RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine Bauträgerin errichtete beim Ausbau eines Dachgeschosses zwei Wohnungen, die 2008 verkauft wurden. Danach kam es wiederholt zu Wassereintritten. Ein 2019 eingeholtes Privatgutachten führte diese auf Ausführungsmängel zurück, insbesondere bei der Feuchtigkeitsabdichtung der Terrasse. [2]
Die Eigentümergemeinschaft verlangte mit ihrer am 15. Juni 2022 eingebrachten Klage 85.391,09 EUR samt Anhang als Ersatz bereits getragener Dachsanierungskosten. Sie berief sich auf abgetretene vertragliche Ansprüche eines Wohnungseigentümers und zusätzlich auf einen Anspruchsübergang durch Schadensverlagerung. Die Bauträgerin bestritt Ausführungsmängel und Aktivlegitimation und erhob den Verjährungseinwand. [6]
Das Erstgericht wies die Klage teils wegen fehlender Aktivlegitimation und teils wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO ab und stellte fest, dass der Klageanspruch nicht verjährt sei. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten. [6] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision für zulässig, aber nicht berechtigt. Die übermittelte rechtliche Beurteilung stellt den begrenzten Entscheidungsgegenstand eines Verjährungszwischenurteils in den Mittelpunkt. Die ausführlichen Überlegungen zur Schadensverlagerung und zur Kenntnis der Schäden sind im gelieferten Text hingegen als Begründung des Berufungsgerichts wiedergegeben. [3] [6]
- Gegenstand des Zwischenurteils: Ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO betrifft ausschließlich die Verjährung des eingeklagten Anspruchs oder eines von mehreren Ansprüchen. Es spricht verbindlich nur über den verneinten Verjährungseinwand ab. [3]
- Keine Entscheidung über Anspruchsvoraussetzungen: Mit dem Verjährungszwischenurteil werden die Voraussetzungen des behaupteten Anspruchs nicht beurteilt. Aus ihm allein lässt sich daher keine endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Ersatzanspruch ableiten. [3]
- Begrenzte Überprüfung im Instanzenzug: Ein solches Urteil kann im Instanzenzug grundsätzlich nur hinsichtlich der Verjährung des behaupteten Klageanspruchs überprüft werden. Der OGH verweist dazu auf 1 Ob 57/25a und RS0127852. [3]
- Abgrenzung zur Begründung des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht hatte eine Schadensverlagerung auf die Eigentümergemeinschaft bejaht und das Vorbringen zu einer früheren Erkundigungsobliegenheit als unzureichend angesehen. Diese Erwägungen dürfen nicht ohne Weiteres als eigene materiell-rechtliche Aussagen des OGH wiedergegeben werden. [6] [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Damit blieb das Zwischenurteil über die fehlende Verjährung aufrecht; ein endgültiger Zuspruch der Sanierungskosten ist damit nicht verbunden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde der Endentscheidung vorbehalten. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Zentral ist die prozessuale Reichweite des § 393a ZPO. Die wohnungseigentumsrechtlichen und zessionsrechtlichen Bestimmungen betreffen die im Verfahren umstrittene Anspruchsberechtigung und den behaupteten Übergang von Ersatzansprüchen. [3] [6]
- § 393a ZPO: Grundlage des Zwischenurteils über die Verjährung. Nach der wiedergegebenen OGH-Begründung werden damit keine Anspruchsvoraussetzungen entschieden. [3]
- § 28 Abs 1 Z 1 WEG: Die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft war für die Argumentation zur Tragung der Sanierungskosten und zur Schadensverlagerung maßgeblich. [6]
- § 1358 ABGB und § 1422 ABGB: Im Verfahren wurden eine analoge Anwendung der Legalzession und eine Forderungseinlösung erörtert. Das Erstgericht verneinte einen entsprechenden Anspruchsübergang; das Berufungsgericht argumentierte mit Schadensverlagerung. [6]
- § 18 Abs 2 WEG: Die gesetzliche Abtretungslösung wurde im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft behandelt. [6]
- 1 Ob 57/25a und RS0127852: Diese Verweise führt der OGH für die beschränkte Entscheidungswirkung und Überprüfbarkeit eines Verjährungszwischenurteils an. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab der Revision gegen das Verjährungszwischenurteil nicht Folge. Ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO entscheidet verbindlich nur über den verneinten Verjährungseinwand, nicht über die Anspruchsvoraussetzungen. Im Instanzenzug ist daher grundsätzlich nur die Verjährung des behaupteten Anspruchs überprüfbar.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260928_OGH0002_0050OB00102_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft einer Liegenschaft. Die Beklagte baute auf dieser Liegenschaft als Bauträgerin das Dachgeschoss aus und errichtete dort zwei Wohnungen (Top 18+19; Top 20+21).
[2] Nach Fertigstellung und Verkauf dieser beiden Wohnungen an nicht am Verfahren beteiligte Personen im Jahr 2008 kam es in diesen Wohnungen wiederholt zu Wassereintritten, die nach einem im Jahr 2019 eingeholten Privatgutachten auf Ausführungsmängel bei der Errichtung des Dachgeschossausbaus insbesondere im Bereich der Feuchtigkeitsabdichtung der Terrasse zurückzuführen sind.
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Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft einer Liegenschaft. Die Beklagte baute auf dieser Liegenschaft als Bauträgerin das Dachgeschoss aus und errichtete dort zwei Wohnungen (Top 18+19; Top 20+21).
