RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
504Präs36/26t
Entscheidungsdatum
2026-08-03
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00036.26T.0803.000
Dokumentnummer
JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000

Sachverhalt

Der Einschreiter stellte eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie gegen den Präsidenten eines Oberlandesgerichts. Gegenstand der Entscheidung waren die gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichteten Anträge. [2] [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob die Anträge zulässig waren und ob das Vorbringen Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe erkennen ließ. [3] [3]

Ergebnis

Die Ablehnungsanträge wurden verworfen. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung nennt ausdrücklich die strafprozessuale Regelung über den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen bestimmte Entscheidungen im Ablehnungsverfahren. [3] [3]

Spruch

Ablehnungsanträge sind von vornherein unzulässig, wenn sie als Ersatz für ein gemäß § 46 Abs 3 StPO ausgeschlossenes Rechtsmittel dienen und keine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters besteht. Eine von jener des Einschreiters abweichende Rechtsansicht rechtfertigt für sich allein keine Ablehnung.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Beschluss: Die Ablehnungsanträge werden verworfen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: Der Einschreiter stellt eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts *.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Soweit diese Anträge als Ersatz für ein – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenes (§ 46 Abs 3 StPO) – Rechtsmittel gestellt werden, ohne dass eine konkret‑aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters bestünde, sind diese Anträge von vornherein unzulässig. Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Ausschließungsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter nicht mit derjenigen des Einschreiters deckt, rechtfertigt jedenfalls keinen Ablehnungsantrag.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst über die Ablehnungsanträge des Einschreiters *S* vom 17.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Juni 2006 (AZ 5 Ns 19/26x, 5 Ns 31/26m und 5 Ns 32/26h des OLG *) gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz den Beschluss: Die Ablehnungsanträge werden verworfen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Begründung: Der Einschreiter stellt eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts *.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Ablehnungsantrag darf nicht als Ersatz für ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel eingesetzt werden.
  • Ohne konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters kann ein derartiger Antrag von vornherein unzulässig sein.
  • Eine bloß abweichende Rechtsansicht begründet für sich allein keine Befangenheit.
  • Maßgeblich ist die Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters.

Häufige Fragen

Kann eine abweichende Rechtsansicht die Ablehnung eines Richters rechtfertigen?

Nein. Nach dieser Entscheidung reicht der bloße Unterschied zwischen der Rechtsansicht des Richters und jener des Einschreiters dafür nicht aus.

Kann ein Ablehnungsantrag ein ausgeschlossenes Rechtsmittel ersetzen?

Nein. Der OGH wertete entsprechende Anträge bei fehlender konkret-aktueller Kompetenz des abgelehnten Richters als von vornherein unzulässig.

Welcher Maßstab gilt für die Beurteilung einer Befangenheit?

Die Entscheidung stellt auf die Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters und die aus der Aktenlage erkennbaren Umstände ab.

Wie entschied der OGH über die Ablehnungsanträge?

Die Ablehnungsanträge wurden verworfen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der RIS-Kontext nennt Ablehnungsanträge „vom 17. Juni 2006“, während Geschäftszahl, Entscheidungsdatum und ECLI auf das Jahr 2026 verweisen. Diese Abweichung

Die anonymisierten oder abgekürzten Angaben zu Beteiligten und Gericht wurden nicht ergänzt oder aufgelöst.

Die Zusammenfassung enthält keine über den gelieferten Text hinausgehenden Aussagen zur Auslegung des § 46 Abs 3 StPO.

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