RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 7. November 2024 einen mit Wohnungseigentum verbundenen Anteil an einer Liegenschaft in Wien. Im Kaufvertrag erklärte ihr Geschäftsführer, dass die Käuferin ihren satzungsgemäßen Sitz in Österreich habe und an ihr nur er als iranischer Staatsbürger beteiligt sei. [2] [1]
Mit dem Antrag auf Vormerkung des Eigentumsrechts legte die Antragstellerin unter anderem den Kaufvertrag und eine am 4. Februar 2025 unterfertigte Inländererklärung vor. Im Kaufvertrag waren die Staatsbürgerschaftserklärung und die Selbstberechnungserklärung handschriftlich gestrichen. Die spätere Erklärung wies geänderte Beteiligungsverhältnisse aus. [1] [2]
Das Erstgericht wies den Antrag wegen Bedenken gegen die beigebrachten Urkunden ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung; dagegen erhob die Antragstellerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [1] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte den Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, erachtete ihn im Ergebnis aber als nicht berechtigt. [3] [1]
- Prüfung durch das Grundbuchsgericht: Nach § 94 Abs 1 GBG muss das Grundbuchsgericht das Gesuch und seine Beilagen genau prüfen. Die Eintragung setzt insbesondere voraus, dass das Begehren durch die Urkunden begründet erscheint und diese in der erforderlichen Form vorliegen. Der Urkundeninhalt muss formell unbedenklich und materiell-rechtlich zweifelsfrei sein. [3] [1]
- Nachträgliche Streichungen: Nicht jede Streichung oder nachträgliche Veränderung begründet einen sichtbaren Mangel nach § 27 Abs 1 GBG. Entscheidend sind die konkreten Umstände, die Bedeutung der betroffenen Passage sowie die Art und der Zweck der beantragten Eintragung. [3] [1]
- Kein Urkundenmangel: Das lesbar gebliebene Durchstreichen der Selbstberechnungserklärung und der Staatsbürgerschaftserklärung betraf nach Ansicht des OGH keine wesentlichen Bestimmungen des eigentlichen Kaufvertrags. Die Glaubwürdigkeit der übrigen Urkunde wurde dadurch nicht geschwächt; die Streichungen waren daher kein Eintragungshindernis nach § 27 Abs 1 GBG. [3] [1]
- Genehmigungspflicht: Nach dem WrAuslGEG bedarf der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an Grundstücken durch Ausländer grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung. Eine Eintragung zugunsten eines Ausländers setzt die Vorlage der rechtskräftigen Genehmigung oder gegebenenfalls einer Negativbestätigung voraus. [3] [1]
- Maßgeblicher Zeitpunkt: Die Genehmigungspflicht knüpft an das Verpflichtungsgeschäft an. Ob der Erwerb einem Grundverkehrsgesetz unterliegt, ist daher nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen; später eintretende Umstände sind dafür ohne rechtliche Bedeutung. [3] [1]
- Beteiligungsverhältnisse: Bei Abschluss des Kaufvertrags war nach der damals inhaltlich richtigen Staatsbürgerschaftserklärung nur ein iranischer Staatsbürger an der Antragstellerin beteiligt. Damit lag nach § 2 Z 3 WrAuslGEG die Ausländereigenschaft der Erwerberin vor. Die erst nach Vertragsabschluss dargestellte Änderung der Beteiligungsverhältnisse änderte an der Genehmigungsbedürftigkeit des Kaufvertrags nichts. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Zwar stellten die Streichungen im Kaufvertrag keinen Mangel der Grundbuchsurkunde nach § 27 Abs 1 erster Halbsatz GBG dar; der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs standen jedoch die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes entgegen. [1] [3]
Ausschlaggebend war die Ausländereigenschaft der Erwerberin bei Abschluss des Kaufvertrags. Die erst später eingetretene Änderung der Beteiligungsverhältnisse war für die Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht zu berücksichtigen. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die grundbuchsrechtliche Urkundenprüfung mit den besonderen Voraussetzungen des Wiener Ausländergrunderwerbsrechts. [3] [1]
- § 27 Abs 1 GBG: Urkunden, auf deren Grundlage eine bücherliche Eintragung erfolgen soll, müssen frei von sichtbaren Mängeln sein, die ihre Glaubwürdigkeit schwächen. Ob eine Veränderung schadet, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. [3] [1]
