RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht erhöhte auf Antrag des Minderjährigen den vom Vater zu leistenden laufenden Unterhalt von 250 EUR auf 345 EUR monatlich und verpflichtete ihn auch zur Zahlung künftig fällig werdender und rückständiger Beträge. Ein darüber hinausgehendes Unterhaltsbegehren wurde abgewiesen. [2] [3]
Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Den Rekurs des Minderjährigen wies es als verspätet zurück, weil die 14-tägige Frist am 30. Jänner 2026 geendet habe und die elektronische Einbringung erst am 31. Jänner 2026 erfolgt sei. [2] [3]
Nach einer Zulassungsvorstellung ließ das Rekursgericht den Revisionsrekurs nachträglich zu. Vorgelegte Urkunden und ergänzende Erhebungen deuteten darauf hin, dass der Rekurs bereits am 30. Jänner 2026 per Fax beim Erstgericht eingebracht worden sein könnte. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete den Revisionsrekurs wegen der möglichen unrichtigen Beurteilung der Rechtzeitigkeit als zulässig und berechtigt. [3] [3]
- Anfechtbarkeit: Die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung ist unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar. Die unrichtige Annahme einer Verspätung begründet eine erhebliche Rechtsfrage. [3] [3]
- Rekursfrist: Die Zustellung an die Vertretung des Minderjährigen wirkte mit 16. Jänner 2026. Die elektronische Einbringung am 31. Jänner 2026 lag daher außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist nach § 46 Abs 1 AußStrG. [3]
- Telefax-Eingabe: Eingaben mittels Telefax sind im Außerstreitverfahren in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG in Verbindung mit § 60 Geo zulässig und fristwahrend, wenn das Formgebrechen durch Beibringung einer gleichlautenden, eigenhändig unterfertigten Ablichtung verbessert wird. [3]
- Einlangen am letzten Tag: Die Frist wird auch gewahrt, wenn die Faxeingabe erst nach Ende der Amtsstunden, aber noch vor 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist bei Gericht einlangt. [3]
- Verbesserung: Für die Verbesserung macht es keinen Unterschied, ob sie aus eigenem Antrieb der Partei oder aufgrund eines gerichtlichen Auftrags erfolgt. [3]
- Nachweis des Einlangens: Obwohl sich die Faxeingabe nicht im Akt befand, belegten Urkunden die Versendung einer achtseitigen Eingabe unter dem richtigen Aktenzeichen. Das Faxprotokoll des Erstgerichts wies am selben Tag eine achtseitige Eingabe von derselben Nummer aus. Der OGH nahm daher mit hoher Wahrscheinlichkeit an, dass es sich um den später in Verstoß geratenen Rekurs handelte. [3]
Ergebnis
Der OGH ging davon aus, dass der Minderjährige seinen Rekurs am letzten Tag der Frist wirksam per Telefax eingebracht und die Eingabe am folgenden Tag durch Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr verbessert hatte. Verbleibende Zweifel über das Einlangen gingen zulasten der Behörde. [3]
Dem Revisionsrekurs wurde Folge gegeben. Der Zurückweisungsbeschluss wurde hinsichtlich des Rekurses des Minderjährigen aufgehoben; das Rekursgericht muss darüber neuerlich entscheiden, ohne den bisher angenommenen Zurückweisungsgrund der Verspätung heranzuziehen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die Rekursfrist im Außerstreitverfahren, die Anfechtbarkeit einer Zurückweisung wegen Verspätung sowie die fristwahrende Übermittlung und Verbesserung einer Faxeingabe. [3] [3]
- § 46 Abs 1 AußStrG: 14-tägige Rekursfrist. [3]
- § 62 AußStrG: Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit im Revisionsrekursverfahren. [3] [3]
- § 89 Abs 3 GOG iVm § 60 Geo: Vom OGH analog herangezogene Grundlagen für die Zulässigkeit und fristwahrende Wirkung von Telefax-Eingaben im Außerstreitverfahren. [3]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies insbesondere auf RS0120565, RS0120974, RS0132250, RS0006955, RS0119013, RS0036430, RS0006965 und RS0125146 sowie auf 5 Ob 252/18x und 2 Ob 133/10p. [3] [3]
Spruch
Eine per Telefax am letzten Tag der Rekursfrist bei Gericht eingelangte Eingabe kann im Außerstreitverfahren fristwahrend sein. Wird ihr Einlangen mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, gehen verbleibende Zweifel zulasten der Behörde. Die fehlende Form kann durch eine nachfolgende ordnungsgemäße Einbringung verbessert werden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zurückweisung des Rekurses des Minderjährigen aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über dessen Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Über Antrag des Minderjährigen erhöhte das Erstgericht den vom Vater zu leistenden, laufenden Unterhalt von 250 EUR auf 345 EUR monatlich und verpflichtete ihn zur Zahlung der zukünftig fällig werdenden sowie auch rückständiger Beträge. Ein Unterhaltsmehrbegehren wies es ab. [2] Das dagegen von beiden Parteien angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge, den Rekurs des Minderjährigen wies es als verspätet zurück.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt. [5] 1. Weist das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T3; T14]; RS0120974 [T7]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Minderjährigen M*, geboren * 2018, *, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger, Saint-Julien-Straße 20, 5024 Salzburg, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 21 R 93/26m-37, mit dem der Rekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 42 Pu 36/23f-30, zurückgewiesen wurde, den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Rekurs kann im Außerstreitverfahren am letzten Tag der Frist per Telefax fristwahrend eingebracht werden.
- Auch ein Einlangen nach Ende der Amtsstunden wahrt die Frist, sofern das Fax noch vor 24:00 Uhr beim Gericht einlangt.
- Ist das Einlangen aufgrund technischer Aufzeichnungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, gehen verbleibende Zweifel zulasten der Behörde.
- Ein Formgebrechen der Faxeingabe kann nachträglich verbessert werden; im entschiedenen Fall erfolgte dies am Folgetag über den elektronischen Rechtsverkehr.
Häufige Fragen
Kann ein Rekurs im Außerstreitverfahren per Fax eingebracht werden?
Nach der dargestellten OGH-Entscheidung kann eine Faxeingabe fristwahrend sein, wenn die erforderliche Verbesserung vorgenommen wird.
Wahrt ein Fax nach Ende der Amtsstunden noch die Rekursfrist?
Ja, wenn es am letzten Tag der Frist noch vor 24:00 Uhr bei Gericht einlangt.
Was gilt, wenn eine Faxeingabe im Gerichtsakt fehlt?
Im entschiedenen Fall genügten Urkunden und das Faxprotokoll für die Annahme, dass der Rekurs mit hoher Wahrscheinlichkeit eingelangt und später in Verstoß geraten war. Verbleibende Zweifel gingen zulasten der Behörde.
Hat der OGH über die Höhe des Unterhalts entschieden?
Nein. Gegenstand der Entscheidung war die Zurückweisung des Rekurses des Minderjährigen als verspätet. Über diesen Rekurs muss das Rekursgericht neuerlich entscheiden.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Namen und sonstigen personenbezogenen Angaben des Minderjährigen wurden nicht übernommen.
Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Rechtzeitigkeit des Rekurses und keine abschließende Beurteilung des Unterhaltsmehrbegehrens.
Die Wiedergabe der Rechtssätze beschränkt sich auf die im RIS-Auszug ausdrücklich genannten Aussagen und Nachweise.
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