RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Wels erkannte zwei Angeklagte unter anderem wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Vorbereitung von Suchtgifthandel und Verstößen gegen das Waffengesetz schuldig. Einer der Angeklagten wurde darüber hinaus unter anderem wegen gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung, Körperverletzung und Verleumdung verurteilt. [4]
Gegen das Urteil erhoben beide Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen. Auch die Staatsanwaltschaft bekämpfte das Urteil mit Berufung. Der erste Angeklagte berief sich pauschal auf § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO, der zweite auf § 281 Abs 1 Z 4 und Z 9 lit a StPO. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Nichtigkeitsbeschwerden in nichtöffentlicher Sitzung und gelangte zum Ergebnis, dass sie ihr Ziel verfehlten. [4] [3]
- Getrennte Darstellung: Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind wesensmäßig verschieden und müssen gesondert ausgeführt werden. Dabei sind die beanstandeten Punkte deutlich und bestimmt zu bezeichnen; Unklarheiten aus einer undifferenzierten Berufung auf Z 1 bis 11 gehen zulasten des Beschwerdeführers. [4]
- Kriminelle Vereinigung: Der erste Angeklagte legte nicht dar, weshalb die Feststellungen des Erstgerichts die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nicht tragen sollten. [4]
- Reinheitsgehalte: Die Kritik an den festgestellten Reinheitsgehalten berücksichtigte nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Nach Ansicht des OGH bestand auch keine Unklarheit über die Reinsubstanzgehalte der vom Schuldspruch erfassten Suchtgifte. [4]
- Aufklärungsrüge: Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, wurde nicht dargelegt, wodurch der Angeklagte an einem entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre. [4]
- Rechtsrügen: Die Einwände gegen einzelne Schuldspruchpunkte bezeichneten teilweise keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt oder bestritten lediglich die getroffenen Feststellungen. Damit wurden die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. [4]
- Entfernung aus dem Verhandlungssaal: Eine behauptete Abführung gegen den Willen des Angeklagten ergab sich nicht aus dem bezeichneten Hauptverhandlungsprotokoll. Soweit das Vorbringen die Entfernung während der Vernehmung von Mitangeklagten nach § 250 Abs 1 StPO betraf, war das Fehlen einer Begründung nicht mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bedroht. [4]
Ergebnis
Der OGH wies beide Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Eine inhaltliche Entscheidung über die Berufungen traf er nicht. [1] [4]
Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Den beiden Angeklagten wurden außerdem die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die formellen Anforderungen an die Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe im kollegialgerichtlichen Strafverfahren. [4]
- § 281 Abs 1 StPO: Die Bestimmung enthält die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe; diese müssen jeweils gesondert, deutlich und bestimmt ausgeführt werden. [4] [3]
- § 281 Abs 1 Z 4 StPO: Der im Volltextauszug behandelte Einwand gegen die unterbliebene Erledigung schriftlicher Beweisanträge scheiterte daran, dass nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge diesen Nichtigkeitsgrund eröffnen. [4]
- § 250 Abs 1 StPO: Die Norm wird im Zusammenhang mit der Entfernung eines Angeklagten aus dem Verhandlungssaal während der Vernehmung von Mitangeklagten angeführt. [4]
- §§ 27, 28, 28a und 28b SMG: Diese Bestimmungen bildeten wesentliche Grundlagen der erstgerichtlichen Schuldsprüche wegen Suchtgiftdelikten. [4]
- §§ 12, 15, 83, 105, 107 und 297 StGB: Diese Bestimmungen werden bei den Schuldsprüchen wegen Beteiligung sowie weiterer strafbarer Handlungen genannt. [4]
