RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Zur Hereinbringung von 56.742,27 EUR samt Anhang aus drei deutschen Exekutionstiteln wurde der Beklagten am 10. April 2025 eine Forderungsexekution bewilligt. Gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung ihres anteiligen Kaufpreises aus einem Liegenschaftsverkauf. Dem Treuhänder wurden die Exekutionsbewilligung und der Auftrag zur Drittschuldnererklärung am 18. April 2025 zugestellt. [2]
Die Klägerin hatte die Forderung aus dem künftigen Verkaufs- oder Versteigerungserlös ihres Liegenschaftsanteils bereits im April 2022 ihrem Ehemann zahlungshalber abgetreten. Ihr Rechtsvertreter verständigte den Vertreter der Beklagten und den Treuhänder darüber im März 2025. Mit ihrer Oppositionsklage machte sie geltend, die betriebene Forderung sei aufgrund einer vereinbarten Gesamttilgung und einer Zahlung des Treuhänders bereits erloschen. [6]
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne nähere Prüfung der behaupteten Tilgung ab. Wegen der wirksamen vorherigen Zession sei die Forderungsexekution ins Leere gegangen und als beendet anzusehen. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil, ließ die Revision aber zur Frage der Beendigung einer solchen Exekution zu. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Revision entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts als unzulässig. Die maßgebliche Rechtsfrage war inzwischen durch die Entscheidung im Parallelverfahren 3 Ob 87/26d geklärt worden. [3] [6]
- Zeitpunkt der Zulässigkeitsprüfung: Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des OGH zu beurteilen. Eine zunächst erhebliche Frage verliert diese Bedeutung, wenn sie zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt wurde. [3]
- Anhängige Exekution als Voraussetzung: Eine Oppositionsklage setzt eine anhängige Exekution zur Durchsetzung des bekämpften Anspruchs voraus. Einwendungen nach § 35 EO können nur zwischen Exekutionsbewilligung und Beendigung oder Einstellung der Exekution erhoben werden. [6]
- Wirkung der vorherigen Zession: Nach § 300a Abs 1 EO erfasst das gerichtliche Pfandrecht eine Forderung nicht, soweit sie zuvor übertragen wurde. Bei wirksamer Abtretung vor Zustellung des Zahlungsverbots geht die Exekution ins Leere. [6]
- Beendigung trotz Erfolglosigkeit: Ist wegen der vorherigen Abtretung von vornherein jede Hereinbringung ausgeschlossen, gilt die Forderungsexekution trotz völliger Erfolglosigkeit als beendet. Es besteht keine laufende Exekution mehr, die aufgrund einer erfolgreichen Oppositionsklage eingestellt werden könnte. [6]
- Abgrenzung zur Exszindierungsklage: Eine wirksam zuvor abgetretene Forderung ist nicht durch die Exekution im Sinn des § 37 Abs 1 EO betroffen. Eine Exszindierungsklage ist daher überflüssig und abzuweisen. Auch eine Beteiligtenstellung des Zessionars zur Beantragung der Einstellung ist nicht geboten. [6]
- Späterer Gerichtserlag: Der von der Klägerin angeführte Gerichtserlag des Treuhänders im Juni 2025 änderte nichts an der bereits Jahre zuvor wirksam erfolgten Abtretung. Auch der Verweis auf 3 Ob 12/87 konnte der Klage deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision zurück. Die Abweisung der Oppositionsklage blieb damit bestehen. Ausschlaggebend war die wegen der vorherigen Abtretung als beendet anzusehende Forderungsexekution, nicht eine inhaltliche Prüfung der von der Klägerin behaupteten Tilgung. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung vom 29. September 2026 betrifft das Zusammenspiel von Forderungsabtretung, Beendigung der Forderungsexekution und Zulässigkeit einer Oppositionsklage. Für die Zurückweisung der Revision war außerdem die zwischenzeitliche höchstgerichtliche Klärung maßgeblich. [3] [6]
- § 35 Abs 1 EO: Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch setzen eine noch laufende Exekution voraus. Nach deren Beendigung ist die darauf bezogene Oppositionsklage abzuweisen. [6]
- § 300a Abs 1 EO: Eine vor Begründung des gerichtlichen Pfandrechts übertragene Forderung wird insoweit nicht vom Pfandrecht erfasst. [6]
- § 37 Abs 1 EO: Die Vorschrift dient der Abgrenzung zur Exszindierungsklage. Eine vorher wirksam abgetretene Forderung ist hier nicht durch die Exekution betroffen. [6]
- §§ 502 Abs 1 und 508a Abs 1 ZPO: Die Revision erfordert eine erhebliche Rechtsfrage. Der OGH ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. [3]
- Parallelentscheidung 3 Ob 87/26d: Auf diese zwischenzeitliche Entscheidung stützt der OGH seine Ausführungen zur Beendigung der erfolglosen Forderungsexekution und zu den Folgen einer vorherigen Zession. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Wurde die gepfändete Forderung vor Zustellung des Zahlungsverbots wirksam abgetreten, geht die Forderungsexekution ins Leere und gilt als beendet. Eine darauf bezogene Oppositionsklage ist abzuweisen. Der OGH wies die Revision zurück, weil die erhebliche Rechtsfrage zwischenzeitlich im Parallelverfahren 3 Ob 87/26d geklärt worden war.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Revision wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Revision wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00124_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der hier Beklagten als Betreibender gegen die Klägerin als Verpflichtete mit Beschluss vom 10. April 2025 aufgrund von drei näher bezeichneten vollstreckbaren (deutschen) Exekutionstiteln zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von insgesamt 56.742,27 EUR sA die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Anspruchs der Verpflichteten auf Auszahlung des anteiligen Kaufpreises aus einem Kaufvertrag aus November 2024 über eine bestimmte im Sprengel des Erstgerichts gelegene Liegenschaft.