[2] Nach Fertigstellung und Verkauf dieser beiden Wohnungen an nicht am Verfahren beteiligte Personen im Jahr 2008 kam es in diesen Wohnungen wiederholt zu Wassereintritten, die nach einem im Jahr 2019 eingeholten Privatgutachten auf Ausführungsmängel bei der Errichtung des Dachgeschossausbaus insbesondere im Bereich der Feuchtigkeitsabdichtung der Terrasse zurückzuführen sind.
[3] Der Eigentümer einer der beiden Wohnungen (Top 20+21) trat seine vertraglichen (Schadenersatz‑)Ansprüche aus seinem Kaufvertrag mit der Beklagten an die klagende Eigentümergemeinschaft ab; diese nahm die Abtretung an.
[4] Mit der am 15. 6. 2022 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 85.391,09 EUR samt Anhang als Ersatz der von ihr getragenen Kosten der durchgeführten Dachsanierung. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil ihr der Eigentümer der Top 20+21 seine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten habe. Die Klägerin könne den Ersatz der gesamten Sanierungskosten aber auch unabhängig von dieser Abtretung verlangen. Als Eigentümergemeinschaft sei sie gemäß § 28 WEG für die Sanierung zuständig gewesen und habe diese aus der Rücklage finanziert. Die Klägerin habe daher die Schuld der Beklagten gegenüber den betroffenen Wohnungseigentümern gezahlt, wodurch sich der Schaden auf die Klägerin verlagert habe und sie gemäß § 1358 ABGB analog in die Position der Gläubiger eingetreten sei.
[5] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt das Vorliegen von Ausführungsmängeln und wandte die mangelnde Aktivlegitimation sowie Verjährung ein.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[7] Zur Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte seien grundsätzlich nur die Käufer der Dachgeschosswohnungen als Vertragspartner der Beklagten berechtigt. Bei teilbaren Forderungen stehe dem einzelnen Wohnungseigentümer dabei nur ein quotaler Anspruch – entsprechend dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der beiden Dachgeschosswohnungen zueinander – zu.
[8] Die (damalige) Käuferin der Wohnung Top 18+19 habe ihre allfälligen Ansprüche nicht an die Klägerin abgetreten. Für den auf den Anteil dieser Wohnung entfallenden Teil des Klagebegehrens sei die Klägerin daher nicht aktivlegitimiert. Der Umstand, dass § 28 Abs 1 Z 1 WEG die Sanierung als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung der Klägerin zuweise, ändere nichts daran, dass ein allfälliger Schaden im Vermögen der Wohnungseigentümer und nicht im Vermögen der Eigentümergemeinschaft eintrete. Nur dem einzelnen Wohnungseigentümer stehe gegen den Schädiger ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Anspruch auf das Deckungskapital zu. Eine Legalzession nach § 1358 ABGB (analog) oder Einlösung nach § 1422 ABGB liege nicht vor. Durch die Sanierung aufgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft sei die Forderung auch nicht kraft Schadensverlagerung auf die Klägerin übergegangen. Als Eigentümergemeinschaft habe sie für die Zahlung der Sanierungskosten nicht gehaftet. Diese seien aus der Rücklage finanziert worden. Die Eigentümergemeinschaft verwalte die Rücklage für die Eigentümer, nehme damit eine einem Treuhänder ähnliche Stellung ein und handle auf Rechnung der Eigentümer.
[9] Die Käuferin der Wohnung Top 20+21 habe ihre allfälligen Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Für den auf den Anteil dieser Wohnung entfallenden Teil des Klagebegehrens sei die Klägerin daher zwar aktivlegitimiert. Dieser Anspruch sei jedoch verjährt, weil spätestens ab Oktober 2015 eine Erkundigungsobliegenheit bestanden habe. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin ihr Klagebegehren (auch) auf § 1358 ABGB analog stütze, weil in diesem Fall das zessionsrechtliche Verschlechterungsverbot zum Tragen komme.
[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das angefochtene Urteil in ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO ab, mit dem es feststellte, dass der Klageanspruch nicht verjährt sei.
[11] Voraussetzung für das Zwischenurteil nach § 393a ZPO und den Ausspruch über das Fehlgehen des Verjährungseinwands sei, dass das Klagebegehren nicht aus anderen Gründen abzuweisen sei. Das Erstgericht habe die Abweisung des Klagebegehrens zwar zum Teil (betreffend den auf den Anteil der Top 18+19 entfallenden Teil des Klagebegehrens) auf fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gestützt. Dieser Aspekt könne die Abweisung dieses Teils des Klagebegehrens aber nicht tragen. Die Klägerin könne diesen Schaden nach der Rechtsprechung zur Schadensverlagerung vom Schädiger verlangen.
[12] Nach der Rechtsprechung zur Schadensverlagerung könne ein bloß mittelbar geschädigter Dritter Ersatz verlangen, wenn beim unmittelbar Geschädigten kein Vermögensnachteil eintrete, weil der Dritte aufgrund besonderer Rechtsbeziehung zum Geschädigten das wirtschaftliche Risiko zu tragen gehabt habe. In solchen Fällen sei ein Anspruch des Dritten begründet, weil wegen der bloßen Schadensverlagerung keine Ausuferung der Ersatzpflicht drohe und eine Entlastung des Schädigers, die seinen Grund im Innenverhältnis zwischen dem unmittelbar Geschädigten und dem Dritten habe, den Grundwertungen des Schadenersatzrechts widerspräche. Die Drittschadensliquidation erfasse (nur) jenen Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintrete, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt werde.
