RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Salzburg erkannte den Angeklagten K* wegen zweier Verbrechen des Suchtgifthandels schuldig. Gegenstand waren Beiträge zur Einfuhr und Überlassung von Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, insbesondere durch die Einrichtung eines Postfachs in Deutschland sowie durch das Bereitstellen von Örtlichkeiten und die Mithilfe beim Portionieren von Suchtgift. [2] [6]
Nach den Feststellungen betrafen die Taten unterschiedliche Suchtgifte und Mengen, die insgesamt das 25-Fache der Grenzmenge überschritten. Der Angeklagte erhob eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. [2] [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die behaupteten Begründungsmängel anhand der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Eine Undeutlichkeit liegt nur vor, wenn nicht klar erkennbar ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht angenommen und worauf es diese Annahmen gestützt hat. [3] [6]
- Beitragshandlungen: Aus den Urteilsfeststellungen ging nach Ansicht des OGH ausreichend klar hervor, dass der Angeklagte beim Portionieren half und Örtlichkeiten für die Lagerung und Weitergabe von Suchtgift bereitstellte. Damit waren Beitragshandlungen im Sinn des § 12 dritter Fall StGB festgestellt. [6]
- Postfach in Deutschland: Die Feststellungen zur Einrichtung des Postfachs wurden nach Auffassung des OGH willkürfrei aus den Adressdaten, Benachrichtigungen, Chatnachrichten, Lichtbildern und weiteren im Ersturteil behandelten Umständen abgeleitet. [6]
- Entscheidende Tatsachen: Ob der Angeklagte innerhalb der Vereinigung nur eine untergeordnete Funktion hatte oder einzelne Bestellungen selbst vornahm, war angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen nicht entscheidend. Auch zwischen einer untergeordneten Funktion und den festgestellten Beitragshandlungen erkannte der OGH keinen logischen Widerspruch. [6]
- Beweiswürdigung: Soweit der Beschwerdeführer aus Chats, Lichtbildern und Zeugenaussagen andere Schlüsse als das Schöffengericht ziehen wollte, bekämpfte er lediglich die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Auch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz zeigte keine Nichtigkeit auf. [6]
- Kriminelle Vereinigung: Die Rechtsrüge nahm nach Ansicht des OGH nicht an der Gesamtheit der Feststellungen Maß. Die konstatierten Tatzeiträume und der auf zumindest mehrere Monate ausgerichtete Zusammenschluss von fünf Personen trugen die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG. [6]
- Additionsvorsatz: Das Bestreiten des auf die Überschreitung des 25-Fachen der Grenzmenge bezogenen Additionsvorsatzes orientierte sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt, sondern griff erneut die Beweiswürdigung des Erstgerichts an. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurück. Der Schuldspruch blieb damit nach dem übermittelten Spruch unberührt. [1] [6]
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hob der OGH jedoch den den Angeklagten K* betreffenden Verfallsausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg. Die Gründe für diese amtswegige Maßnahme sind im bereitgestellten, gekürzten Volltext nicht enthalten. [1] [6]
Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Linz weitergeleitet. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen die Nichtigkeitsgründe, die strafrechtlichen Beteiligungsformen sowie die Qualifikationen des Suchtgifthandels und die Grenzmengenregelung. [2] [3] [6]
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO: Nichtigkeitsgrund wegen behaupteter Mängel der Urteilsbegründung, insbesondere wegen Undeutlichkeit, Widersprüchlichkeit oder unzureichender Begründung. [3] [6]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO: Die nominell auf Z 9 lit a gestützten Einwände wurden vom OGH teilweise als Subsumtionsrügen nach Z 10 behandelt. [3] [6]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung. [6]
- § 12 dritter Fall StGB: Beitragstäterschaft durch vorsätzliche Unterstützung der Tatausführung, hier nach den Feststellungen unter anderem durch Mithilfe beim Portionieren und Bereitstellen von Örtlichkeiten. [2] [6]
- § 278 StGB: Begriff der kriminellen Vereinigung, auf den die Feststellungen zum längerfristigen Zusammenschluss mehrerer Personen Bezug nahmen. [2] [6]
- § 28a SMG: Straftatbestand des Suchtgifthandels einschließlich der Qualifikationen nach Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG. [2] [5] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH erachtete die gegen die Schuldsprüche wegen Suchtgifthandels gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt oder unbegründet und wies sie in nichtöffentlicher Beratung zurück. Aus Anlass des Rechtsmittels hob er jedoch den den Angeklagten betreffenden Verfallsausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im * K* betreffenden Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten K* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im * K* betreffenden Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG („I/A/III/“; aus dem Gesamtkontext gemeint: I/1/c/) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG („I/B/V/“; aus dem Gesamtkontext gemeint: I/2/e/) schuldig erkannt. [2] Danach haben – soweit hier relevant zusammengefasst – in S* und andernorts I/ im Zeitraum von zumindest Februar 2020 bis März 2021 „im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter“ im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*. [4] Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist. Dazu ist stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (RIS‑Justiz RS0089983, RS0117995).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 33 Hv 139/25a‑215, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge muss sich mit der Gesamtheit der Entscheidungsgründe auseinandersetzen.
- Andere Schlussfolgerungen aus Beweismitteln begründen für sich allein keinen Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
- Eine untergeordnete Rolle in einer kriminellen Vereinigung schließt Beitragstäterschaft nicht aus.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde blieb erfolglos; lediglich der Verfallsausspruch wurde amtswegig aufgehoben.
- Über die Berufung entscheidet nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde das Oberlandesgericht Linz.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück?
Die behaupteten Begründungsmängel lagen nach Ansicht des OGH nicht vor oder betrafen keine entscheidenden Tatsachen. Mehrere Einwände richteten sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Was verlangt eine gesetzmäßige Mängelrüge?
Sie muss einen konkreten Begründungsmangel aufzeigen und die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigen. Eine bloß abweichende Bewertung der Beweise genügt nicht.
Warum blieb die Qualifikation als Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bestehen?
Die Feststellungen beschrieben einen auf zumindest mehrere Monate angelegten Zusammenschluss von fünf Personen und entsprechende Tatzeiträume. Die Beschwerde erklärte nicht, weshalb diese Feststellungen die Qualifikation nicht tragen sollten.
Was entschied der OGH zum Verfall?
Der den Angeklagten betreffende Verfallsausspruch wurde aufgehoben und insoweit eine neue Verhandlung und Entscheidung angeordnet. Die konkrete Begründung dafür ist im bereitgestellten Textauszug nicht enthalten.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der übermittelte Volltext wurde nach den Ausführungen zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde gekürzt.
Aus dem Spruch ergibt sich die Aufhebung des Verfallsausspruchs, nicht aber deren konkrete rechtliche Begründung.
Eine abschließende Analyse des Verfallsrechts erfordert den fehlenden restlichen RIS-Volltext.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
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