[2] Die Exekutionsbewilligung und der Auftrag zur Drittschuldnererklärung wurden dem Treuhänder am 18. April 2025 zugestellt.
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Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte der hier Beklagten als Betreibender gegen die Klägerin als Verpflichtete mit Beschluss vom 10. April 2025 aufgrund von drei näher bezeichneten vollstreckbaren (deutschen) Exekutionstiteln zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von insgesamt 56.742,27 EUR sA die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Anspruchs der Verpflichteten auf Auszahlung des anteiligen Kaufpreises aus einem Kaufvertrag aus November 2024 über eine bestimmte im Sprengel des Erstgerichts gelegene Liegenschaft.
[2] Die Exekutionsbewilligung und der Auftrag zur Drittschuldnererklärung wurden dem Treuhänder am 18. April 2025 zugestellt.
[3] Die in Belgien lebende Klägerin hatte bereits im April 2022, als zwischen ihr und dem Gesamtrechtsvorgänger der Beklagten hinsichtlich dieser Liegenschaft ein Exekutionsverfahren gemäß § 352 EO anhängig war, ihrem in Deutschland wohnhaften Ehemann mit notariell beglaubigt unterfertigtem Abtretungsanbot die ihr zustehende Forderung aus dem künftigen Verkaufs- oder Versteigerungserlös ihres Anteils an der Liegenschaft zahlungshalber (zum Zweck der Tilgung einer gegen sie bestehenden Forderung ihres Ehemanns) zur Abtretung angeboten. Dieses Anbot wurde vom Ehemann der Klägerin mit notariell beglaubigt unterfertigter Annahmeerklärung vom 27. April 2022 angenommen. Der Rechtsvertreter der Klägerin verständigte mit Schreiben vom 24. März 2025 sowohl den Rechtsvertreter der Beklagten als auch den Drittschuldner (Treuhänder) von der bereits im April 2022 erfolgten Abtretung der Kaufpreisforderung der Klägerin.
[4] In ihrer Oppositionsklage brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die exekutiv betriebene Forderung bereits vor der Bewilligung der Exekution getilgt worden sei. Die Streitteile hätten vereinbart, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Betrag von 73.005,73 EUR als Gesamttilgung und Abgeltung für die Löschung der Belastungen dienen sollte, und der Treuhänder habe diesen Betrag überwiesen, wodurch die betriebene Forderung getilgt und erloschen sei.
[5] Die Beklagte wendete ein, dass das Erstgericht nicht zuständig sei und die Klägerin mit Abtretungserklärung vom 27. April 2022 die gesamte Kaufpreisforderung abgetreten habe, weshalb ihr die Aktivlegitimation fehle.
[6] Das Erstgericht verwarf die Einreden der Unzuständigkeit sowie der Unzulässigkeit des Rechtswegs und wies das Klagebegehren ab. Die (nach deutschem Recht zu beurteilende) Zession der Kaufpreisforderung im Jahr 2022 sei auch ohne Verständigung des damals noch unbekannten Drittschuldners wirksam gewesen. Im Hinblick auf § 300a Abs 1 EO sei die Forderungsexekution daher ins Leere gegangen, was dazu führe, dass sie als beendet anzusehen sei. Das Klagebegehren sei daher ohne nähere Prüfung der geltend gemachten Oppositionsgründe abzuweisen.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine wegen einer Zession gemäß § 300a EO ins Leere gegangenen Forderungsexekution beendet sei.
[8] Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Stattgebung ihrer Klage an; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[9] Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00124_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[11] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112769 [T9, T13]). Eine bei Einbringung des Rechtsmittels allenfalls tatsächlich aufgeworfene Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO verliert daher ihre Erheblichkeit, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zwischenzeitlich geklärt wurde (RS0112769 [T12]; RS0112921 [T5]).
[12] Dies ist hier der Fall.
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[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[11] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112769 [T9, T13]). Eine bei Einbringung des Rechtsmittels allenfalls tatsächlich aufgeworfene Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO verliert daher ihre Erheblichkeit, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zwischenzeitlich geklärt wurde (RS0112769 [T12]; RS0112921 [T5]).
