RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Feldkirch erkannte den Angeklagten eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB und eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig. [2] [3]
Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte am 1. Dezember 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter 350 Euro weg. Dem Opfer wurden etwa 15 Faustschläge und zahlreiche Fußtritte versetzt; die Gewalt führte unter anderem zu einer Nasenbeinfraktur, einem gebrochenen Schneidezahn und weiteren Verletzungen. [3]
Kurz nach dem Raub hielt der Angeklagte dem Opfer ein Messer mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm entgegen, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen. Gegen das Urteil erhob er eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Einwände anhand der Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung der jeweils geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Mehrere Rügen scheiterten daran, dass sie Feststellungen oder Erwägungen des Erstgerichts nicht berücksichtigten oder die verlangte rechtliche Konsequenz nicht aus dem Gesetz ableiteten. [3] [3]
- Mängelrüge: Die gegen die Feststellungen zu den Verletzungen und zum Bedeutungsinhalt der Drohung gerichtete Kritik überging die einschlägigen Erwägungen des Erstgerichts. Damit verfehlte sie den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO. [3] [3]
- Rechtsrüge: Ein materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund ist auf Grundlage des gesamten festgestellten Sachverhalts auszuführen. Dieser ist mit dem anzuwendenden Gesetz zu vergleichen; außerdem muss die behauptete rechtliche Konsequenz methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet werden. [3]
- Gefährliche Drohung: Die Rechtsrüge überging die Feststellungen zum Sinngehalt der Äußerung. Sie legte zudem nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb die vorhandenen Konstatierungen für die Beurteilung der Eignung, begründete Besorgnis einzuflößen, und damit für eine gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB nicht ausreichen sollten. [3]
- Konsumtion: Der Einwand, die gefährliche Drohung werde durch den schweren Raub konsumiert, beruhte auf der urteilsfremden Annahme, die Drohung habe der Sicherung der Beute und der Ermöglichung der Flucht gedient. Er wurde daher nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts entwickelt. [3]
- Mittäterschaft: Die Subsumtionsrüge gegen die Unterstellung der Tat unter § 143 Abs 2 StGB ließ die Feststellungen zur Begehung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter außer Acht und verfehlte deshalb den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit. [3]
- Schwere Verletzung: Die Rüge erklärte nicht, weshalb bei festgestellter Mittäterschaft zusätzlich festgestellt werden müsste, dass sämtliche Verletzungen von derselben Person durch dieselbe Tat verursacht wurden. Ebenso wenig zeigte sie auf, weshalb die festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen die Beurteilung der insgesamt herbeigeführten Verletzung als an sich schwer im Sinn des § 84 Abs 1 StGB nicht tragen sollten. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück. Ebenfalls zurückgewiesen wurde die ausdrücklich angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil ein solches Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. [1] [3]
Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt materielles Strafrecht, die formalen Anforderungen an Nichtigkeitsgründe sowie die Zuständigkeit für die verbliebenen Rechtsmittel. [2] [3] [3]
- §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 StGB: Schwerer Raub; maßgeblich waren insbesondere die festgestellte Mittäterschaft und die durch die Gewalt herbeigeführte schwere Verletzung. [2] [3]
- §§ 84 Abs 1, 107 Abs 1 und 2 StGB: An sich schwere Körperverletzung sowie gefährliche Drohung mit dem Tod. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO: Vom Angeklagten herangezogene Nichtigkeitsgründe; der OGH behandelte Mängel-, Rechts-, Subsumtions- und Sanktionsrüge. [3] [3]
- § 19 Abs 4 Z 1 JGG: Nach Ansicht des OGH ist ein durch Gewalt gegen eine Person begangener Raub eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben im Sinn dieser Bestimmung. In ihrem Anwendungsbereich kommt § 19 Abs 1 JGG nicht zum Tragen. [3]
- §§ 283 Abs 1, 285d Abs 1 StPO: Grundlagen für die Unzulässigkeit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im kollegialgerichtlichen Verfahren und für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
- §§ 285i, 498 Abs 3 StPO: Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung gegen den Strafausspruch und die Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss. [3]
Spruch
Eine Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihre gesetzmäßige Ausführung, wenn sie entscheidende Urteilsfeststellungen oder Erwägungen übergeht beziehungsweise die behauptete Rechtsfolge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wurden zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00060_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB (1) und eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 (richtig) Abs 1 und 2 StGB (2) schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 1. Dezember 2025 in D* (1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter * F* mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen, nämlich 350 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diesem etwa 15 Faustschläge sowie zahlreiche Fußtritte versetzten und * M* zu einem Zeitpunkt, als * F* bereits am Boden lag und sich mit den Händen s...
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 (richtig) lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Feststellungen zu den zugefügten Verletzungen und zum Bedeutungsinhalt der gefährlichen Drohung als unbegründet (Z 5 vierter Fall) ansieht, übergeht sie die diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts (US 5 [iVm ON 2.2 S 6, ON 2.10 S 7, ON 13.3 S 3, ON 34.1 S 9 f] sowie US 8) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370). [5] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00060_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00060_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 20 Hv 54/25i-34.2, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00060_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00060_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine materiell-rechtliche Nichtigkeitsrüge muss am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt festhalten und die behauptete Rechtsfolge methodengerecht aus dem Gesetz ableiten. [Qu
- Eine Rüge, die maßgebliche Feststellungen oder erstgerichtliche Erwägungen übergeht, verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt des Nichtigkeitsgrundes. [Quelle: ris-3]
- Die Annahme von Konsumtion kann nicht auf einen Sachverhalt gestützt werden, der im Urteil nicht festgestellt wurde. [Quelle: ris-3]
- Im kollegialgerichtlichen Verfahren ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht vorgesehen. [Quelle: ris-3]
Häufige Fragen
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?
Die geltend gemachten Rügen übergingen teilweise Feststellungen oder Erwägungen des Erstgerichts und leiteten die behaupteten rechtlichen Konsequenzen nicht ausreichend aus dem Gesetz ab. [Quelle: ris-3]
Welche Anforderungen gelten für eine Rechtsrüge?
Sie muss vom gesamten festgestellten Sachverhalt ausgehen, diesen mit dem anzuwendenden Gesetz vergleichen und den behaupteten Rechtsirrtum methodengerecht ableiten. [Quelle: ris-3]
Wurde über die Strafberufung entschieden?
Nein. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch und über die Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet. [Quellen: ris-spruch, ris-3]
Ist eine Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zulässig?
Nach § 283 Abs 1 StPO ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in diesem Verfahren nicht vorgesehen; sie wurde daher zurückgewiesen. [Quelle: ris-3]
Quelle und Hinweis
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