RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs entschied über die Eingabe eines Einschreiters vom 30. Juli 2026 zum Verfahren AZ 5 Ns 36/26x des Oberlandesgerichts Linz. [3]
Der Einschreiter hatte regelmäßig Ablehnungsanträge gegen Richterinnen und Richter sowie gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gestellt. Seit März 2026 waren beim Obersten Gerichtshof zumindest zwölf derartige Anträge gegen diesen Präsidenten eingelangt; weitere Anträge waren bei den Vorinstanzen gestellt worden. [4]
Die nunmehrige Eingabe war als „Rekurs“ bezeichnet und zielte inhaltlich auf eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Eingabe anhand des gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses und prüfte ergänzend, ob ihre Umdeutung in einen weiteren Ablehnungsantrag zu einem anderen Ergebnis führen könnte. [5] [6]
- Unzulässiger Rechtsmittelersatz: Ablehnungsanträge sind von vornherein unzulässig, soweit sie als Ersatz für ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel gestellt werden und keine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters besteht. [2] [5]
- Rechtsmittelausschluss: Die als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe bezweckte eine Überprüfung, die § 45 Abs 3 StPO nicht vorsieht. Die Entscheidung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts ist danach keiner weiteren Überprüfung im Instanzenweg zugänglich. [6]
- Keine Analogie: Eine analoge Zulassung eines Rechtsmittels lehnte der OGH ab, weil keine Gesetzeslücke besteht. Der ausdrückliche Rechtsmittelausschluss soll gerade keinen weiteren Instanzenzug eröffnen. [6]
- Keine Befangenheit: Eine von der Auffassung des Einschreiters abweichende Rechtsansicht rechtfertigt keinen Ablehnungsantrag. Gleiches gilt für eine nach Auffassung des Einschreiters unrichtige Rechtsmittelbelehrung. [6]
- Maßstab der Beurteilung: Aus Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters ergab sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz. Auch eine Umdeutung des unzulässigen Rekurses in einen weiteren Ablehnungsantrag hätte daher nicht zum Erfolg geführt. [6]
Ergebnis
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs wies die Eingabe zurück. [1]
Die Zurückweisung beruhte darauf, dass die Eingabe auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Überprüfung abzielte und auch bei einer Umdeutung keine gesetzmäßig dargestellten Ausschließungsgründe oder Hinweise auf Befangenheit vorlagen. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die strafprozessualen Vorschriften über Ablehnungsanträge und den Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels. [5] [6]
- § 45 Abs 3 StPO: Die Bestimmung schließt nach den Ausführungen des OGH die mit der Eingabe angestrebte weitere Überprüfung im Instanzenweg aus. [6]
- § 46 Abs 3 StPO: Auf diese Bestimmung verweist der OGH im Zusammenhang mit dem gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenen Rechtsmittel und der Unzulässigkeit eines als Ersatz gestellten Ablehnungsantrags. [2] [5]
- Bezugsverfahren: Die Eingabe betraf das Verfahren AZ 5 Ns 36/26x des Oberlandesgerichts Linz. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe, die auf die Überprüfung einer nicht anfechtbaren Entscheidung im Ablehnungsverfahren abzielt, ist unzulässig. Der ausdrückliche Rechtsmittelausschluss kann mangels Gesetzeslücke nicht durch Analogie umgangen werden. Eine abweichende Rechtsansicht oder eine behauptete unrichtige Rechtsmittelbelehrung begründet für sich allein keine Befangenheit.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260813_OGH0002_504PRA00037_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Der Einschreiter stellt regelmäßig eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz. Allein seit März 2026 hat er beim Obersten Gerichtshof zumindest 12 derartige Anträge gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gestellt. Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer Anträge bei den Vorinstanzen.
Soweit diese Anträge als Ersatz für ein – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenes (§ 46 Abs 3 StPO) – Rechtsmittel gestellt werden, ohne dass eine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters bestünde, sind diese Anträge von vornherein unzulässig.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Der Einschreiter stellt regelmäßig eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz. Allein seit März 2026 hat er beim Obersten Gerichtshof zumindest 12 derartige Anträge gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gestellt. Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer Anträge bei den Vorinstanzen.
