RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die beklagte Projektentwicklerin ließ von 2007 bis 2010 ein zuvor als Schule genutztes Gebäude unter Beiziehung von Subunternehmen erweitern und in ein Wohngebäude umbauen. Von 2010 bis 2013 verkaufte sie die Wohnungen. In den Kaufverträgen sagte sie die vertragsgemäße und mängelfreie Herstellung der Kaufgegenstände und der allgemeinen Teile zu. [2]
2016 traten Mängel insbesondere im Dachbereich und an Terrassen-, Stiegenhaus- und Loggiengeländern hervor. Die betroffenen allgemeinen Teile entsprachen nicht dem Stand der Technik. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer trat ihre Ansprüche nach § 18 Abs 2 WEG an die Eigentümergemeinschaft ab. Diese verlangte 149.230,84 EUR an anteiligen Sanierungskosten sowie die Feststellung der Haftung für Folgeschäden. [6]
Das Erstgericht sprach 119.778,36 EUR zu und wies das Zahlungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nicht zu. Die Beklagte erhob außerordentliche Revision. [6]
Ausführungen des OGH
Die außerordentliche Revision zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft war in dritter Instanz nicht mehr strittig. Im Mittelpunkt standen die vertraglich geschuldeten Eigenschaften, die Haftung für Subunternehmer sowie die Einwände gegen Sanierungskosten und Verjährung. [6]
- Schadenersatz und Verschuldensbeweis: Nach § 933a Abs 1 ABGB setzt Schadenersatz einen vom Übergeber verschuldeten Mangel voraus. Die Verschuldensvermutung nach §§ 933a, 1298 ABGB betrifft nur leichte Fahrlässigkeit. Grobes Verschulden und Vorsatz muss der Geschädigte behaupten und beweisen. Die Annahme groben Verschuldens bekämpfte die Beklagte nicht mehr. [6]
- Vertraglich geschuldete Eigenschaften: Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleibt. Maßgeblich sind zugesicherte und gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften. Die berechtigte Erwartung des Erklärungsempfängers richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Die Vertragsauslegung ist regelmäßig einzelfallbezogen. [6]
- ÖNORMEN als Beurteilungsmaßstab: Für nach der Verkehrsauffassung geschuldete Eigenschaften sind die anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. ÖNORMEN eignen sich besonders zur Bestimmung des sicherheitstechnisch Gebotenen. Ihr Heranziehen zur Vertragsauslegung war hier nicht zu beanstanden. [6]
- Mängel an Dach und Geländern: Das Dachgefälle war unzureichend, die Wärmedämmung der Dachterrasse teilweise ungeeignet. Bei Geländern fehlten ausreichende Tragsicherheit oder Höhe. Die Beurteilung als mangelhaft bedurfte keiner Korrektur. Auch ein Kaufgegenstand muss die gewöhnlich vorausgesetzten oder zugesicherten Eigenschaften aufweisen. [6]
- Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen: Die Verkäuferin hatte vertraglich eine Herstellungspflicht übernommen. Die zur Bauausführung eingesetzten Personen waren daher Erfüllungsgehilfen, für deren Verschulden sie nach § 1313a ABGB einzustehen hatte. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentumsobjekte beim Kaufvertragsabschluss bereits errichtet waren. [6]
- Verhältnismäßigkeit der Sanierungskosten: Wegen des unzureichenden Dachgefälles konnte Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß abrinnen. Die Mängel an Höhe und Tragsicherheit der Geländer waren sicherheitsrelevant. Angesichts dieser nicht geringfügigen Mängel verneinte der OGH eine Unverhältnismäßigkeit der Verbesserungskosten. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb es beim Zuspruch von 119.778,36 EUR und bei der Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens sowie des Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen. [1] [6]
Auch die Verneinung der Verjährung nach § 1489 Satz 1 ABGB war nicht korrekturbedürftig. Ein TÜV-Schreiben aus 2010 ließ keine mangelhafte Ausführung des Stiegenhausgeländers erkennen. Der Verweis auf eine Bestätigung der mangelfreien Fertigstellung vermittelte vielmehr den Eindruck ordnungsgemäßer Herstellung. Anhaltspunkte für eine Erkundungspflicht der Wohnungseigentümer bestanden daher nicht. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung vom 2. April 2025 verbindet die Zulässigkeitsprüfung der außerordentlichen Revision mit der schadenersatzrechtlichen Beurteilung von Baumängeln beim Wohnungskauf. [1] [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Mangels erheblicher Rechtsfrage wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. [1]