- §§ 17 und 50 WaffG: Die Schuldsprüche umfassten auch den unbefugten Besitz im Urteil bezeichneter verbotener Waffen. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten zurück. Die undifferenzierte Berufung auf mehrere Nichtigkeitsgründe und nicht gesetzmäßig ausgeführte Einwände konnten die Schuldsprüche nicht infrage stellen. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten * A* und * N* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten * A* und * N* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00077_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Angeklagte * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (A./1./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (A./2./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (A./3./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./4./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A./5./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./6./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (A./8./), der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./9./1./ und A./9./3./ bis A./9./6./), der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (A./9./2./ und A./9./7./) sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2, Abs 3 SMG (D./2./) und der Angeklagte * N* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG (B./1./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (B./2./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (B./3./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2, Abs 3 SMG (D./2./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in A* und andernorts
A./ A*
1./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen, und zwar
1./1./ von August 2024 bis Februar 2025 dem * E* insgesamt zumindest 102 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,1 % und insgesamt zumindest 443 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 %, indem er es ihm großteils verkaufte, teils unentgeltlich zur Verfügung stellte;
1./2./ im Oktober 2024 der * W* zumindest 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,17 %, indem er ihr zwei Blöcke Kokain zur Aufbewahrung, Streckung, Portionierung, Verpackung und zum späterem Verkauf überbrachte;
1./3./ Ende des Jahres 2024 der W* ca 50 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 %, indem er es ihr zur Lieferung an * B* übergab;
1./4./ im Jänner 2025 der W* ca 1,9 Kilogramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 %, indem er es ihr zur Aufbewahrung und zum späteren Verkauf überbrachte;
1./5./ von Juni 2024 bis 19. März 2025 eine unbekannte Menge Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 % der * Af*und der * J*, indem er es ihnen unentgeltlich zur Verfügung stellte;
1./6./ im November/Dezember 2024 dem * P* 1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,1 % und ca 8 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,01 %, indem er es ihm unentgeltlich zur Verfügung stellte;
1./7./ am 15. März 2025 ca 20 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,1 % unbekannten Abnehmern, indem er es ihnen unentgeltlich zur Verfügung stellte;
2./ von Ende Februar bis 12. März 2025 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung * Wi* und * Ar* dazu bestimmt, am 12. März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 556,6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 82,2 %, durch Transport mit dem PKW aus der Schweiz aus- und in Österreich einzuführen, indem er sie mit der Lieferung des Suchtgifts beauftragte;
3./ von Mai 2024 bis 19. März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis (Wirkstoff: THCA und Delta-9-THC) und Kokain, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen;
4./ Ende Oktober/Anfang November 2024 W* durch die Äußerung, dass er ihre Eltern umbringen und ihren Hund aufschlitzen werde, gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung und einer Verletzung am Vermögen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
5./ am 4. Februar 2025 W* durch die Übermittlung einer WhatsApp‑Nachricht mit dem Inhalt „Dir schneide ich sonst das tattoo raus“, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zur Entfernung ihrer A* zeigenden Tätowierung, zu nötigen versucht;
6./ W* am Körper verletzt, und zwar
6./1./ am 6. Februar 2025 durch Versetzen mehrerer Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht und eines Tritts gegen das Gesäß in Form von Rötungen im Gesicht und eines Hämatoms am Gesäß;
6./2./ am 14. Februar 2025 durch Versetzen mehrerer Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht in Form von Rötungen im Gesicht;
8./ in einem unbekannten Zeitraum bis zur Sicherstellung am 19. März 2025, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen;
9./ nachgenannte Personen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, teils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG (zu 9./1./ und 9./3./ bis 9./6./), teils mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG (zu 9./2./ und 9./7./), falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwar
1./ * M* dadurch, dass er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass W* die von * Ap* übergebenen 120 Gramm Kokain mit einer „K*“ in Baggies aufgestreckt und verkauft habe;