Soweit diese Anträge als Ersatz für ein – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenes (§ 46 Abs 3 StPO) – Rechtsmittel gestellt werden, ohne dass eine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters bestünde, sind diese Anträge von vornherein unzulässig.
Die Ausführungen in der nunmehrigen, als „Rekurs“ bezeichneten Eingabe zielen inhaltlich auf eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab, die jedoch nach § 45 Abs 3 StPO gerade nicht vorgesehen ist. Auch die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor, fehlt es doch an einer Gesetzeslücke. Der in § 45 Abs 3 StPO statuierte Rechtsmittelausschluss bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Entscheidung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts keiner weiteren Überprüfung im Instanzenweg zugänglich ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen hätte; vielmehr zielt der gesetzlich ausdrücklich statuierte Rechtsmittelausschluss gerade darauf ab, keinen weiteren Instanzenzug zu eröffnen.
Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Ausschließungsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter nicht mit derjenigen des Einschreiters deckt, rechtfertigt jedenfalls keinen Ablehnungsantrag. Gleiches gilt für eine – nach Auffassung des Einschreiters – unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Aus der – im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen – Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis auf eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz. Auch aus einer Umdeutung des unzulässigen „Rekurses“ in einen (weiteren) Ablehnungsantrag wäre für den Einschreiter daher nichts zu gewinnen.
Die Eingabe war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260813_OGH0002_504PRA00037_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst über die Eingabe des Einschreiters * S* vom 30. Juli 2026 (AZ 5 Ns 36/26x des Oberlandesgerichts Linz) den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260813_OGH0002_504PRA00037_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Einschreiter stellt regelmäßig eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz. Allein seit März 2026 hat er beim Obersten Gerichtshof zumindest 12 derartige Anträge gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gestellt. Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer Anträge bei den Vorinstanzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260813_OGH0002_504PRA00037_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Soweit diese Anträge als Ersatz für ein – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenes (§ 46 Abs 3 StPO) – Rechtsmittel gestellt werden, ohne dass eine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters bestünde, sind diese Anträge von vornherein unzulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260813_OGH0002_504PRA00037_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Ausführungen in der nunmehrigen, als „Rekurs“ bezeichneten Eingabe zielen inhaltlich auf eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ab, die jedoch nach § 45 Abs 3 StPO gerade nicht vorgesehen ist. Auch die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor, fehlt es doch an einer Gesetzeslücke. Der in § 45 Abs 3 StPO statuierte Rechtsmittelausschluss bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Entscheidung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts keiner weiteren Überprüfung im Instanzenweg zugänglich ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber diesen Umstand übersehen hätte; vielmehr zielt der gesetzlich ausdrücklich statuierte Rechtsmittelausschluss gerade darauf ab, keinen weiteren Instanzenzug zu eröffnen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260813_OGH0002_504PRA00037_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Ablehnungsantrag kann ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht ersetzen.
- Der Rechtsmittelausschluss nach § 45 Abs 3 StPO kann mangels Gesetzeslücke nicht durch Analogie umgangen werden.
- Eine abweichende Rechtsansicht oder eine behauptete unrichtige Rechtsmittelbelehrung reicht für sich allein nicht zur Annahme von Befangenheit aus.
- Maßgeblich war die Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters; die Aktenlage bot keinen Hinweis auf Befangenheit.
Häufige Fragen
Warum wurde der „Rekurs“ in OGH 504Präs37/26i zurückgewiesen?
Die Eingabe zielte auf eine weitere Überprüfung ab, obwohl § 45 Abs 3 StPO einen solchen Instanzenzug nach den Entscheidungsgründen ausschließt.
Konnte der Rechtsmittelausschluss durch Analogie überwunden werden?
Nein. Der OGH verneinte eine Gesetzeslücke und damit die Voraussetzungen einer Analogie.
Begründet eine abweichende Rechtsansicht die Befangenheit eines Richters?
Nach dieser Entscheidung reicht der bloße Unterschied zwischen der Rechtsansicht des Einschreiters und jener der abgelehnten Richter dafür nicht aus.
Hätte eine Umdeutung in einen Ablehnungsantrag geholfen?
Nein. Aus Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters ergab die Aktenlage keinen Hinweis auf eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz.
Quelle und Hinweis
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