[13] Die hier mittelbar geschädigte Eigentümergemeinschaft habe zwar nur eine auf die Verwaltung der Liegenschaft beschränkte Rechtsfähigkeit. Da die Rechtsfähigkeit für abgetretene Ansprüche aber bereits abstrakt aus der Möglichkeit der Abtretbarkeit folge, sei die Rechtsfähigkeit der Klägerin für die Geltendmachung der Ansprüche grundsätzlich zu bejahen.
[14] Der Schaden durch Verminderung der Rücklage (weil sie die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden getragen habe) trete im Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft und nicht im Vermögen des Wohnungseigentümers ein. Dass dieses Sondervermögen durch Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer gespeist werde, ändere nichts an dieser Beurteilung, weil die Beiträge, sobald sie in der Verfügungsgewalt der Eigentümergemeinschaft seien, ex lege und widmungsunabhängig der Eigentümergemeinschaft zuflössen und kein Rückzahlungsanspruch der Wohnungseigentümer bestehe.
[15] Das Argument der Beklagten, § 1358 ABGB könne mangels planwidriger Lücke nicht analog angewendet werden, weil der Gesetzgeber durch die mit der WRN 2006 festgeschriebene (rechtsgeschäftliche) Abtretungslösung des § 18 Abs 2 WEG klargestellt habe, dass es in der Entscheidung des einzelnen Wohnungseigentümers liegen solle, ob er Ansprüche geltend machen wolle, überzeuge nicht. Nach den Gesetzesmaterialien schließe diese Abtretungslösung die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft aufgrund einer Schadensverlagerung nicht aus. Der Disposition des einzelnen Eigentümers komme vor dem Hintergrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
[16] Die durch die (behauptete) mangelhafte Errichtung des Dachgeschosses eingetretenen Schäden an allgemeinen Teilen des Hauses seien demnach zwar grundsätzlich im Vermögen der Wohnungseigentümer eingetreten. Aufgrund der Regelung des § 28 Abs 1 Z 1 WEG trage jedoch die Eigentümergemeinschaft das durch das (behauptete) rechtswidrige Verhalten der Beklagten ausgelöste wirtschaftliche Risiko. Wenn sie den Sanierungsauftrag erteile und die Sanierungskosten auch tatsächlich gezahlt habe (oder den Wohnungseigentümern den Schaden sonst tatsächlich ersetzt habe), könne sie daher diesen Schaden aufgrund der Schadensverlagerung vom Schädiger verlangen. Mit der von der Klägerin behaupteten Zahlung der Sanierungskosten seien also sämtliche einschlägigen Ansprüche, soweit sie nicht ohnehin bereits rechtsgeschäftlich abgetreten worden seien, auf die Klägerin übergegangen, also insbesondere auch jene aus den individuellen Kaufverträgen über die durch den Dachbodenausbau geschaffenen Tops 18+19 und 20+21. Der behauptete Schaden liege in der mangelhaften Ausführung während der Bauphase, die die Beklagte als Vertragspartnerin der Wohnungskäufer angeblich zu verantworten habe. Zufolge der Schadensverlagerung könne die Klägerin alle diese vertraglichen Ansprüche geltend machen.
[17] Die behauptete Verjährung sei daher hinsichtlich des gesamten Klagebegehrens zu prüfen.
[18] Ein Schadenersatzanspruch verjähre in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Schadens und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten soweit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann. Die Kenntnis müsse den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergebe. Wenn die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und bei verschuldensabhängiger Haftung die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraussetze, beginne die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt habe. Im Regelfall sei er nicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen; nur ausnahmsweise – wenn eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar sei sowie nach einer gewissen Überlegungsfrist – könne dem Geschädigten auch die Einholung eines Privatgutachtens obliegen.
[19] Die Behauptungs- und Beweislast für den Beginn der Verjährungsfrist und die relevante Kenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt treffe die schadenersatzpflichtige Beklagte. Zur Verjährung „betreffend die Top 20+21“ habe die Beklagte als Auslöser für die Erkundigungsobliegenheit (im Kern nur vage) „wiederkehrende Wassereintritte zwischen 2014 und 2019“ vorgebracht. Das seien aber keine Umstände, die ausnahmsweise zur Einholung eines Sachverständigengutachtens schon vor 2019 verpflichtet hätten. Auch unter Zugrundelegung der bekämpften Feststellungen, wonach der Eigentümer der Top 20+21 „wusste“, dass die Wassereintritte „vom Dach ausgingen“, habe den Eigentümer zu diesem Zeitpunkt insbesondere vor dem Hintergrund der Übereinkunft des „weiteren Beobachtens“ und des völlig unkonkreten Wissens keine Verpflichtung getroffen, ein kostspieliges Privatgutachten einzuholen. Es fehle somit an einer tauglichen Basis für eine ausnahmsweise Obliegenheit zur Erkundung durch Einholung eines Privatgutachtens.
