RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os59/26z
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00059.26Z.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Salzburg erkannte den Angeklagten K* wegen zweier Verbrechen des Suchtgifthandels schuldig. Gegenstand waren Beiträge zur Einfuhr und Überlassung von Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, insbesondere durch die Einrichtung eines Postfachs in Deutschland sowie durch das Bereitstellen von Örtlichkeiten und die Mithilfe beim Portionieren von Suchtgift. [2] [6]

Nach den Feststellungen betrafen die Taten unterschiedliche Suchtgifte und Mengen, die insgesamt das 25-Fache der Grenzmenge überschritten. Der Angeklagte erhob eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. [2] [3] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die behaupteten Begründungsmängel anhand der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Eine Undeutlichkeit liegt nur vor, wenn nicht klar erkennbar ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht angenommen und worauf es diese Annahmen gestützt hat. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurück. Der Schuldspruch blieb damit nach dem übermittelten Spruch unberührt. [1] [6]

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hob der OGH jedoch den den Angeklagten K* betreffenden Verfallsausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg. Die Gründe für diese amtswegige Maßnahme sind im bereitgestellten, gekürzten Volltext nicht enthalten. [1] [6]

Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Linz weitergeleitet. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt standen die Nichtigkeitsgründe, die strafrechtlichen Beteiligungsformen sowie die Qualifikationen des Suchtgifthandels und die Grenzmengenregelung. [2] [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH erachtete die gegen die Schuldsprüche wegen Suchtgifthandels gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt oder unbegründet und wies sie in nichtöffentlicher Beratung zurück. Aus Anlass des Rechtsmittels hob er jedoch den den Angeklagten betreffenden Verfallsausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im * K* betreffenden Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten K* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im * K* betreffenden Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG („I/A/III/“; aus dem Gesamtkontext gemeint: I/1/c/) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG („I/B/V/“; aus dem Gesamtkontext gemeint: I/2/e/) schuldig erkannt. [2] Danach haben – soweit hier relevant zusammengefasst – in S* und andernorts I/ im Zeitraum von zumindest Februar 2020 bis März 2021 „im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter“ im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*. [4] Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist. Dazu ist stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (RIS‑Justiz RS0089983, RS0117995).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Volltext

Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Kontext

Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 33 Hv 139/25a‑215, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00059_26Z0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine Mängelrüge muss sich mit der Gesamtheit der Entscheidungsgründe auseinandersetzen.
  • Andere Schlussfolgerungen aus Beweismitteln begründen für sich allein keinen Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
  • Eine untergeordnete Rolle in einer kriminellen Vereinigung schließt Beitragstäterschaft nicht aus.
  • Die Nichtigkeitsbeschwerde blieb erfolglos; lediglich der Verfallsausspruch wurde amtswegig aufgehoben.
  • Über die Berufung entscheidet nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde das Oberlandesgericht Linz.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück?

Die behaupteten Begründungsmängel lagen nach Ansicht des OGH nicht vor oder betrafen keine entscheidenden Tatsachen. Mehrere Einwände richteten sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Was verlangt eine gesetzmäßige Mängelrüge?

Sie muss einen konkreten Begründungsmangel aufzeigen und die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigen. Eine bloß abweichende Bewertung der Beweise genügt nicht.

Warum blieb die Qualifikation als Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bestehen?

Die Feststellungen beschrieben einen auf zumindest mehrere Monate angelegten Zusammenschluss von fünf Personen und entsprechende Tatzeiträume. Die Beschwerde erklärte nicht, weshalb diese Feststellungen die Qualifikation nicht tragen sollten.

Was entschied der OGH zum Verfall?

Der den Angeklagten betreffende Verfallsausspruch wurde aufgehoben und insoweit eine neue Verhandlung und Entscheidung angeordnet. Die konkrete Begründung dafür ist im bereitgestellten Textauszug nicht enthalten.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der übermittelte Volltext wurde nach den Ausführungen zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde gekürzt.

Aus dem Spruch ergibt sich die Aufhebung des Verfallsausspruchs, nicht aber deren konkrete rechtliche Begründung.

Eine abschließende Analyse des Verfallsrechts erfordert den fehlenden restlichen RIS-Volltext.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen