RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob101/26b
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00101.26B.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000

Sachverhalt

Das Erstgericht erhöhte auf Antrag des Minderjährigen den vom Vater zu leistenden laufenden Unterhalt von 250 EUR auf 345 EUR monatlich und verpflichtete ihn auch zur Zahlung künftig fällig werdender und rückständiger Beträge. Ein darüber hinausgehendes Unterhaltsbegehren wurde abgewiesen. [2] [3]

Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Den Rekurs des Minderjährigen wies es als verspätet zurück, weil die 14-tägige Frist am 30. Jänner 2026 geendet habe und die elektronische Einbringung erst am 31. Jänner 2026 erfolgt sei. [2] [3]

Nach einer Zulassungsvorstellung ließ das Rekursgericht den Revisionsrekurs nachträglich zu. Vorgelegte Urkunden und ergänzende Erhebungen deuteten darauf hin, dass der Rekurs bereits am 30. Jänner 2026 per Fax beim Erstgericht eingebracht worden sein könnte. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete den Revisionsrekurs wegen der möglichen unrichtigen Beurteilung der Rechtzeitigkeit als zulässig und berechtigt. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH ging davon aus, dass der Minderjährige seinen Rekurs am letzten Tag der Frist wirksam per Telefax eingebracht und die Eingabe am folgenden Tag durch Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr verbessert hatte. Verbleibende Zweifel über das Einlangen gingen zulasten der Behörde. [3]

Dem Revisionsrekurs wurde Folge gegeben. Der Zurückweisungsbeschluss wurde hinsichtlich des Rekurses des Minderjährigen aufgehoben; das Rekursgericht muss darüber neuerlich entscheiden, ohne den bisher angenommenen Zurückweisungsgrund der Verspätung heranzuziehen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt die Rekursfrist im Außerstreitverfahren, die Anfechtbarkeit einer Zurückweisung wegen Verspätung sowie die fristwahrende Übermittlung und Verbesserung einer Faxeingabe. [3] [3]

Spruch

Eine per Telefax am letzten Tag der Rekursfrist bei Gericht eingelangte Eingabe kann im Außerstreitverfahren fristwahrend sein. Wird ihr Einlangen mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, gehen verbleibende Zweifel zulasten der Behörde. Die fehlende Form kann durch eine nachfolgende ordnungsgemäße Einbringung verbessert werden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zurückweisung des Rekurses des Minderjährigen aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über dessen Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Über Antrag des Minderjährigen erhöhte das Erstgericht den vom Vater zu leistenden, laufenden Unterhalt von 250 EUR auf 345 EUR monatlich und verpflichtete ihn zur Zahlung der zukünftig fällig werdenden sowie auch rückständiger Beträge. Ein Unterhaltsmehrbegehren wies es ab. [2] Das dagegen von beiden Parteien angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge, den Rekurs des Minderjährigen wies es als verspätet zurück.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt. [5] 1. Weist das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist dieser Beschluss unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T3; T14]; RS0120974 [T7]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Einberger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Minderjährigen M*, geboren * 2018, *, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger, Saint-Julien-Straße 20, 5024 Salzburg, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Mai 2026, GZ 21 R 93/26m-37, mit dem der Rekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 42 Pu 36/23f-30, zurückgewiesen wurde, den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00101_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Rekurs kann im Außerstreitverfahren am letzten Tag der Frist per Telefax fristwahrend eingebracht werden.
  • Auch ein Einlangen nach Ende der Amtsstunden wahrt die Frist, sofern das Fax noch vor 24:00 Uhr beim Gericht einlangt.
  • Ist das Einlangen aufgrund technischer Aufzeichnungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, gehen verbleibende Zweifel zulasten der Behörde.
  • Ein Formgebrechen der Faxeingabe kann nachträglich verbessert werden; im entschiedenen Fall erfolgte dies am Folgetag über den elektronischen Rechtsverkehr.

Häufige Fragen

Kann ein Rekurs im Außerstreitverfahren per Fax eingebracht werden?

Nach der dargestellten OGH-Entscheidung kann eine Faxeingabe fristwahrend sein, wenn die erforderliche Verbesserung vorgenommen wird.

Wahrt ein Fax nach Ende der Amtsstunden noch die Rekursfrist?

Ja, wenn es am letzten Tag der Frist noch vor 24:00 Uhr bei Gericht einlangt.

Was gilt, wenn eine Faxeingabe im Gerichtsakt fehlt?

Im entschiedenen Fall genügten Urkunden und das Faxprotokoll für die Annahme, dass der Rekurs mit hoher Wahrscheinlichkeit eingelangt und später in Verstoß geraten war. Verbleibende Zweifel gingen zulasten der Behörde.

Hat der OGH über die Höhe des Unterhalts entschieden?

Nein. Gegenstand der Entscheidung war die Zurückweisung des Rekurses des Minderjährigen als verspätet. Über diesen Rekurs muss das Rekursgericht neuerlich entscheiden.

Quelle und Hinweis

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Die Namen und sonstigen personenbezogenen Angaben des Minderjährigen wurden nicht übernommen.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Rechtzeitigkeit des Rekurses und keine abschließende Beurteilung des Unterhaltsmehrbegehrens.

Die Wiedergabe der Rechtssätze beschränkt sich auf die im RIS-Auszug ausdrücklich genannten Aussagen und Nachweise.

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