RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung und vermietet mehrere Wohnobjekte auf einer Liegenschaft. Der Antragsteller ist Mieter eines dieser Objekte. [2] [3]
Der Mieter begehrte – soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant – die Feststellung, dass einzeln bezeichnete, von der Vermieterin geplante Maßnahmen weder notwendige Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 14a WGG seien noch die Voraussetzungen des § 14b WGG erfüllten. [2] [3]
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 10.000 EUR und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage. Im Mittelpunkt stand, ob der Antragsteller ein konkretes rechtliches Interesse an der begehrten negativen Feststellung dargelegt hatte. [3] [3]
- Außerstreitiger Rechtsweg: Das Rekursgericht hatte den außerstreitigen Rechtsweg für das Feststellungsbegehren grundsätzlich als zulässig angesehen. Unter Hinweis auf 5 Ob 117/23a ging es jedoch davon aus, dass dem Mieter gegenüber der gemeinnützigen Bauvereinigung kein Untersagungsrecht in Bezug auf Erhaltungsmaßnahmen zukomme und kein konkretes Feststellungsinteresse aufgezeigt worden sei. [3] [3]
- Ziel des Feststellungsbegehrens: Nach Auffassung des OGH zielte das negative Feststellungsbegehren erkennbar darauf ab, die Bauvereinigung zur Abstandnahme von den angeblich geplanten Maßnahmen zu veranlassen. Der Antragsteller bestritt nicht, dass ihm kein gesetzlicher Anspruch auf Unterlassung bestimmter Erhaltungsarbeiten zusteht. [3]
- Rechtliches Interesse: Der Antragsteller zeigte nicht auf, inwiefern die begehrte negative Feststellung unmittelbare rechtliche Wirkung für seine Rechtsstellung hätte. Sein Hinweis auf eine mögliche gerichtliche Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach § 14 Abs 2 WGG betraf nach dem OGH primär wirtschaftliche und nicht rechtliche Aspekte. [3]
- Behauptungs- und Beweislast: Das Rekursgericht durfte im konkreten Einzelfall davon ausgehen, dass der für das rechtliche Interesse behauptungs- und beweispflichtige Antragsteller kein hinreichend konkretes Vorbringen erstattet hatte. Der OGH beanstandete diese Beurteilung nicht. [3]
Ergebnis
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen. Eine weitere Begründung war nach § 71 Abs 3 AußStrG nicht erforderlich. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft ein wohnrechtliches Außerstreitverfahren über ein negatives Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit geplanten Maßnahmen einer gemeinnützigen Bauvereinigung. [2] [3]
- §§ 14a und 14b WGG: Normen, auf deren Voraussetzungen sich das Feststellungsbegehren zu den geplanten Maßnahmen bezog. [2] [3]
- § 14 Abs 2 WGG: Vom Antragsteller im Zusammenhang mit einer möglichen Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge angeführte Bestimmung. [3]
- § 22 Abs 1 Z 1 und Abs 4 WGG: Verfahrensrechtliche Bezugnahmen des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens und des Revisionsrekursverfahrens. [2] [1] [3]
- § 37 Abs 3 Z 16 MRG: Im Spruch als Grundlage für die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses angeführte Bestimmung. [1] [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Im Spruch genannte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [1] [3]
- § 71 Abs 3 AußStrG: Grundlage dafür, dass die Zurückweisung keiner weiteren Begründung bedurfte. [3]
Spruch
Ein Mieter, der die Feststellung begehrt, geplante Maßnahmen einer gemeinnützigen Bauvereinigung seien keine notwendigen Erhaltungsarbeiten und erfüllten auch nicht die Voraussetzungen des § 14b WGG, muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung der Feststellung auf seine Rechtsstellung darlegen. Der Hinweis auf eine mögliche Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge betrifft nach der Entscheidung primär wirtschaftliche Aspekte und begründet für sich kein rechtliches Interesse.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung und Vermieterin mehrerer Wohnobjekte auf einer Liegenschaft in W*. Der Antragsteller ist Mieter eines dieser Wohnobjekte. [2] Soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass – einzeln aufgezählte – geplante Maßnahmen der Antragsgegnerin keine notwendigen Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 14a WGG darstellen und auch nicht die Voraussetzungen des § 14b WGG vorliegen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, in dem er keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen kann: [6] 1. Das Rekursgericht erachtete den außerstreitigen Rechtsweg für das geltend gemachte Feststellungsbegehren als grundsätzlich zulässig. Unter Berufung auf die Entscheidung 5 Ob 117/23a, wonach dem antragstellenden Mieter in Bezug auf Erhaltungsmaßnahmen kein Untersagungsrecht gegenüber der gemeinnützigen Bauvereinigung zustehe, gelangte das Rekursgericht zum Ergebnis, dass der Antragsteller ein konkretes Interesse an der begehrten Feststellung nicht aufgezeigt habe.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers F*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*, vertreten durch die Weissborn Wojnar Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 1 iVm §§ 14a, 14b WGG aufgrund des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 40 R 153/25h-16, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein negatives Feststellungsbegehren setzt ein konkretes rechtliches Interesse voraus.
- Die begehrte Feststellung muss sich unmittelbar rechtlich auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken.
- Ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil durch höhere Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge begründete im konkreten Fall kein rechtliches Interesse.
- Der Antragsteller trägt die Behauptungs- und Beweislast für das rechtliche Interesse.
- Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 5 Ob 3/26s?
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Mieters zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.
Warum fehlte das rechtliche Interesse an der Feststellung?
Der Antragsteller legte keine unmittelbare rechtliche Wirkung der begehrten Feststellung auf seine Rechtsstellung dar. Der Hinweis auf möglicherweise höhere Beiträge betraf nach dem OGH primär wirtschaftliche Aspekte.
Kann ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil ein Feststellungsinteresse begründen?
Im entschiedenen Einzelfall genügte der Hinweis auf eine mögliche Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht, weil damit keine unmittelbare rechtliche Wirkung aufgezeigt wurde.
Hat der OGH über die Zulässigkeit der geplanten Arbeiten entschieden?
Nein. Aus dem bereitgestellten Entscheidungstext ergibt sich keine inhaltliche Beurteilung der einzelnen Maßnahmen nach §§ 14a und 14b WGG. Maßgeblich war das nicht ausreichend dargelegte rechtliche Interesse.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft primär das fehlende konkrete rechtliche Interesse und nicht die materielle Einordnung einzelner Maßnahmen nach §§ 14a und 14b WGG.
Die Bezugnahme auf 5 Ob 117/23a wird nur in jenem Umfang wiedergegeben, in dem sie im gelieferten RIS-Text enthalten ist.
Die angegebene Entscheidungsbezeichnung, das Datum und der ECLI wurden aus den Nutzermetadaten übernommen.
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