2./ * S* dadurch, dass er in seinem Beweisantrag vom 11. Juli 2025 behauptete, dass dieser in die Geschäfte von W* involviert gewesen sei, und diese Behauptung bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 aufrecht hielt;
3./ * G* dadurch, dass er in seinem Beweisantrag vom 11. Juli 2025 behauptete, dass dieser in die Geschäfte von W* involviert gewesen sei, und er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass G* den Kauf von Kokain von Ap* und den Kauf von Speed von * Kr* finanziere und er wisse, dass G* der W* ca im September 2024 einmal 3.500 Euro für den Ankauf von Kokain bei Ap* und ca im November 2024 einmal 5.000 Euro für den Ankauf von Speed bei Kr* gegeben habe;
4./ Ap* dadurch, dass er in seinem Beweisantrag vom 11. Juli 2025 behauptete, dass dieser mit W* „in Kontakt und involviert“ gewesen sei, und er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass Ap* ihm bei einem Festival 3 Gramm Kokain verkauft und W* Anfang September 2024 von Ap* 120 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von 3.500 Euro angekauft habe;
5./ Kr* dadurch, dass er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass W* 1,9 Kilogramm Speed von diesem gekauft habe;
6./ * Ö* dadurch, dass er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass K* sein Speed von diesem bekomme und Kr* ihm im Beisein von Ö* gesagt habe, dass er das Speed, das er an W* verkauft habe, von Ö* gekauft habe;
7./ * Kö* dadurch, dass er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. Juli 2025 behauptete, dass es sich bei diesem um einen weiteren Komplizen des Suchtmittelhandels von W* handle und diese Kö* bei einem Treffen Ende Jänner oder Anfang Februar 2025 50 Kapseln Kokain gebracht habe, die er verkaufen sollte;
B./ N*
1./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu den in Punkt A./1./ angeführten strafbaren Handlungen des A* im Ausmaß des Überlassens von 200 bis 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 22,1 %, sohin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, beigetragen, indem er für die Sicherheit des Genannten bei der Organisation und Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte sorgte und Aufpasserdienste leistete, bei der Streckung, Portionierung und Verpackung des Suchtgifts mitwirkte und Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen von W* entgegennahm;
2./ von Juli 2024 bis 19. März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen;
3./ in einem unbekannten Zeitraum bis zur Sicherstellung am 19. März 2025, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen (§ 17 WaffG), nämlich einen Schlagring und ein Messerarmband, unbefugt besessen;
D./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar
2./ A* und * N* mit W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken dadurch, dass sie am 12. März 2025 die in Punkt A./2./ angeführte Lieferung von 556,6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 82,2 % von Wi* und * Ar* übernahmen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00077_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Gegen dieses Urteil richten sich die von A* aus „§ 281 Abs 1 Z 1–11 StPO“ und von N* aus § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, welche ihr Ziel verfehlen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Gegen dieses Urteil richten sich die von A* aus „§ 281 Abs 1 Z 1–11 StPO“ und von N* aus § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, welche ihr Ziel verfehlen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*:
[4] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert achtet (RIS‑Justiz RS0115902). Dies missachtet der Rechtsmittelwerber, indem er sein Vorbringen undifferenziert auf „§ 281 Abs 1 Z 1–11 StPO“ stützt. Sich daraus ergebende Unklarheiten gehen zu Lasten des Angeklagten (vgl RIS‑Justiz RS0100183).
[5] Weshalb betreffend A./1./, A./2./ und D./2./ des Schuldspruchs die Feststellungen die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nicht tragen sollten (inhaltlich Z 10), legt der Nichtigkeitswerber nicht dar (vgl US 13 ff).
[6] Zu A./1./1./ bis A./1./7./ bringt der Rechtsmittelwerber vor, es wäre nicht nachvollziehbar, wie das Erstgericht zu den Feststellungen der jeweiligen Reinheitsgehalte komme (inhaltlich Z 5 vierter Fall). Die Beschwerde unterlässt es aber prozessordnungswidrig, die Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu berücksichtigen (vgl US 36; RIS‑Justiz RS0119370).