- § 18 Abs 2 WEG: Die Mehrheit der Wohnungseigentümer hatte ihre Ansprüche an die klagende Eigentümergemeinschaft abgetreten. Deren Aktivlegitimation war vor dem OGH nicht mehr strittig. [6]
- § 922 ABGB: Die Mangelbeurteilung richtet sich nach den vertraglich geschuldeten, insbesondere den zugesicherten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. [6]
- § 933a Abs 1 und § 1298 ABGB: Der Übergeber haftet für schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigte Mängel. Die Verschuldensvermutung erfasst nur leichte Fahrlässigkeit, nicht Vorsatz oder grobes Verschulden. [6]
- § 1313a ABGB: Die übernommene Herstellungspflicht begründete die Haftung der Verkäuferin für das Verschulden der zur Bauausführung eingesetzten Erfüllungsgehilfen. [6]
- § 1489 Satz 1 ABGB: Der OGH beanstandete die Verneinung der Verjährung nicht. Das geprüfte TÜV-Schreiben bot keine Anhaltspunkte für eine Erkundungspflicht. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Verkäuferin zurück. Die Heranziehung einschlägiger ÖNORMEN zur Mangelbeurteilung war nicht zu beanstanden. Wegen ihrer vertraglichen Herstellungspflicht hatte die Verkäuferin für die eingesetzten Subunternehmer einzustehen. Auch die Beurteilung der Sanierungskosten als verhältnismäßig und die Verneinung der Verjährung blieben unbeanstandet.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250402_OGH0002_0050OB00132_24H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Beklagte war Miteigentümerin einer Liegenschaft mit einem Altbestand, der in den 1980er bzw 1990er Jahren in eine Schule umgebaut worden war. Von 2007 bis 2010 ließ sie als Projektentwicklerin das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude unter Beiziehung von Subunternehmen erweitern und in ein Wohngebäude umbauen. In den Jahren 2010 bis 2013 verkaufte sie die Wohneinheiten an die nunmehrigen Wohnungseigentümer. In den Kaufverträgen gewährleistete sie, dass „der Kaufgegenstand sowie die allgemeinen Teile der Gesamtanlage vertragsgemäß und mängelfrei hergestellt wurden“.
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Begründung:
[1] Die Beklagte war Miteigentümerin einer Liegenschaft mit einem Altbestand, der in den 1980er bzw 1990er Jahren in eine Schule umgebaut worden war. Von 2007 bis 2010 ließ sie als Projektentwicklerin das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude unter Beiziehung von Subunternehmen erweitern und in ein Wohngebäude umbauen. In den Jahren 2010 bis 2013 verkaufte sie die Wohneinheiten an die nunmehrigen Wohnungseigentümer. In den Kaufverträgen gewährleistete sie, dass „der Kaufgegenstand sowie die allgemeinen Teile der Gesamtanlage vertragsgemäß und mängelfrei hergestellt wurden“.
[2] Im Jahr 2016 kamen anlässlich eines Pfeilversagens Mängel, insbesondere im Dachbereich und bei den Terrassen‑, Stiegenhaus‑ und Loggiengeländern hervor. Die von den Mängeln betroffenen allgemeinen Teile der Liegenschaft (Dachbereich und Geländer) entsprechen nicht dem Stand der Technik, insbesondere weil die ÖNORMEN nicht eingehalten wurden. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte nach § 18 Abs 2 WEG an die Eigentümergemeinschaft abgetreten.
[3] Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes von der Beklagten die Zahlung von 149.230,84 EUR an anteiligen Sanierungskosten sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Folgeschäden aus dem unsachgemäßen Um- und Zubau des Gebäudes.
[4] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 119.778,36 EUR und wies das Zahlungsmehr- sowie das Feststellungsbegehren ab.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nicht zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250402_OGH0002_0050OB00132_24H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf:
[7] 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist in dritter Instanz nicht mehr strittig.
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[6] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf:
[7] 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist in dritter Instanz nicht mehr strittig.