[20] Nach den Feststellungen habe der Eigentümer der Top 20+21 frühestens nach Vorlage der ersten gutachterlichen Stellungnahme am 26. 7. 2019 die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Kenntnisse erhalten, sodass erst zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist beginnen habe können. Der am 22. 6. 2019 klageweise geltend gemachte Anspruch des Eigentümers der Top 20+21 sei daher nicht verjährt. Das bloße Wissen von Wassereintritten im Jahr 2014 und das bloße Wissen, dass diese „vom Dach“ ausgingen, genügten nicht, um eine Erkundigungspflicht und damit die Verjährungsfrist betreffend Top 20+21 auszulösen.
[21] Auch zur Verjährung betreffend Top 18+19 habe die Beklagte (im Kern nur vage) vorgebracht, der Eigentümer habe gegenüber dem Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren im Mai 2020 angegeben, dass die Wassereintritte „bereits drei bis vier Jahre bestünden“ und „in kleinerem Umfang“ angefangen und „sich ausgedehnt“ hätten. Auch dieses Vorbringen lasse ein nachvollziehbares Substrat dahin vermissen, welche konkreten Erkenntnisse in welchem konkreten Zeitverlauf vorgelegen seien, sodass es auch insofern an einer tauglichen Basis für eine ausnahmsweise Obliegenheit zur Einholung eines Privatgutachtens fehle. Es fehle also auch insofern an ausreichend konkretem Beklagtenvorbringen, dass sich bereits im Frühjahr 2019 eine Situation verwirklicht hätte, die dem Geschädigten als Säumnis anzulasten wäre und die Einbringung der Klage am 15. 6. 2022 als verspätet beurteilen ließe.
[22] Die auf Verjährung und mangelnde Aktivlegitimation gestützte Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht sei daher in Stattgebung der Berufung in ein Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO abzuändern.
[23] Das Berufungsgericht ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu. Es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümer aus einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schädigung von allgemeinen Teilen des Hauses analog zu § 1358 ABGB auf die Eigentümergemeinschaft übergehen, wenn sie – weil im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft verpflichtet – die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden aus der Rücklage getragen hat.
[24] Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Als Revisionsgrund macht sie die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung geltend. Sie beantragt, das Zwischenurteil des Berufungsgerichts abzuändern und das Urteil des Erstgerichts wieder herzustellen. Hilfsweise stellt die Beklagte Aufhebungsanträge.
[25] Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260928_OGH0002_0050OB00102_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[26] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
[27] 1. Gegenstand des Zwischenurteils nach § 393a ZPO ist ausschließlich die Frage der Verjährung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs oder eines von mehreren Ansprüchen. Die Entscheidung spricht verbindlich nur über den – verneinten – Verjährungseinwand ab, ohne dabei die Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen. Ein solches Urteil kann im Instanzenzug daher an sich auch nur in Bezug auf die Frage der Verjährung des (behaupteten) Klageanspruchs überprüft werden (1 Ob 57/25a; RS0127852).
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[26] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
[27] 1. Gegenstand des Zwischenurteils nach § 393a ZPO ist ausschließlich die Frage der Verjährung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs oder eines von mehreren Ansprüchen. Die Entscheidung spricht verbindlich nur über den – verneinten – Verjährungseinwand ab, ohne dabei die Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen. Ein solches Urteil kann im Instanzenzug daher an sich auch nur in Bezug auf die Frage der Verjährung des (behaupteten) Klageanspruchs überprüft werden (1 Ob 57/25a; RS0127852).
[28] Allerdings ist der geltend gemachte, durch das Begehren und die diesem zugrunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen bestimmte Anspruch auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen. Ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; sonst wäre die Klage – nach Erörterung der Unschlüssigkeit – abzuweisen (1 Ob 57/25a; RS0129001).
[29] 2. Im Fall der von einer nur beschränkt rechtsfähigen Eigentümergemeinschaft iSd § 2 Abs 5 WEG erhobenen Klage setzt die Schlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs notwendig voraus, dass dieser zumindest für einen Teil der geltend gemachten Forderung die Aktivlegitimation zukommen kann. Daher sind im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung anhand des Klagevorbringens insbesondere die Rechtsfähigkeit und die Sachlegitimation der Eigentümergemeinschaft zu prüfen.
[30] 3. Die Eigentümergemeinschaft ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 und 2 WEG umschriebenen Umfang (§ 2 Abs 5 WEG). § 18 Abs 1 WEG beschränkt die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft grundsätzlich auf den Bereich der Verwaltung; nur in diesem kann sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. § 18 Abs 2 Satz 1 WEG erweitert die (Teil‑)Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft (ua) auf die Geltendmachung von die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, die der Eigentümergemeinschaft von den eigentlich anspruchsberechtigten Wohnungseigentümern abgetreten werden können (vgl RS0108020 [T26]; Löcker in Hausmann/Vonkilch, Kommentar Österreichisches Wohnrecht WEG5 § 18 WEG Rz 24).
[31] Für die Bejahung der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist bereits ausreichend, dass sich der geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit diesen Agenden einer Eigentümergemeinschaft in Verbindung bringen lässt (5 Ob 4/24k; RS0108020 [T15]). Für die hier zu beurteilende Forderung auf Rückersatz der Kosten der Sanierung allgemeiner Teile ist dies schon im Hinblick auf die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft fallende Erhaltung nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG jedenfalls zu bejahen.
[32] Nach der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise ist die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch demnach gegeben.
[33] 4. Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu untersuchen bleibt die Sachlegitimation der Eigentümergemeinschaft.