[12] Dies ist hier der Fall.
[13] 2.1 Im Parallelverfahren der Streitteile zu 3 Ob 87/26d hat der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Vollstreckungsgegenklage die Anhängigkeit einer Exekution voraussetzt, die der Durchsetzung des bekämpften Anspruchs dient, weil Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 Abs 1 Satz 1 EO „im Zuge des Exekutionsverfahrens“, also nur in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution erhoben werden können. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass die Forderungsexekution nicht nur dann beendet ist, sobald der betreibende Gläubiger nach Überweisung zur Einziehung durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat (RS0012385; RS0001245), sondern auch schon dann, wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet.
[14] 2.2 Gemäß § 300a Abs 1 EO erfasst das gerichtliche Pfandrecht eine Forderung soweit nicht, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde. Wurde die gepfändete Forderung bereits vor Zustellung des Zahlungsverbots zediert, so geht die Exekution daher schlicht ins Leere (3 Ob 87/26d mwN). Da eine in dieser Hinsicht wirksam abgetretene Forderung nicht im Sinn des § 37 Abs 1 EO „durch die Exekution betroffen“ sein kann, ist in einem solchen Fall eine Exszindierungsklage überflüssig und daher abzuweisen. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung, dem Zessionar der gepfändeten Geldforderung eine Beteiligtenstellung im Exekutionsverfahren und damit die Legitimation zum Antrag auf Einstellung der Exekution einzuräumen.
[15] 2.3 Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die vorliegende Oppositionsklage. Ist eine Forderungsexekution – wie hier die Anlassexekution – zufolge vorheriger Abtretung der gepfändeten Forderung ins Leere gegangen, so steht fest, dass die Hereinbringung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung in diesem Verfahren von vornherein ausgeschlossen war. Damit ist aber keine Exekution (mehr) „im Zuge“, die aus Anlass einer erfolgreichen Oppositionsklage eingestellt werden könnte. Eine solche Exekution ist daher trotz ihrer völligen Erfolglosigkeit als beendet anzusehen und eine dazu erhobene Oppositionsklage abzuweisen.
[16] 2.4 Auch der Hinweis der Klägerin auf den im Juni 2025 vom Treuhänder vorgenommenen Gerichtserlag des Forderungsbetrags samt Bezugnahme auf die Entscheidung zu 3 Ob 12/87 kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil der angesprochene Gerichtserlag an der bereits Jahre zuvor wirksam erfolgten Abtretung der gepfändeten Forderung nichts ändern konnte.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen § 35 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. Februar 2026, GZ 3 R 256/25v‑18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26. September 2025, GZ 6 C 5/25p‑13, bestätigt wurde, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Erstgericht bewilligte der hier Beklagten als Betreibender gegen die Klägerin als Verpflichtete mit Beschluss vom 10. April 2025 aufgrund von drei näher bezeichneten vollstreckbaren (deutschen) Exekutionstiteln zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von insgesamt 56.742,27 EUR sA die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Anspruchs der Verpflichteten auf Auszahlung des anteiligen Kaufpreises aus einem Kaufvertrag aus November 2024 über eine bestimmte im Sprengel des Erstgerichts gelegene Liegenschaft.
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[2] Die Exekutionsbewilligung und der Auftrag zur Drittschuldnererklärung wurden dem Treuhänder am 18. April 2025 zugestellt.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine wirksame Abtretung vor Zustellung des Zahlungsverbots lässt die Forderungsexekution ins Leere gehen.
- Eine von vornherein völlig erfolglose Forderungsexekution gilt in dieser Konstellation als beendet.
- Ohne laufende Exekution ist die darauf bezogene Oppositionsklage abzuweisen.
- Eine zwischenzeitliche OGH-Entscheidung kann einer Rechtsfrage ihre Erheblichkeit für die Revision nehmen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 3Ob124/26w?
Der OGH wies die Revision gegen die Abweisung einer Oppositionsklage zurück. Die Forderungsexekution war wegen einer wirksamen vorherigen Abtretung ins Leere gegangen und galt als beendet.
Warum scheiterte die Oppositionsklage trotz behaupteter Tilgung?
Die Oppositionsklage setzte eine noch laufende Exekution voraus. Da die gepfändete Forderung bereits zuvor wirksam abgetreten worden war, galt die Exekution als beendet. Die behaupteten Tilgungsgründe mussten daher nicht näher geprüft werden.
Welche Bedeutung hatte der spätere Gerichtserlag?
Der Gerichtserlag des Treuhänders änderte nach Ansicht des OGH nichts an der bereits Jahre zuvor wirksam erfolgten Abtretung der gepfändeten Forderung.
Warum war die Revision trotz Zulassung durch das Berufungsgericht unzulässig?
Der OGH ist an den Zulassungsausspruch nicht gebunden. Die maßgebliche Rechtsfrage war bis zu seiner Entscheidung bereits im Parallelverfahren 3 Ob 87/26d geklärt worden und damit nicht mehr erheblich.
Quelle und Hinweis
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