[8] 2.1. Gemäß § 933a Abs 1 ABGB kann der Übernehmer Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Der Übernehmer hat daher wegen der vom Übergeber schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigten Mängel Anspruch auf Schadenersatz (RS0122651; 5 Ob 65/18x; 8 Ob 36/24p). Das Verschulden wird gemäß §§ 933a, 1298 ABGB vermutet (10 Ob 29/16m). Damit hat der Übergeber zu beweisen, dass ihn (und seine Gehilfen, für die er nach § 1313a ABGB einzustehen hat) kein Verschulden trifft, dass er also die gebotene Sorgfalt eingehalten hat (RS0112247). Die Beweislastumkehr betrifft jedoch nur leichte Fahrlässigkeit; Vorsatz und grobes Verschulden werden nicht vermutet und sind vom Geschädigten zu behaupten und zu beweisen (RS0028020 [T5]). Dagegen, dass ihr die Vorinstanzen ein grobes Verschulden anlasteten, wendet sich die Beklagte nicht mehr.
[9] 2.2. Eine Leistung ist dann mangelhaft iSd § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleibt (RS0018547). Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt (RS0018547 [T5]). Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt dabei nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0114333).
[10] 3.1. Die Beklagte sicherte den Käufern zu, dass „der Kaufgegenstand sowie die allgemeinen Teile der Gesamtanlage vertragsgemäß und mängelfrei hergestellt wurden“. Für die Beurteilung des in diesem Sinn vertraglich Geschuldeten kommt es entscheidend auf die Vertragsauslegung an, der in der Regel aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0042776). Welche Eigenschaften bei einer bestimmten Sache iSd § 922 Abs 1 ABGB auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als gewöhnlich vorausgesetzt gelten und somit Vertragsinhalt waren, kann daher nur einzelfallbezogen beurteilt werden (RS0042936 [T48]; 8 Ob 60/12z).
[11] 3.2. Bestimmen sich die Eigenschaften einer Leistung nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten (zum Kaufvertrag: 2 Ob 142/23f). ÖNORMEN sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet, weil sie grundsätzlich den Standard der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln (RS0062063).
[12] 3.3. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen zur Auslegung des Vertrags auf die einschlägigen ÖNORMEN zurückgriffen. Danach ist das Gefälle der Unterkonstruktion des Daches nicht ausreichend dimensioniert. Die Wärmedämmung der Dachterrasse ist teilweise ungeeignet. Weiters bestehen Mängel bei unterschiedlichen Geländern, die unter anderem in der nicht ausreichenden Tragsicherheit und der zu geringen Geländerhöhe begründet sind. Die Beurteilung, dass der Kaufgegenstand nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufwies und daher mangelhaft war, bedarf damit auch keiner Korrektur. Der Vorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe zur Beurteilung des Vorliegens eines Mangels werkvertragliche Bestimmungen angewandt, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil auch ein Kaufgegenstand die gewöhnlich vorausgesetzten oder ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften aufweisen muss.
[13] 3.4. Der Einwand der Beklagten, ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen, weil sie für ihre Subunternehmer nicht nach § 1313a einzustehen habe, trägt ebenfalls nicht. Wie sich aus Punkt I. der Kaufverträge ergibt, hat sich die Beklagte über Auftrag der Käufer zur „baulichen Ausführung des Kaufgegenstandes und der gewöhnlich nutzbaren allgemeinen Teile der Gesamtanlage […]“ verpflichtet. Damit hat sie eine Herstellungspflicht übernommen, die es rechtfertigt, die mit der Erstellung des Bauwerks betrauten Personen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren, für deren Verschulden die Beklagte als Verkäuferin einzustehen hat (RS0019944; 5 Ob 174/20d). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentumsobjekte zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bereits errichtet waren (3 Ob 244/18f).
[14] 4. Die vorliegenden Mängel sind auch keineswegs geringfügig. Aufgrund des nicht normgerechten Gefälles der Dachunterkonstruktion kann das Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß abrinnen. Die nicht ausreichende Dimensionierung der Geländer, einerseits hinsichtlich der Höhe und andererseits hinsichtlich der Tragsicherheit, stellen jedenfalls sicherheitsrelevante Mängel dar, deren Behebung für die Wohnungseigentümer wichtig ist (vgl RS0022044 [insb T13]). Von einer Unverhältnismäßigkeit der Verbesserungskosten kann damit keine Rede sein.
