RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob168/25d
Entscheidungsdatum
2026-05-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00168.25D.0519.000
Dokumentnummer
JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000

Sachverhalt

Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 7. November 2024 einen mit Wohnungseigentum verbundenen Anteil an einer Liegenschaft in Wien. Im Kaufvertrag erklärte ihr Geschäftsführer, dass die Käuferin ihren satzungsgemäßen Sitz in Österreich habe und an ihr nur er als iranischer Staatsbürger beteiligt sei. [2] [1]

Mit dem Antrag auf Vormerkung des Eigentumsrechts legte die Antragstellerin unter anderem den Kaufvertrag und eine am 4. Februar 2025 unterfertigte Inländererklärung vor. Im Kaufvertrag waren die Staatsbürgerschaftserklärung und die Selbstberechnungserklärung handschriftlich gestrichen. Die spätere Erklärung wies geänderte Beteiligungsverhältnisse aus. [1] [2]

Das Erstgericht wies den Antrag wegen Bedenken gegen die beigebrachten Urkunden ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung; dagegen erhob die Antragstellerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [1] [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erklärte den Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, erachtete ihn im Ergebnis aber als nicht berechtigt. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Zwar stellten die Streichungen im Kaufvertrag keinen Mangel der Grundbuchsurkunde nach § 27 Abs 1 erster Halbsatz GBG dar; der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs standen jedoch die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes entgegen. [1] [3]

Ausschlaggebend war die Ausländereigenschaft der Erwerberin bei Abschluss des Kaufvertrags. Die erst später eingetretene Änderung der Beteiligungsverhältnisse war für die Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht zu berücksichtigen. [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die grundbuchsrechtliche Urkundenprüfung mit den besonderen Voraussetzungen des Wiener Ausländergrunderwerbsrechts. [3] [1]

Spruch

Lesbar gebliebene Streichungen unwesentlicher Erklärungen im Kaufvertrag bildeten kein Eintragungshindernis nach § 27 Abs 1 GBG. Das Grundbuchsgesuch scheiterte dennoch am Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, weil die Erwerberin bei Vertragsabschluss als Ausländerin galt und eine erst später eingetretene Änderung der Beteiligungsverhältnisse für die Genehmigungspflicht unbeachtlich war.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Mit Kaufvertrag vom 7. 11. 2024 kaufte die Antragstellerin einen mit Wohnungseigentum verbundenen Anteil an einer Liegenschaft in Wien.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[13] Die vorgenommenen nachträglichen Streichungen im Kaufvertrag sind zwar nicht als Mangel der Grundbuchsurkunde iSd § 27 Abs 1 erster Halbsatz GBG anzusehen und damit kein Eintragungshindernis. Der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs stehen aber die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (WrAuslGEG) entgegen. [14] 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M* I* GmbH, *, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Christian Puck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

August 2025, AZ 47 R 79/25b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Nicht jede nachträgliche, weiterhin lesbare Streichung in einer Grundbuchsurkunde ist ein sichtbarer Mangel nach § 27 Abs 1 GBG.
  • Für die Genehmigungspflicht nach dem WrAuslGEG ist die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Kaufvertrags maßgeblich.
  • Eine erst nach Vertragsabschluss eingetretene Änderung der Beteiligungsverhältnisse beseitigt die bereits bestehende Genehmigungsbedürftigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht.
  • Der Revisionsrekurs blieb erfolglos, obwohl der OGH die Streichungen anders als die Vorinstanzen nicht als Eintragungshindernis wertete.

Häufige Fragen

Wann sind Streichungen in einem Kaufvertrag ein Grundbuchhindernis?

Nach dem OGH kommt es auf die konkreten Umstände an. Nicht jede lesbare Streichung schadet; wesentlich sind insbesondere die Bedeutung der Passage und eine mögliche Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Urkunde.

Welcher Zeitpunkt ist für das Wiener Ausländergrunderwerbsrecht maßgeblich?

Maßgeblich ist nach dieser Entscheidung die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, hier des Kaufvertrags.

Kann eine spätere Änderung der Gesellschafterstruktur die Genehmigungspflicht beseitigen?

Im entschiedenen Fall war die nach Vertragsabschluss eingetretene Änderung der Beteiligungsverhältnisse für die bereits zu diesem Zeitpunkt zu beurteilende Genehmigungspflicht unbeachtlich.

Warum wurde dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben?

Die Streichungen waren zwar kein Urkundenmangel nach § 27 Abs 1 GBG. Das Grundbuchsgesuch konnte aber wegen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Genehmigungspflicht nach dem WrAuslGEG nicht bewilligt werden.

Quelle und Hinweis

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