtskraftbestätigung ein Formmangel?

Diese Einordnung ließ der OGH ausdrücklich offen. Aufgrund der verspäteten Vorlage war die Frage im konkreten Verfahren nur noch theoretisch und daher nicht entscheidungserheblich.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Es lag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vor. Die vom Rekursgericht formulierte Frage musste für die Entscheidung nicht beantwortet werden.

Quelle und Hinweis

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Die Schreibweise der Geschäftszahl wurde entsprechend den bereitgestellten Metadaten übernommen.

Die Entscheidung beantwortet nicht allgemein, ob jede fehlende Rechtskraftbestätigung einen verbesserungsfähigen Formmangel bildet.

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