[15] 5. Auch die Beurteilung, der Schadenersatzanspruch sei nicht nach § 1489 S 1 ABGB verjährt, ist nicht korrekturbedürftig. Aus dem Schreiben der TÜV Austria Services GmbH vom 25. November 2010 ergibt sich weder, dass das Stiegenhausgeländer nicht bauordnungskonform oder sonst mangelhaft ausgeführt worden wäre. Gerade der darin enthaltene Verweis auf die Bestätigung der mangelfreien Fertigstellung des Gebäudes durch den Ziviltechniker suggerierte, dass (auch) das Stiegenhausgeländer ordnungsgemäß hergestellt wurde. Anhaltspunkte für eine Erkundungspflicht der Wohnungseigentümer bestanden demnach nicht.
[16] 6. Da auch keine Feststellungsmängel vorliegen, ist die Revision zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250402_OGH0002_0050OB00132_24H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft C*, vertreten durch Allmayer‑Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei R*, vertreten durch Höhne, In der Mauer & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. F*, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in Eisenstadt, und 2. Baumeister Ing. F*, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 149.230,84 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 119.778,36 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Mai 2024, GZ 3 R 26/24a‑111, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250402_OGH0002_0050OB00132_24H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250402_OGH0002_0050OB00132_24H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Beklagte war Miteigentümerin einer Liegenschaft mit einem Altbestand, der in den 1980er bzw 1990er Jahren in eine Schule umgebaut worden war. Von 2007 bis 2010 ließ sie als Projektentwicklerin das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude unter Beiziehung von Subunternehmen erweitern und in ein Wohngebäude umbauen. In den Jahren 2010 bis 2013 verkaufte sie die Wohneinheiten an die nunmehrigen Wohnungseigentümer. In den Kaufverträgen gewährleistete sie, dass „der Kaufgegenstand sowie die allgemeinen Teile der Gesamtanlage vertragsgemäß und mängelfrei hergestellt wurden“.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250402_OGH0002_0050OB00132_24H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- ÖNORMEN können bei der Vertragsauslegung den Maßstab für geschuldete technische Eigenschaften konkretisieren.
- Eine vertragliche Herstellungspflicht kann die Haftung der Verkäuferin für eingesetzte Subunternehmer begründen.
- Die Verschuldensvermutung erfasst leichte Fahrlässigkeit, nicht aber grobes Verschulden oder Vorsatz.
- Sicherheitsrelevante Geländermängel sprachen hier gegen unverhältnismäßige Verbesserungskosten.
- Das geprüfte TÜV-Schreiben löste im konkreten Fall keine Erkundungspflicht der Wohnungseigentümer aus.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 5Ob132/24h?
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Verkäuferin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der von den Vorinstanzen zugesprochene Ersatz anteiliger Sanierungskosten von 119.778,36 EUR blieb damit bestehen.
Warum haftete die Verkäuferin für ihre Subunternehmer?
Sie hatte in den Kaufverträgen eine Herstellungspflicht übernommen. Die zur Bauausführung eingesetzten Personen waren deshalb Erfüllungsgehilfen im Sinn des § 1313a ABGB. Dass die Objekte beim Kaufvertragsabschluss bereits errichtet waren, änderte daran nichts.
Welche Bedeutung hatten ÖNORMEN für die Baumängel?
Die ÖNORMEN dienten der Konkretisierung der vertraglich geschuldeten Eigenschaften. Sie spiegeln grundsätzlich die einschlägigen Regeln der Technik wider und eignen sich besonders zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung sicherheitstechnisch Gebotenen.
Warum wurde der Schadenersatzanspruch nicht als verjährt beurteilt?
Das geprüfte TÜV-Schreiben aus 2010 zeigte keine mangelhafte Ausführung des Stiegenhausgeländers auf. Sein Verweis auf die Bestätigung einer mangelfreien Fertigstellung vermittelte vielmehr den Eindruck ordnungsgemäßer Herstellung. Daraus ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Erkundungspflicht.
Quelle und Hinweis
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