RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller mietete aufgrund eines Mietvertrags vom 28. Juni 2017 eine Wohnung in einem im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Haus in Wien. Das Gebäude war aufgrund einer Baubewilligung vom 29. Oktober 2015 neu errichtet worden. [2] [1]
Für die Errichtung hatte die Antragsgegnerin im Rahmen der Wiener „Wohnbauinitiative 2011“ ein günstiges Darlehen der Stadt Wien erhalten. Damit war die Auflage verbunden, die Wohnungen für zumindest zehn Jahre ab Baufertigstellung zu einem näher geregelten, deutlich unter dem Marktniveau liegenden Mietzins zu vermieten. [1]
Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass in den Betriebskostenabrechnungen 2021 und 2022 bei den Positionen Hausbetreuung, Aufzugskosten sowie besondere Aufwendungen beziehungsweise technische Gebäudewartung die zulässigen Beträge überschritten worden seien. [1]
Ausführungen des OGH
Der Revisionsrekurs war wegen der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Einordnung der Wohnbauinitiative 2011 zulässig, in der Sache jedoch nicht berechtigt. [3] [1]
- Begriff der öffentlichen Mittel: Als öffentliche Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG gelten nach ständiger Rechtsprechung nur Mittel, die aufgrund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohn- oder Geschäftsräumen gewidmet sind. Erforderlich sind sowohl eine Zweckbindung zur Wohnbauförderung als auch eine entsprechende gesetzliche Grundlage. [3] [1]
- Historische Auslegung: Der Wortlaut des § 1 Abs 4 Z 1 MRG enthält zwar keine nähere Abgrenzung. Nach der historischen Gesetzesentwicklung und der fortgeschriebenen Rechtsprechung besteht für eine Erweiterung auf Förderungen ohne gesetzliche Grundlage aber kein Anlass. [1]
- Gesetzliche Fördergrundlage: Die Fördermaßnahme muss ihre Grundlage in landesgesetzlichen Förderbestimmungen haben. Dass öffentliche Stellen auch privatrechtlich Wohnbau fördern können, ändert dieses mietrechtliche Begriffsverständnis nicht. [1]
- Privatrechtliche Förderung: Aus der privatrechtlichen Ausgestaltung einer Fördermaßnahme kann nicht umgekehrt ein erweitertes Verständnis der öffentlichen Mittel nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG abgeleitet werden. Für eine solche Auslegung sah der OGH keinen gesetzlichen Anhaltspunkt. [1]
- Wohnbauinitiative 2011: Die Stadt Wien setzte mit der Wohnbauinitiative 2011 einen privatrechtlichen Anreiz zur Schaffung neuen Wohnraums. Mangels entsprechender landesgesetzlicher Regelung erfüllte das damit finanzierte Gebäude nach Ansicht des OGH den Teilausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG. [1]
- Mieterschutzargument: Eine unterschiedliche Behandlung von Mietverhältnissen im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG rechtfertigt keine andere Auslegung. Diese Abgrenzung hat ihren Ursprung in den Bestimmungen des MRG und ist nach dessen Kriterien vorzunehmen. [1]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Da die Mittel der Wohnbauinitiative 2011 nicht auf einer entsprechenden landesgesetzlichen Förderregelung beruhten, wurde das Gebäude als ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG errichtet beurteilt. [1] [1]
Das Mietverhältnis unterliegt damit nach der Entscheidung dem Teilanwendungsbereich des MRG. Der Antragsteller konnte die begehrte Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchsetzen. [1]
Der Antragsteller wurde außerdem zum Ersatz der mit 602,54 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen verpflichtet. [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Auslegung des Begriffs „öffentliche Mittel“ als Voraussetzung für die Abgrenzung des Teilanwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes. [3] [1]
- § 1 Abs 4 Z 1 MRG: Teilausnahme für Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet wurden. [1]
- § 37 Abs 1 Z 12 MRG: Verfahrensrechtliche Grundlage des vom Antragsteller angestrebten wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens betreffend Betriebskosten. [3] [1]
- RS0067457: Rechtsprechungsnachweis zum Erfordernis, dass öffentliche Mittel aufgrund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohn- oder Geschäftsräumen gewidmet sein müssen. [3] [1]
- RS0069302: Rechtsprechungsnachweis zur Beschränkung des Begriffs auf Wohnbauförderungsmittel und zur Abgrenzung gegenüber Förderungen für andere Zwecke. [1]
- WWFSG: Der OGH stellte auf das Fehlen einer entsprechenden landesgesetzlichen Fördergrundlage ab und verwarf eine Gleichstellung der privatrechtlichen Wohnbauinitiative 2011 mit einer klassischen Förderung auf Grundlage des WWFSG. [1]
Spruch
Mittel der Wiener Wohnbauinitiative 2011 sind mangels entsprechender landesgesetzlicher Fördergrundlage keine öffentlichen Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG. Der auf privatrechtlicher Grundlage geförderte Neubau fällt daher nach der Entscheidung in den Teilanwendungsbereich des MRG.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Antragsteller ist aufgrund eines Mietvertrags vom 28. Juni 2017 Mieter einer Wohnung in einem Haus in Wien, das im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht. Das Gebäude wurde aufgrund einer Baubewilligung vom 29.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[11] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Er ist aber nicht berechtigt. [12] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind öffentliche Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG nur solche, die aufgrund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind (RS0067457).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers J*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Elke Hanel‑Torsch, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin G* GmbH, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Martin Klemm, Rechtsanwälte in Wien, sowie sämtliche Mieter des Hauses *, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Nicht jede von der öffentlichen Hand gewährte Finanzierung ist ein öffentliches Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG.
- Neben der Widmung zur Wohnbauförderung verlangt der OGH eine Grundlage in gesetzlichen Förderbestimmungen.
- Die Wiener Wohnbauinitiative 2011 beruhte nach dem festgestellten Sachverhalt auf einem privatrechtlichen Regelungswerk.
- Das betroffene Mietverhältnis wurde deshalb dem Teilanwendungsbereich des MRG zugeordnet.
- Der Revisionsrekurs blieb erfolglos.
Häufige Fragen
Sind Darlehen der Wiener Wohnbauinitiative 2011 öffentliche Mittel nach dem MRG?
Nach OGH 5 Ob 183/25k nicht, wenn die Förderung – wie im entschiedenen Fall – auf einem privatrechtlichen Regelungswerk und nicht auf entsprechenden landesgesetzlichen Förderbestimmungen beruht.
Was versteht der OGH unter öffentlichen Mitteln nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG?
Erfasst werden Wohnbauförderungsmittel, die aufgrund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohn- oder Geschäftsräumen gewidmet sind.
Reicht der Zweck der Wohnbauförderung für die Einstufung als öffentliche Mittel aus?
Nein. Nach der Entscheidung müssen sowohl die Zweckwidmung zur Wohnbauförderung als auch eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorliegen.
Welchem Anwendungsbereich des MRG wurde das Mietverhältnis zugeordnet?
Der OGH bestätigte im konkreten Fall die Zuordnung zum Teilanwendungsbereich des MRG.
Quelle und Hinweis
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Der übermittelte Volltext endet während der Wiedergabe von Absatz 23; die Zusammenfassung stützt sich daher auf den vollständig sichtbaren Spruch und die davor
Die Einordnung betrifft die im Verfahren festgestellte privatrechtliche Ausgestaltung der Wiener Wohnbauinitiative 2011 und sollte nicht ohne Prüfung der konkre
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