RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
15Ns53/26a
Entscheidungsdatum
2026-08-10
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00053.26A.0810.000
Dokumentnummer
JJT_20260810_OGH0002_0150NS00053_26A0000_000

Sachverhalt

Der Strafgefangene verbüßte eine sechsmonatige Freiheitsstrafe sowie den Rest einer weiteren Freiheitsstrafe von mehr als zehn Monaten. Beide Strafen wurden zunächst in der Justizanstalt Innsbruck vollzogen. [2] [3]

Am 10. Juni 2026 langte beim Landesgericht Innsbruck der von der Justizanstalt Innsbruck vorgelegte Antrag auf bedingte Entlassung ein. Mit Erlass vom 22. Juni 2026 wurde gemäß § 10 StVG die Zuständigkeit der Justizanstalt Salzburg für den weiteren Strafvollzug angeordnet. [3]

Das Landesgericht Innsbruck überwies die Strafvollzugssache daraufhin an das Landesgericht Salzburg. Dieses verneinte seine Zuständigkeit, weil die nachträgliche Änderung des Vollzugsorts die bei Verfahrenseinleitung begründete Zuständigkeit nicht verändere, und legte den Kompetenzkonflikt dem OGH vor. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte für die gerichtliche Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens über die bedingte Entlassung ab. Entscheidend war daher der Vollzugsort beim Einlangen des Antrags. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH entschied, dass die Strafvollzugssache vom Landesgericht Innsbruck zu führen ist. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts für ein Verfahren über die bedingte Entlassung und die Auswirkungen einer nachträglichen Änderung des Vollzugsorts. [3] [3]

Spruch

Für das Verfahren über die bedingte Entlassung ist der Vollzugsort im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags maßgeblich. Eine danach gemäß § 10 StVG angeordnete Änderung des Vollzugsorts berührt die bereits begründete Zuständigkeit nicht.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260810_OGH0002_0150NS00053_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] * N* verbüßt derzeit eine mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Mai 2026, AZ 36 Hv 30/26d, verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten sowie aufgrund des gleichzeitig erfolgten Widerrufs einer bedingten Nachsicht und einer bedingten Entlassung den Rest einer weiteren Freiheitsstrafe von mehr als zehn Monaten. [2] Diese Strafen wurden zunächst in der Justizanstalt Innsbruck vollzogen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260810_OGH0002_0150NS00053_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[7] Gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG entscheidet das Vollzugsgericht unter anderem über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen. Vollzugsgericht ist gemäß § 16 Abs 1 erster Satz StVG jenes Gericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (des Einlangens eines Antrags auf bedingte Entlassung) legt die Zuständigkeit für dieses fest (RIS-Justiz RS0087500 [T2], RS0087504).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260810_OGH0002_0150NS00053_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Farkas in der Strafvollzugssache betreffend * N* in dem zu AZ 48 BE 197/26p des Landesgerichts Salzburg und zu AZ 33 BE 22/26z des Landesgerichts Innsbruck zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den Beschluss gefasst: Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260810_OGH0002_0150NS00053_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: [1] * N* verbüßt derzeit eine mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260810_OGH0002_0150NS00053_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Mai 2026, AZ 36 Hv 30/26d, verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten sowie aufgrund des gleichzeitig erfolgten Widerrufs einer bedingten Nachsicht und einer bedingten Entlassung den Rest einer weiteren Freiheitsstrafe von mehr als zehn Monaten.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260810_OGH0002_0150NS00053_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für die Zuständigkeit im Verfahren über die bedingte Entlassung ist der Vollzugsort bei Einlangen des Antrags maßgeblich.
  • Eine spätere Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG beseitigt die bereits begründete gerichtliche Zuständigkeit nicht.
  • Im konkreten Kompetenzkonflikt hatte das Landesgericht Innsbruck die Strafvollzugssache weiterzuführen.

Häufige Fragen

Welches Gericht entscheidet über eine bedingte Entlassung?

Nach § 16 StVG entscheidet das zuständige Vollzugsgericht über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen.

Welcher Zeitpunkt ist für die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts maßgeblich?

Nach der wiedergegebenen OGH-Entscheidung ist auf die Einleitung des Verfahrens, also das Einlangen des Antrags auf bedingte Entlassung, abzustellen.

Ändert ein späterer Wechsel des Vollzugsorts die Zuständigkeit?

Im entschiedenen Fall blieb die bei Antragseingang begründete Zuständigkeit trotz einer später nach § 10 StVG angeordneten Änderung des Vollzugsorts bestehen.

Wie entschied der OGH im Zuständigkeitsstreit?

Der OGH bestimmte, dass die Strafvollzugssache vom Landesgericht Innsbruck zu führen ist.

Quelle und Hinweis

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