[7] Indem der Angeklagte moniert, das Erstgericht hätte ein Sachverständigengutachten anordnen müssen (inhaltlich Z 5a als Aufklärungsrüge), lässt er die gebotene Darlegung vermissen, wodurch er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS‑Justiz RS0115823).
[8] Entgegen dem weiteren Vorbringen (inhaltlich Z 5 erster Fall) besteht betreffend A./1./1./ bis A./1./7./ des Schuldspruchs keine Unklarheit hinsichtlich der Reinsubstanzgehalte der Suchtgifte (US 13 ff).
[9] Zu A./2./ des Schuldspruchs „rügt der Zweitangeklagte ebenfalls die Feststellungen zu der kriminellen Vereinigung und der Menge, bzw Qualität des Suchtgifts“, verabsäumt es dabei aber, einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen.
[10] Weshalb zu A./3./ des Schuldspruchs Feststellungen zur besessenen Menge sowie zum Reinhaltsgehalt der THCA, Delta‑9‑THC und Cocain enthaltenden Substanzen erforderlich sein sollten, macht die Beschwerde (inhaltlich Z 9 lit a) nicht klar (vgl jedoch RIS‑Justiz RS0116565).
[11] Indem der Rechtsmittelwerber zu A./9./ die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 19 f) schlicht bestreitet, verfehlt er prozessordnungskonforme Darstellung der Nichtigkeit aus Z 9 lit a (vgl RIS-Justiz RS0099810).
[12] Dass der Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung am 22. Dezember 2025 gegen seinen Willen aus dem Verhandlungssaal abgeführt wurde, ergibt sich aus dem Protokoll über diesen Verhandlungstag nicht (vgl ON 282). Jedenfalls verabsäumt er es, in seiner Nichtigkeitsbeschwerde die Fundstelle des kritisierten Vorgangs zu bezeichnen (vgl jedoch RIS‑Justiz RS0124172). Sollte sich das Vorbringen auf die in § 250 Abs 1 StPO vorgesehene Entfernung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal für die Dauer der Vernehmung der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung am 19. November 2025 (ON 253, 5) beziehen, so ist dem Rechtsmittelwerber zu entgegnen, dass das Fehlen einer Begründung für diese Verfügung des Vorsitzenden nicht mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bedroht ist.
[13] Das Vorbringen, dass das Schöffengericht in der Hauptverhandlung am 23. Jänner 2026 „nur mit einem Ersatzschöffen besetzt war“ (inhaltlich Z 1), geht schon mangels rechtzeitiger Rüge ins Leere (vgl ON 302, 1 f; vgl im Übrigen § 221 Abs 4 StPO).
[14] Soweit der Angeklagte moniert, dass über die in Schriftsätzen gestellten Beweisanträge vom 11. und vom 16. Februar 2026 (ON 313 und ON 315) „bis heute nicht formell beschieden“ wurde, übersieht er, dass nur in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge die Geltendmachung des inhaltlich angesprochenen Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO ermöglichen (RIS‑Justiz RS0099178).
[15] Indem sich der Angeklagte darüber beschwert (inhaltlich neuerlich Z 4), dass das Erstgericht mehrere von ihm beantragte Zeugen nicht geladen habe, verabsäumt er, die Fundstellen der behaupteten Antragstellung innerhalb des umfangreichen Protokolls über die an mehreren Tagen durchgeführte Hauptverhandlung zu nennen. Damit bringt er den inhaltlich angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS‑Justiz RS0124172 [T10 und T12]).