[34] 4.1. Die Sachlegitimation zur Geltendmachung von die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger steht grundsätzlich dem einzelnen Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts allein zu; die Eigentümergemeinschaft ist insofern nicht anspruchsberechtigt (5 Ob 102/21t; 3 Ob 219/24p; RS0082907; RS0119208). Diese Ansprüche können der Eigentümergemeinschaft allerdings nach § 18 Abs 2 Satz 1 WEG abgetreten werden. Mit der Abtretung erwirbt die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche und sie kann sie im eigenen Namen geltend machen (5 Ob 174/20d; 3 Ob 158/25v; RS0119208 [T9]).
[35] Steht den Erwerbern eines Wohnungseigentumsobjekts aus ihren individuellen Verträgen gegen den Bauträger gemeinsam ein Anspruch auf das Deckungskapital für die Beseitigung von Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (oder eines Vorschusses hierauf) zu, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer nur den auf seinen Anteil entfallenden Teil begehren. Dieser Anspruch ist auf Geld gerichtet und damit teilbar (RS0013214 [T8, T10]; RS0017118 [T5, T6]). Die Eigentümergemeinschaft kann dann auch jeweils nur den ihr abgetretenen aliquoten Teilbetrag geltend machen, wenn ihr nicht alle Wohnungseigentümer deren Ansprüche abtreten (5 Ob 102/21t; 3 Ob 158/25v; RS0013213 [T17]).
[36] Nach dem Klagevorbringen hat der Käufer der Wohnung Top 20+21 seine allfälligen vertraglichen Schadenersatzansprüche an die Klägerin rechtsgeschäftlich abgetreten. In Bezug auf den auf den Anteil dieser Wohnung entfallenden Teil des Klagebegehrens ist die Sachlegitimation der Klägerin schon damit schlüssig behauptet.
[37] 4.2. Die Sachlegitimation der Klägerin für den auf den Anteil der Wohnung Top 18+19 entfallenden Teil des Klagebegehrens kann sich mangels Behauptung einer entsprechenden Abtretung nicht aus § 18 Abs 2 WEG ergeben.
[38] 4.2.1. Die Klägerin begehrt anteiligen Rückersatz der Kosten für die Sanierung bestehender Mängel an allgemeinen Teilen, die auf von der Beklagten zu verantwortende Ausführungsfehler bei der Errichtung des Dachgeschossausbaus zurückzuführen seien.
[39] Auf allfällige Ansprüche aus der Verletzung
der individuellen Verträge der Erwerber der Wohnungseigentumsobjekte mit dem Errichter der Baulichkeit kann sich die Eigentümergemeinschaft – abgesehen von der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG – nicht stützen. Vertragliche Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche muss grundsätzlich der jeweilige Vertragspartner geltend machen, auch wenn die Mängel allgemeine Teile des Hauses betreffen (RS0013430 [T13]; RS0108157 [T28]). Auch die Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche fällt – wiederum abgesehen vom Fall der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG – in die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümer, nicht in die der Eigentümergemeinschaft (5 Ob 16/18s mwN). Es sind die einzelnen Wohnungseigentümer, die durch die Schädigung der Liegenschaft in ihrem Eigentum geschädigt sind (5 Ob 50/07z).
[40] Mögliche, die Sachlegitimation der Eigentümergemeinschaft zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen begründende Fälle sind demnach ein Schadenersatzanspruch der Eigentümergemeinschaft aus einem eigenen Vertrag oder die Abtretung – vertraglicher oder deliktischer (2 Ob 78/23v) – Schadenersatzansprüche nach § 18 Abs 2 WEG (5 Ob 16/18s). Dem Klagevorbringen ist in Bezug auf den auf den Anteil der Wohnung Top 18+19 entfallenden Teil des Klagebegehrens keiner dieser Fälle zu entnehmen.
[41] 4.2.2. Die Klägerin macht geltend, sie habe die notwendige Dachsanierung aufgrund ihrer Verpflichtung zur Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft vorgenommen und die Schadensbehebung aus dem eigenem Sondervermögen finanziert. Die Eigentümergemeinschaft habe daher einen Schaden behoben, den eigentlich die Beklagte den einzelnen Wohnungseigentümern als deren Vertragspartnerin verursachte und den sie zu tragen gehabt hätte. Die Wohnungseigentümer seien aufgrund der Sanierung auf Kosten der Eigentümergemeinschaft allerdings nicht mehr geschädigt.
[42] Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Berufungsgerichts ist dies jedoch kein Fall der im allgemeinen Schadenersatzrecht grundsätzlich anerkannten bloßen Schadensverlagerung (Drittschadensliquidation) oder der analogen Anwendung des § 1358 ABGB (jeweils noch offenlassend 5 Ob 185/07b; 5 Ob 6/23b).
