RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob183/25k
Entscheidungsdatum
2026-03-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00183.25K.0312.000
Dokumentnummer
JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000

Sachverhalt

Der Antragsteller mietete aufgrund eines Mietvertrags vom 28. Juni 2017 eine Wohnung in einem im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Haus in Wien. Das Gebäude war aufgrund einer Baubewilligung vom 29. Oktober 2015 neu errichtet worden. [2] [1]

Für die Errichtung hatte die Antragsgegnerin im Rahmen der Wiener „Wohnbauinitiative 2011“ ein günstiges Darlehen der Stadt Wien erhalten. Damit war die Auflage verbunden, die Wohnungen für zumindest zehn Jahre ab Baufertigstellung zu einem näher geregelten, deutlich unter dem Marktniveau liegenden Mietzins zu vermieten. [1]

Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass in den Betriebskostenabrechnungen 2021 und 2022 bei den Positionen Hausbetreuung, Aufzugskosten sowie besondere Aufwendungen beziehungsweise technische Gebäudewartung die zulässigen Beträge überschritten worden seien. [1]

Ausführungen des OGH

Der Revisionsrekurs war wegen der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Einordnung der Wohnbauinitiative 2011 zulässig, in der Sache jedoch nicht berechtigt. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Da die Mittel der Wohnbauinitiative 2011 nicht auf einer entsprechenden landesgesetzlichen Förderregelung beruhten, wurde das Gebäude als ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG errichtet beurteilt. [1] [1]

Das Mietverhältnis unterliegt damit nach der Entscheidung dem Teilanwendungsbereich des MRG. Der Antragsteller konnte die begehrte Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchsetzen. [1]

Der Antragsteller wurde außerdem zum Ersatz der mit 602,54 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen verpflichtet. [1]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Auslegung des Begriffs „öffentliche Mittel“ als Voraussetzung für die Abgrenzung des Teilanwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes. [3] [1]

Spruch

Mittel der Wiener Wohnbauinitiative 2011 sind mangels entsprechender landesgesetzlicher Fördergrundlage keine öffentlichen Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG. Der auf privatrechtlicher Grundlage geförderte Neubau fällt daher nach der Entscheidung in den Teilanwendungsbereich des MRG.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Antragsteller ist aufgrund eines Mietvertrags vom 28. Juni 2017 Mieter einer Wohnung in einem Haus in Wien, das im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht. Das Gebäude wurde aufgrund einer Baubewilligung vom 29.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[11] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Er ist aber nicht berechtigt. [12] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind öffentliche Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG nur solche, die aufgrund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind (RS0067457).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers J*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Elke Hanel‑Torsch, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin G* GmbH, *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Martin Klemm, Rechtsanwälte in Wien, sowie sämtliche Mieter des Hauses *, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00183_25K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Nicht jede von der öffentlichen Hand gewährte Finanzierung ist ein öffentliches Mittel im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG.
  • Neben der Widmung zur Wohnbauförderung verlangt der OGH eine Grundlage in gesetzlichen Förderbestimmungen.
  • Die Wiener Wohnbauinitiative 2011 beruhte nach dem festgestellten Sachverhalt auf einem privatrechtlichen Regelungswerk.
  • Das betroffene Mietverhältnis wurde deshalb dem Teilanwendungsbereich des MRG zugeordnet.
  • Der Revisionsrekurs blieb erfolglos.

Häufige Fragen

Sind Darlehen der Wiener Wohnbauinitiative 2011 öffentliche Mittel nach dem MRG?

Nach OGH 5 Ob 183/25k nicht, wenn die Förderung – wie im entschiedenen Fall – auf einem privatrechtlichen Regelungswerk und nicht auf entsprechenden landesgesetzlichen Förderbestimmungen beruht.

Was versteht der OGH unter öffentlichen Mitteln nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG?

Erfasst werden Wohnbauförderungsmittel, die aufgrund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohn- oder Geschäftsräumen gewidmet sind.

Reicht der Zweck der Wohnbauförderung für die Einstufung als öffentliche Mittel aus?

Nein. Nach der Entscheidung müssen sowohl die Zweckwidmung zur Wohnbauförderung als auch eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorliegen.

Welchem Anwendungsbereich des MRG wurde das Mietverhältnis zugeordnet?

Der OGH bestätigte im konkreten Fall die Zuordnung zum Teilanwendungsbereich des MRG.

Quelle und Hinweis

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Der übermittelte Volltext endet während der Wiedergabe von Absatz 23; die Zusammenfassung stützt sich daher auf den vollständig sichtbaren Spruch und die davor

Die Einordnung betrifft die im Verfahren festgestellte privatrechtliche Ausgestaltung der Wiener Wohnbauinitiative 2011 und sollte nicht ohne Prüfung der konkre

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