[16] Das weitere Vorbringen, Akteninhalte wären im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an unbefugte Dritte nach außen gelangt, Zeugen wären manipuliert worden, die Ermittlungsbehörden hätten den Inhalt des Handys des Rechtsmittelwerbers gelöscht, er wäre gegen seinen Willen von * L* in der Justizanstalt Salzburg besucht worden und am zweiten Tag der Hauptverhandlung wäre nicht alles aufgenommen worden, lässt sich keinem Nichtigkeitsgrund zuordnen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*:
[17] Der (erkennbar auf B./1./ und D./2./ abzielenden) Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des * Öz* zum Beweis dafür, dass „seitens der Erstangeklagten dem Drittangeklagten eine Nachricht überbracht wurde mit dem Inhalt, dass er das Beisein beim Verpacken zugestehen sollte und sie dann positiv für ihn dann in der Verhandlung aussagen wird“ (ON 324 S 17), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes muss einem Beweisantrag nämlich zu entnehmen sein, warum die begehrte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (§ 55 Abs 1 und 2 StPO; RIS‑Justiz RS0107040). Ausführungen dazu enthält der Beweisantrag jedoch nicht. Das in der Beschwerde nachgetragene Vorbringen ist aufgrund des sich aus dem Wesen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099117).
[18] Die zu B./1./ einen Entfall der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 2 SMG anstrebende Subsumtionsrüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) legt nicht dar, welche zusätzlichen Feststellungen zur Willenseinigung für eine Subsumtion unter die genannte Bestimmung erforderlich wären, und erklärt auch nicht, weshalb es für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung einer bestimmten Organisationsstruktur bedürfen sollte (vgl RIS-Justiz RS0087910 [T5]; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 10).
[19] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[20] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00077_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * W* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * A* und * N* sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 20. Februar 2026, GZ 37 Hv 91/25z‑325, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00077_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00077_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Den Angeklagten * A* und * N* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00077_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Nichtigkeitsgründe müssen voneinander getrennt und bestimmt ausgeführt werden.
- Eine bloße Bestreitung erstgerichtlicher Feststellungen genügt für eine gesetzmäßige Rechtsrüge nicht.
- Eine Aufklärungsrüge erfordert die Darlegung, weshalb ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt werden konnte.
- Über die Berufungen entscheidet nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden das Oberlandesgericht Linz.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 15Os77/26a?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Linz weiter.
Warum scheiterte die pauschale Berufung auf § 281 StPO?
Die einzelnen Nichtigkeitsgründe sind wesensmäßig verschieden. Sie müssen daher getrennt ausgeführt und die jeweils beanstandeten Punkte deutlich bezeichnet werden.
Reicht die Bestreitung gerichtlicher Feststellungen als Rechtsrüge aus?
Nein. Nach dem dargestellten Beschluss verfehlt eine bloße Bestreitung der Feststellungen die prozessordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge.
Wer entscheidet über die Berufungen?
Die Entscheidung über die Berufungen wurde dem Oberlandesgericht Linz übertragen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der bereitgestellte Volltextauszug endet während der Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des ersten Angeklagten.
Die konkreten Erwägungen des OGH zur Nichtigkeitsbeschwerde des zweiten Angeklagten sind in den verfügbaren Quellen nicht enthalten.
Für eine vollständige Entscheidungsanalyse wäre der ungekürzte RIS-Volltext heranzuziehen.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Nichtigkeitsbeschwerde bei Suchtgifthandel und Aufhebung des Verfalls – OGH 11Os59/26z
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in einem Verfahren wegen Suchtgifthandels zurück, hob aber den Verfallsausspruch auf und verwies die Sache insoweit zurück.
Tatsachenrüge gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes – OGH 15Os80/26t
Der OGH wies in 15Os80/26t die gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes gerichtete Tatsachenrüge zurück und leitete die Berufung an das OLG Wien weiter.
Gewerbsmäßiger schwerer Diebstahl: OGH weist Nichtigkeitsbeschwerde zurück (12 Os 67/26h)
Der OGH verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Über die verbleibende Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Linz.
Schwerer Betrug bei COFAG-Förderungen und Rechtsmittelanforderungen – OGH 11Os71/26i
Der OGH wies Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung in einem Verfahren wegen schweren Betrugs im Zusammenhang mit COFAG-Förderungen zurück.