[43] Grundsätzlich kann nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter Schadenersatz begehren (RS0022638 [T5]). Wird eine Sache beschädigt, ist also grundsätzlich nur der Eigentümer, in dessen Vermögen sich der Schaden ereignet hat, zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt. Der bloß mittelbar Geschädigte kann, sofern nicht das Gesetz selbst Ausnahmen enthält, keinen Schadenersatz beanspruchen (RS0021473). Für einen Drittschaden haftet der Schädiger im Allgemeinen also nicht (RS0022638 [T6]). Nur dann, wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, liegt eine Schadensverlagerung vor, die den Schädiger nicht befreien soll (RS0022638 [T8]; RS0022612 [T4]). Voraussetzung einer Drittschadensliquidation ist, dass genau der Schaden geltend gemacht wird, der auch im Vermögen des unmittelbar Geschädigten eingetreten ist, es sich also um eine bloße Schadensverlagerung handelt. Das ist der Fall, wenn der Schaden, der typischerweise bei einer ersatzberechtigten Person eintritt, aufgrund eines hinzutretenden Sachverhaltselements atypischerweise bei einer anderen, prinzipiell nicht ersatzberechtigten Person schlagend wird, ohne dass es zu einer Veränderung des Schadensausmaßes kommt (RS0022638 [T7; T9]). Der unmittelbar in seinen Rechten Verletzte erleidet nur deshalb keinen Vermögensnachteil, weil ein Dritter aufgrund einer besonderen Rechtsbeziehung das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte (RS0022608 [T7]; RS0022578 [T4]).
[44] Die Auffassung, dass eine bloße Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermag, beruht auf dem Gedanken, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt (RS0022830). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist allerdings geklärt, dass der Wohnungseigentümer selbst den Schädiger auf Zahlung des seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteils an den Sanierungskosten in Anspruch nehmen und nicht auf die Sanierung durch die Eigentümergemeinschaft verwiesen werden kann (4 Ob 145/23m; 5 Ob 200/24h [jeweils vertraglicher Schadenersatz]). Für den schadenersatzrechtlichen Anspruch eines Wohnungseigentümers ist daher grundsätzlich unbeachtlich, ob die Sanierung der Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, weil sie aus der Sicht der Eigentümergemeinschaft eine Erhaltungsarbeit darstellt, aus einer allenfalls vorhandenen Rücklage als dem Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (vgl RS0110524) finanziert werden könnte. Die verminderte Rücklage, weil die Eigentümergemeinschaft die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft getragen hat, wäre gemäß dem nach § 32 WEG maßgeblichen Aufteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern anteilig wieder aufzufüllen, sodass die in weiterer Folge erforderliche (Neu‑)Dotierung der Rücklage den Wohnungseigentümer genauso belasten würde, wie eine Sondervorschreibung zur Finanzierung der Erhaltungsarbeiten. Die geschädigten Wohnungseigentümer als Mitglieder der Eigentümergemeinschaft hätten die Erhaltungsarbeiten im wirtschaftlichen Ergebnis daher jedenfalls mitzufinanzieren (4 Ob 145/23m; 5 Ob 200/24h). Ein Schaden kann auch darin bestehen, dass das Vermögen des Geschädigten durch Entstehen einer Verbindlichkeit vermindert wurde (RS0022568; vgl auch 5 Ob 6/23b). Der dem Grunde nach den Wohnungseigentümern der Liegenschaft zugefügte Schaden wird also aus wirtschaftlicher Sicht nicht endgültig von der Eigentümergemeinschaft getragen.
[45] Der Umstand, dass die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft die Aufwendungen zur Sanierung der Schäden insofern nur vorläufig übernimmt, als sie den Aufwand dafür und damit den Schaden über die Verteilung von Aufwendungen nach § 32 WEG erst wieder auf die einzelnen Wohnungseigentümer überwälzt, unterscheidet diese Konstellation von den klassischen Fällen der Schadensverlagerung. Der Schaden trifft nicht nur zunächst unmittelbar den Wohnungseigentümer, sondern er trägt ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft zur Erhaltung der allgemeinen Teile letztlich auch das wirtschaftliche Risiko (Terlitza, Zur Abgrenzung von Verwaltung und Verfügung – eine dogmatische Frage von eminenter praktischer Bedeutung, wobl 2011, 185 [195]). Wurden die Schäden im Rahmen der in ihre Zuständigkeit fallende Erhaltung von der Eigentümergemeinschaft auf ihre Kosten behoben, dann hat der einzelne Wohnungseigentümer nur solange keinen theoretischen Schaden mehr, als dieser nicht durch Vorschreibung oder Verrechnung dazu verpflichtet ist, die Verminderung des Vermögens der Eigentümergemeinschaft durch zusätzliche Einzahlungen auszugleichen. Im Fall der ausreichend konkreten Verbindlichkeit kann er diesen Vermögensnachteil wiederum vom Schädiger ersetzt begehren (vgl 5 Ob 6/23b). Der Schädiger ist also nicht von seiner Schadenersatzpflicht befreit oder besser gestellt, wenn der Eigentümergemeinschaft ein Schadenersatzanspruch kraft Schadensverlagerung verwehrt bleibt.
[46] Voraussetzung einer Drittschadensliquidation ist zudem, dass genau der Schaden geltend gemacht wird, der auch im Vermögen des unmittelbar Geschädigten eingetreten ist. Die den einzelnen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen mit dem Errichter der Baulichkeit oder deliktisch zustehenden Schadenersatzansprüche sind zwar in der Regel weitgehend (vgl RS0119208), aber nicht notwendig deckungsgleich mit dem Aufwand, der mit den Maßnahmen der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile und der Behebung ernster Schäden in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten verbunden ist.
