RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13 Os 60/26m
Entscheidungsdatum
2026-07-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00060.26M.0722.000
Dokumentnummer
JJT_20260722_OGH0002_0130OS00060_26M0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Feldkirch erkannte den Angeklagten eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB und eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig. [2] [3]

Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte am 1. Dezember 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter 350 Euro weg. Dem Opfer wurden etwa 15 Faustschläge und zahlreiche Fußtritte versetzt; die Gewalt führte unter anderem zu einer Nasenbeinfraktur, einem gebrochenen Schneidezahn und weiteren Verletzungen. [3]

Kurz nach dem Raub hielt der Angeklagte dem Opfer ein Messer mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm entgegen, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen. Gegen das Urteil erhob er eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die Einwände anhand der Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung der jeweils geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Mehrere Rügen scheiterten daran, dass sie Feststellungen oder Erwägungen des Erstgerichts nicht berücksichtigten oder die verlangte rechtliche Konsequenz nicht aus dem Gesetz ableiteten. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück. Ebenfalls zurückgewiesen wurde die ausdrücklich angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil ein solches Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. [1] [3]

Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt materielles Strafrecht, die formalen Anforderungen an Nichtigkeitsgründe sowie die Zuständigkeit für die verbliebenen Rechtsmittel. [2] [3] [3]

Spruch

Eine Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihre gesetzmäßige Ausführung, wenn sie entscheidende Urteilsfeststellungen oder Erwägungen übergeht beziehungsweise die behauptete Rechtsfolge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wurden zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00060_26M0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB (1) und eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 (richtig) Abs 1 und 2 StGB (2) schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 1. Dezember 2025 in D* (1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter * F* mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen, nämlich 350 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diesem etwa 15 Faustschläge sowie zahlreiche Fußtritte versetzten und * M* zu einem Zeitpunkt, als * F* bereits am Boden lag und sich mit den Händen s...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00060_26M0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 (richtig) lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Feststellungen zu den zugefügten Verletzungen und zum Bedeutungsinhalt der gefährlichen Drohung als unbegründet (Z 5 vierter Fall) ansieht, übergeht sie die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts (US 5 [iVm ON 2.2 S 6, ON 2.10 S 7, ON 13.3 S 3, ON 34.1 S 9 f] sowie US 8) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370). [5] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00060_26M0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00060_26M0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 20 Hv 54/25i-34.2, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00060_26M0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00060_26M0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine materiell-rechtliche Nichtigkeitsrüge muss am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt festhalten und die behauptete Rechtsfolge methodengerecht aus dem Gesetz ableiten. [Qu
  • Eine Rüge, die maßgebliche Feststellungen oder erstgerichtliche Erwägungen übergeht, verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt des Nichtigkeitsgrundes. [Quelle: ris-3]
  • Die Annahme von Konsumtion kann nicht auf einen Sachverhalt gestützt werden, der im Urteil nicht festgestellt wurde. [Quelle: ris-3]
  • Im kollegialgerichtlichen Verfahren ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht vorgesehen. [Quelle: ris-3]

Häufige Fragen

Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?

Die geltend gemachten Rügen übergingen teilweise Feststellungen oder Erwägungen des Erstgerichts und leiteten die behaupteten rechtlichen Konsequenzen nicht ausreichend aus dem Gesetz ab. [Quelle: ris-3]

Welche Anforderungen gelten für eine Rechtsrüge?

Sie muss vom gesamten festgestellten Sachverhalt ausgehen, diesen mit dem anzuwendenden Gesetz vergleichen und den behaupteten Rechtsirrtum methodengerecht ableiten. [Quelle: ris-3]

Wurde über die Strafberufung entschieden?

Nein. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch und über die Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet. [Quellen: ris-spruch, ris-3]

Ist eine Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zulässig?

Nach § 283 Abs 1 StPO ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in diesem Verfahren nicht vorgesehen; sie wurde daher zurückgewiesen. [Quelle: ris-3]

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die personenbezogenen Angaben und Ortsbezeichnungen wurden entsprechend der RIS-Anonymisierung wiedergegeben.

Die beim Oberlandesgericht anhängigen Rechtsmittel werden nicht inhaltlich vorweggenommen.

Die Zusammenfassung dient der Dokumentation der Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen