RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob167/25g
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00167.25G.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00167_25G0000_000

Sachverhalt

Die Antragsteller und die Antragsgegnerinnen sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft mit drei Gebäuden eines aufgelassenen Klosters. Für das ehemalige Wirtschaftsgebäude wurden 2005 Einreichpläne für den Umbau und Dachgeschoßausbau zu vier Wohneinheiten samt Garagen sowie ein Wohnungseigentumsstatut und ein Nutzwertgutachten erstellt. [3]

Den Antragsgegnerinnen wurden beim Erwerb ihrer Wohnungen Visualisierungen der Einreichpläne aus 2005 gezeigt. Sie waren mit dem darin dargestellten Vorhaben einverstanden. Der geplante Ausbau des Wirtschaftsgebäudes wurde jedoch zunächst nicht umgesetzt. [3]

Nach dem Erwerb der Wohnung Top 8 im Jahr 2019 wurden Umplanungen vorgenommen. Diese betrafen unter anderem Dachgestaltung, Dachgauben, Fenster, Galeriegeschoße, eine Vergrößerung der Gesamtnutzfläche um 171 m² sowie die Schaffung einer zusätzlichen Wohnung Top 12. Mit den noch verfahrensgegenständlichen Eventualbegehren sollte die Firsthöhe auf jene der Einreichpläne von 2005 begrenzt bleiben. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte für die wohnungseigentumsrechtliche Beurteilung auf den aufrechten vertraglichen Konsens der Mit- und Wohnungseigentümer ab. Nach dem im RIS-Auszug wiedergegebenen Parteienstandpunkt bildete hier die Planlage aus 2005 den maßgeblichen Ausgangspunkt. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden – bei rechtskräftig unberührt gebliebener Abweisung des Hauptbegehrens – aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. [3]

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller wurde als verspätet zurückgewiesen. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtete, wurde er als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Änderungsrecht eines Wohnungseigentümers und das Verfahren zur gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. [3]

Spruch

Bleibt trotz Umplanungen die Identität mit einem bereits vereinbarten Bauvorhaben gewahrt, sind nach § 16 Abs 2 WEG nur die Abweichungen vom vertraglichen Konsens auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Der OGH gab dem Revisionsrekurs im Sinn des Aufhebungsantrags Folge und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller wird zurückgewiesen. II.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00167_25G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Antragsteller und die Antragsgegnerinnen sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Die Drittantragstellerin erwarb die Liegenschaft 2003 und beabsichtigte, in den drei auf der Liegenschaft befindlichen Gebäuden eines aufgelassen Klosters (Schwesternhaus, Backsteinhaus und Wirtschaftsgebäude) in aufeinanderfolgenden Bauabschnitten Eigentumswohnungen zu errichten. Bis 2005 entstanden im Schwesternhaus sechs Wohnungen (Top 1–6) und im Backsteinhaus eine Wohnung (Top 7).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00167_25G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[8] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen, in dem sie die Abweisung (auch) der Eventualanträge anstreben; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. [9] I. Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller ist verspätet.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00167_25G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Einberger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller (zu AZ 7 MSch 2/22m) 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00167_25G0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

T*, beide wohnhaft in *, und (zu AZ 7 MSch 4/22f) W* GmbH, FN *, sämtliche vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00167_25G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts St.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00167_25G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Bei der Beurteilung baulicher Änderungen im Wohnungseigentum ist zunächst der aufrechte vertragliche Konsens festzustellen.
  • Bleibt die Identität eines bereits vereinbarten Bauvorhabens erhalten, werden nur die späteren Abweichungen nach § 16 Abs 2 WEG geprüft.
  • Eine Nutzwertveränderung allein bedeutet nach den wiedergegebenen Ausführungen des OGH noch nicht zwingend eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen.
  • Rechtsmittelschriften müssen rechtzeitig beim funktionell zuständigen Gericht einlangen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu den geänderten Dachausbauplänen?

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das bereits rechtskräftig abgewiesene Hauptbegehren blieb unberührt.

Welcher Ausgangszustand ist bei Änderungen nach § 16 Abs 2 WEG maßgeblich?

Maßgeblich ist der aufrechte vertragliche Konsens der Mit- und Wohnungseigentümer. Im entschiedenen Fall wurde dafür auf die Planlage aus 2005 abgestellt.

Muss bei jeder Abweichung das gesamte Bauvorhaben neu genehmigt werden?

Nein. Bleibt die Identität mit dem vereinbarten Vorhaben gewahrt, sind grundsätzlich nur die Abweichungen zu prüfen. Verliert das Vorhaben durch gravierende Änderungen seine Identität, kann eine neuerliche Zustimmung zur gesamten Maßnahme erforderlich sein.

Verhindert eine Nutzwertänderung automatisch den Umbau?

Nach den wiedergegebenen Ausführungen des OGH reicht eine Nutzwertveränderung allein nicht aus. Erforderlich ist ein damit verbundener empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Wohnungseigentümer.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte RIS-Volltext endet innerhalb der rechtlichen Beurteilung. Die weiteren Erwägungen des OGH und der genaue Anlass der angeordneten Verfahren

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