[47] Schließlich spricht auch die vom Gesetzgeber geschaffene Abtretungskonstruktion des § 18 Abs 2 WEG gegen die Anwendung der Rechtsprechung zur Schadensverlagerung im Anlassfall. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Eigentümergemeinschaft einen solchen Anspruch erst auf Grundlage einer Abtretung durch die Wohnungseigentümer geltend machen können. Der Gesetzgeber wählte die Abtretungskonstruktion, weil er verhindern wollte, dass Wohnungseigentümern ihre Ansprüche ohne ihr Zutun von der Eigentümergemeinschaft entzogen werden. Im Vergleich zu anderen, möglichen Lösungen stelle diese den am wenigsten intensiven Eingriff in die Sphäre des einzelnen Wohnungseigentümers dar (vgl RV 1183 BlgNR XXII. GP 22).
[48] Die Regelung des § 1358 ABGB, wonach die „Zahlung“ einer fremden Schuld ipso iure zum Übergang der Forderung auf den Zahler führt (RS0112742 [T11]), wird nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwar in bestimmten Konstellationen analog angewandt (vgl RS0022850; RS0108085 [Übernahme von „Heilungskosten“ aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht]; RS0043287 [Lohnfortzahlung durch den Dienstgeber]). Diese Fälle sind mit der hier zu beurteilenden Konstellation freilich aus den schon zur Schadensverlagerung und Drittschadensliquidation angestellten Erwägungen nicht zu vergleichen.
[49] Insgesamt sprechen daher die besseren Gründe gegen die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft zufolge Schadensverlagerung (Drittschadensliquidation) und/oder analoger Anwendung des § 1358 ABGB. Ansprüche der Wohnungseigentümer aus rechtswidrig und schuldhaft verursachter Schädigung von allgemeinen Teilen des Hauses gehen daher nicht schon deshalb auf die Eigentümergemeinschaft über, weil sie im Rahmen der Erhaltung die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden aus der Rücklage getragen hat.
[50] 4.2.3. Damit ist für den Prozessstandpunkt der Beklagten aber nichts gewonnen.
[51] Der – für die Fällung eines Zwischenurteils nach § 393a ZPO nur auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfende – Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, also der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen, nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens (RS0037551; RS0037610 [T34]). Dieses Tatsachenvorbringen ist vom Gericht nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, es sei denn, das Klagebegehren ist ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt (RS0037610 [T43]).
[52] Die Eigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung von Ansprüchen, die aus einem (anderen) gesetzlichen Schuldverhältnis resultieren, dann sachlegitimiert, wenn diese ihre Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft und damit in dem durch § 18 Abs 1 WEG definierten Rechtsbereich haben. Das gilt insbesondere für Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit Aufwendungen der Eigentümergemeinschaft, die sie in ihrem Pflichtenkreis getragen hat, also für Verwendungsansprüche nach §§ 1041, 1042 ABGB und Leistungskondiktionen nach §§ 1431 bis 1437 ABGB. Die Eigentümergemeinschaft kann daher bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen beispielsweise bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen, wenn sie im Rahmen der Erhaltung Kosten für Schäden getragen hat, die ein Wohnungseigentümer im Rahmen einer Verfügungshandlung über sein Wohnungseigentumsobjekt (iSd § 16 Abs 2 WEG) verursacht hat (vgl 5 Ob 95/04p; 5 Ob 82/20z; 5 Ob 103/23t; 5 Ob 161/25z).
[53] Voraussetzung einer erfolgreichen Klage nach § 1042 ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht. Dieser Anspruch setzt daher voraus, dass der Rückgriffsberechtigte bereits Zahlung geleistet hat (RS0019889) bzw den Anspruch des Dritten erfüllt hat (RS0019908 [T4]). Die Eigentümergemeinschaft erwirbt daher (nur) dann einen eigenen, besicherten Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB gegenüber dem an sich zum Schadenersatz verpflichteten Dritten, wenn sie im Rahmen der Erhaltung nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG mit der Schadensbehebung tatsächlich in Vorlage tritt (5 Ob 82/20z; 5 Ob 103/23t; 5 Ob 161/25z).
[54] Die Durchführung solcher Erhaltungsmaßnahmen fällt nach der rechtlichen Konstruktion des Wohnungseigentums zwar in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft. Dass deren Aufwand daher in diesem Sinn nicht unmittelbar auf einer freiwilligen Leistung der Eigentümergemeinschaft beruht, steht einem Anspruch nach § 1042 ABGB aber nicht entgegen (RS0019908 [T3]). § 1042 ABGB käme nach der Rechtsprechung (vgl 5 Ob 113/23p; 2 Ob 26/26a; RS0028050 [T3]; RS0104150 [T1]; RS0108671 [T3]) hier nur dann nicht zur Anwendung, wenn zwischen der Eigentümergemeinschaft (als der Aufwendenden/Verkürzten) und den Wohnungseigentümern (als den Dritten, an die geleistet wurde) eine Rechtsbeziehung bestünde, die sie zum Aufwand gegenüber diesen bestimmten Dritten verpflichtet hätte. Zwischen der Eigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern besteht aber keine Vertragsbeziehung und – abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten, aus dem WEG ableitbaren speziellen Rechten und Pflichten – auch keine sonstige rechtliche Sonderbeziehung (5 Ob 37/19f; 4 Ob 17/21k). Das WEG 2002 normiert auch keine allgemeine Verwaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft, vielmehr sind die gesetzlich geregelten Individual- und Minderheitsrechte der Wohnungseigentümer und im Besonderen deren Anspruch auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach § 30 WEG 2002 gegenüber den anderen Wohnungseigentümern durchzusetzen (5 Ob 37/19f; 3 Ob 173/21v).
