RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Einschreiter stellte eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie gegen den Präsidenten eines Oberlandesgerichts. Gegenstand der Entscheidung waren die gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichteten Anträge. [2] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob die Anträge zulässig waren und ob das Vorbringen Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe erkennen ließ. [3] [3]
- Unzulässiger Rechtsmittelersatz: Soweit die Ablehnungsanträge als Ersatz für ein nach § 46 Abs 3 StPO ausdrücklich ausgeschlossenes Rechtsmittel gestellt wurden und keine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters bestand, waren sie von vornherein unzulässig. [3] [3]
- Ausschließungsgründe: Im Übrigen brachte der Einschreiter keine Ausschließungsgründe in gesetzmäßiger Form zur Darstellung. [3] [3]
- Abweichende Rechtsansicht: Der bloße Umstand, dass die abgelehnten Richter eine andere Rechtsansicht als der Einschreiter vertraten, rechtfertigt keinen Ablehnungsantrag. [3] [3]
- Objektiver Maßstab: Aus der Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters ergab sich nach der Aktenlage kein Hinweis auf eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts. [3]
Ergebnis
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung nennt ausdrücklich die strafprozessuale Regelung über den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen bestimmte Entscheidungen im Ablehnungsverfahren. [3] [3]
Spruch
Ablehnungsanträge sind von vornherein unzulässig, wenn sie als Ersatz für ein gemäß § 46 Abs 3 StPO ausgeschlossenes Rechtsmittel dienen und keine konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters besteht. Eine von jener des Einschreiters abweichende Rechtsansicht rechtfertigt für sich allein keine Ablehnung.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Beschluss: Die Ablehnungsanträge werden verworfen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Der Einschreiter stellt eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts *.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Soweit diese Anträge als Ersatz für ein – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossenes (§ 46 Abs 3 StPO) – Rechtsmittel gestellt werden, ohne dass eine konkret‑aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters bestünde, sind diese Anträge von vornherein unzulässig. Im Übrigen bringt der Einschreiter keine Ausschließungsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter nicht mit derjenigen des Einschreiters deckt, rechtfertigt jedenfalls keinen Ablehnungsantrag.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst über die Ablehnungsanträge des Einschreiters *S* vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2006 (AZ 5 Ns 19/26x, 5 Ns 31/26m und 5 Ns 32/26h des OLG *) gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz den Beschluss: Die Ablehnungsanträge werden verworfen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: Der Einschreiter stellt eine Vielzahl von Ablehnungsanträgen gegen Richterinnen und Richter sowie den Präsidenten des Oberlandesgerichts *.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260803_OGH0002_504PRA00036_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Ablehnungsantrag darf nicht als Ersatz für ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel eingesetzt werden.
- Ohne konkret-aktuelle Kompetenz des abgelehnten Richters kann ein derartiger Antrag von vornherein unzulässig sein.
- Eine bloß abweichende Rechtsansicht begründet für sich allein keine Befangenheit.
- Maßgeblich ist die Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters.
Häufige Fragen
Kann eine abweichende Rechtsansicht die Ablehnung eines Richters rechtfertigen?
Nein. Nach dieser Entscheidung reicht der bloße Unterschied zwischen der Rechtsansicht des Richters und jener des Einschreiters dafür nicht aus.
Kann ein Ablehnungsantrag ein ausgeschlossenes Rechtsmittel ersetzen?
Nein. Der OGH wertete entsprechende Anträge bei fehlender konkret-aktueller Kompetenz des abgelehnten Richters als von vornherein unzulässig.
Welcher Maßstab gilt für die Beurteilung einer Befangenheit?
Die Entscheidung stellt auf die Sicht eines außenstehenden verständigen Beobachters und die aus der Aktenlage erkennbaren Umstände ab.
Wie entschied der OGH über die Ablehnungsanträge?
Die Ablehnungsanträge wurden verworfen.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Kontext nennt Ablehnungsanträge „vom 17. Juni 2006“, während Geschäftszahl, Entscheidungsdatum und ECLI auf das Jahr 2026 verweisen. Diese Abweichung
Die anonymisierten oder abgekürzten Angaben zu Beteiligten und Gericht wurden nicht ergänzt oder aufgelöst.
Die Zusammenfassung enthält keine über den gelieferten Text hinausgehenden Aussagen zur Auslegung des § 46 Abs 3 StPO.
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