- § 94 Abs 1 Z 3 und Z 4 GBG: Das Grundbuchsgericht prüft, ob das Begehren durch die beigebrachten Urkunden begründet erscheint und ob die Urkunden in der für die beantragte Eintragung erforderlichen Form vorliegen. [3] [1]
- § 1 WrAuslGEG: Der Eigentums- oder Miteigentumserwerb an Grundstücken durch Ausländer bedarf zu seiner Gültigkeit grundsätzlich der behördlichen Genehmigung. [3] [1]
- § 2 Z 3 WrAuslGEG: Als Ausländer gelten auch juristische Personen mit Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinn des Gesetzes überwiegend beteiligt sind. Maßgeblich ist formal die erste Beteiligungsstufe. [3] [1]
- § 5 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 WrAuslGEG: Die Bestimmungen regeln die für die Grundbuchseintragung erforderliche Genehmigung oder Negativbestätigung sowie den Nachweis der Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Erklärung der vertretungsbefugten Organe über ausländische Beteiligungen. [3] [1]
Spruch
Lesbar gebliebene Streichungen unwesentlicher Erklärungen im Kaufvertrag bildeten kein Eintragungshindernis nach § 27 Abs 1 GBG. Das Grundbuchsgesuch scheiterte dennoch am Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, weil die Erwerberin bei Vertragsabschluss als Ausländerin galt und eine erst später eingetretene Änderung der Beteiligungsverhältnisse für die Genehmigungspflicht unbeachtlich war.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Mit Kaufvertrag vom 7. 11. 2024 kaufte die Antragstellerin einen mit Wohnungseigentum verbundenen Anteil an einer Liegenschaft in Wien.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[13] Die vorgenommenen nachträglichen Streichungen im Kaufvertrag sind zwar nicht als Mangel der Grundbuchsurkunde iSd § 27 Abs 1 erster Halbsatz GBG anzusehen und damit kein Eintragungshindernis. Der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs stehen aber die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (WrAuslGEG) entgegen. [14] 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M* I* GmbH, *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Christian Puck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
August 2025, AZ 47 R 79/25b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0050OB00168_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Nicht jede nachträgliche, weiterhin lesbare Streichung in einer Grundbuchsurkunde ist ein sichtbarer Mangel nach § 27 Abs 1 GBG.
- Für die Genehmigungspflicht nach dem WrAuslGEG ist die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Kaufvertrags maßgeblich.
- Eine erst nach Vertragsabschluss eingetretene Änderung der Beteiligungsverhältnisse beseitigt die bereits bestehende Genehmigungsbedürftigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht.
- Der Revisionsrekurs blieb erfolglos, obwohl der OGH die Streichungen anders als die Vorinstanzen nicht als Eintragungshindernis wertete.
Häufige Fragen
Wann sind Streichungen in einem Kaufvertrag ein Grundbuchhindernis?
Nach dem OGH kommt es auf die konkreten Umstände an. Nicht jede lesbare Streichung schadet; wesentlich sind insbesondere die Bedeutung der Passage und eine mögliche Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Urkunde.
Welcher Zeitpunkt ist für das Wiener Ausländergrunderwerbsrecht maßgeblich?
Maßgeblich ist nach dieser Entscheidung die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, hier des Kaufvertrags.
Kann eine spätere Änderung der Gesellschafterstruktur die Genehmigungspflicht beseitigen?
Im entschiedenen Fall war die nach Vertragsabschluss eingetretene Änderung der Beteiligungsverhältnisse für die bereits zu diesem Zeitpunkt zu beurteilende Genehmigungspflicht unbeachtlich.
Warum wurde dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben?
Die Streichungen waren zwar kein Urkundenmangel nach § 27 Abs 1 GBG. Das Grundbuchsgesuch konnte aber wegen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Genehmigungspflicht nach dem WrAuslGEG nicht bewilligt werden.
Quelle und Hinweis
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Die Parteien und die Liegenschaft wurden entsprechend der Anonymisierung im RIS-Text nur nach ihrer Verfahrensrolle bezeichnet.
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