[55] Die Klägerin hat ihr Begehren nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt. Ihr Tatsachenvorbringen reicht für die Subsumtion des geltend gemachten Anspruchs auch unter die bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage des Verwendungsanspruchs nach § 1042 ABGB aus. Dass sie diese Bestimmung in erster Instanz nicht ausdrücklich genannt hat, schadet ihr nach der zitierten Rechtsprechung nicht.
[56] 5. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die behauptete Verjährung hinsichtlich des gesamten Klagebegehrens geprüft.
[57] 5.1. Die Klägerin macht zum einen ihr nach § 18 Abs 2 WEG abgetretenen Ansprüche eines Wohnungseigentümer geltend. Durch die Abtretung ändert sich nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber der Inhalt der abgetretenen Forderung (§ 1394 ABGB). Die Rechtsstellung des Schuldners darf durch die Abtretung nicht verschlechtert werden. Der Anspruch bleibt immer derselbe. Daher wird auch der Beginn des Laufs der Verjährung des abgetretenen Anspruchs durch die Abtretung nicht verändert (5 Ob 102/21t mwN). Auch die Verjährungsfrist eines Anspruchs nach § 1042 ABGB folgt – aus Gründen des Schuldnerschutzes – der des erfüllten Anspruchs (RS0119861).
[58] 5.2. Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Ersatzberechtigten der Sachverhalt, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben hätte können (RS0034524; RS0034374; RS0034951; RS0034366 [T7, T19]). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden (RS0034327; RS0034524 [T21]; RS0034366 [T26]). Der Geschädigte darf sich zwar nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (RS0065360 [T3, T7, T8]). Eine Erkundigungsobliegenheit setzt aber deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt im Sinn konkreter Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden, voraus (RS0034327 [T21, T42]). Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis dieser Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist in der Regel erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat (RS0034524 [T35]; RS0034951 [T29]). Nach einer gewissen Überlegungsfrist kann der Geschädigte verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten ist und ihm das Kostenrisiko zumutbar ist (RS0034327 [T10]). Die Einholung eines Privatgutachtens kann aber nur in besonderen Ausnahmesituationen gefordert werden (RS0034327 [T26, T33]; RS0034524 [T64]), weil die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf (RS0034524 [T48]; RS0034327 [T27, T31]).
[59] 5.3. Die Frage, wann/ob durch die Forderung der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erkundigungspflicht überspannt wird, kann – so wie grundsätzlich die Frage des Beginns der Verjährung (RS0034524 [T41, T52, T55]; RS0034327 [T25]) – stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RS0034327 [T3, T7, T20, T25, T27, T39, T45]). Die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände trifft denjenigen, der die Verjährungseinrede erhebt (RS0034456 [T3, T5]).
[60] Das Berufungsgericht hat hier – ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf Basis des Vorbringens der Beklagten und den Feststellungen – eine Erkundigungspflicht und damit einen früheren Beginn des Laufs der Verjährungsfrist verneint. Der Senat hält die Revisionsausführungen dazu für nicht stichhältig und teilt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
[61] 6.1. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
[62] 6.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 ZPO. Dieser gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für das Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO (RS0128615).
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 85.391,09 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2025, GZ 2 R 101/24y‑39, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. April 2024, GZ 46 Cg 12/24w‑33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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[1] Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft einer Liegenschaft. Die Beklagte baute auf dieser Liegenschaft als Bauträgerin das Dachgeschoss aus und errichtete dort zwei Wohnungen (Top 18+19; Top 20+21).
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Wichtige Punkte
- Ein Verjährungszwischenurteil entscheidet nur über den Verjährungseinwand, nicht über die Anspruchsvoraussetzungen.
- Im Instanzenzug ist grundsätzlich nur die Verjährung des behaupteten Anspruchs zu prüfen.
- Die erfolglose Revision bedeutet noch keinen endgültigen Zuspruch der Dachsanierungskosten.
- Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensverlagerung sind von den belegten OGH-Aussagen zu trennen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 5Ob102/25y?
Der OGH gab der Revision gegen das Verjährungszwischenurteil nicht Folge. Er betonte, dass ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO nur über den verneinten Verjährungseinwand entscheidet, nicht über die Voraussetzungen des behaupteten Anspruchs.
Wurden der Eigentümergemeinschaft die Dachsanierungskosten endgültig zugesprochen?
Nein. Gegenstand war ein Zwischenurteil über die Verjährung, kein endgültiger Zuspruch der eingeklagten Sanierungskosten. Auch die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren blieb der Endentscheidung vorbehalten.
Hat der OGH einen Anspruchsübergang durch Schadensverlagerung abschließend bestätigt?
Eine solche Aussage lässt sich aus der übermittelten OGH-Begründung nicht sicher ableiten. Die ausführliche Bejahung der Schadensverlagerung stammt im gelieferten Text vom Berufungsgericht. Die wiedergegebene OGH-Passage betrifft den begrenzten Gegenstand des Verjährungszwischenurteils.
Quelle und Hinweis
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Der Volltextauszug ist gekürzt; die OGH-Begründung liegt gesondert nur mit den Randnummern 26 und 27 vor.
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