RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Schöffengericht erkannte die Angeklagte des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Bestimmungstäterin nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig. Nach dem Urteil hatte sie zwischen Jänner 2021 und September 2022 Mitarbeiter beziehungsweise Organe steuerlicher Vertreter zur Einreichung von Förderanträgen bestimmt, in denen eine operative Tätigkeit und förderrelevante Umsätze zweier Unternehmen in Österreich sowie hohe Betriebsaufwendungen aus bloßen Scheinverträgen dargestellt wurden. [2] [6]
Die Anträge betrafen unterschiedliche COFAG-Leistungen, darunter Fixkostenzuschüsse, Ausfallsboni und Verlustersätze. Der vom Schuldspruch erfasste tatsächliche oder beabsichtigte Gesamtschaden belief sich auf 5.898.996,58 Euro; hinsichtlich eines erheblichen Teils der beantragten Förderungen blieb es beim Versuch. [6]
Gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhob die Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Außerdem führte sie eine Berufung wegen des Ausspruchs über Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche aus. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die geltend gemachten Verfahrens-, Begründungs- und Rechtsfehler sowie die Zulässigkeit der ausgeführten Berufung. Sämtliche Rechtsmittel wurden bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. [6]
- Abgewiesener Beweisantrag: Die Abweisung des Antrags, der Angeklagten die Präsentation dreier Projekte zu ermöglichen, beeinträchtigte nach Ansicht des OGH keine Verteidigungsrechte. Der Antrag ließ nicht erkennen, weshalb allein eine solche Präsentation geeignet gewesen wäre, die bereits vorliegende Sach- und Beweislage zu einer operativen Geschäftstätigkeit und zu förderrelevanten Umsätzen maßgeblich zu verändern. [3] [6]
- Neuerungsverbot: Erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragene Gründe konnten den Beweisantrag nicht nachträglich fundieren. Aufgrund der nachprüfenden Funktion des Nichtigkeitsverfahrens gilt auch bei der Kontrolle eines Zwischenerkenntnisses das Neuerungsverbot. [6]
- Bestimmte Bezeichnung: Bei umfangreichem Aktenmaterial müssen die für einen Nichtigkeitsgrund maßgeblichen Fundstellen bestimmt bezeichnet werden. Die Mängelrüge scheiterte insoweit bereits daran, dass sie eine unterlassene Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen behauptete, ohne die erforderlichen Fundstellen anzugeben. [6]
- Begründungsmangel: Eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung liegt nur vor, wenn für eine entscheidende Tatsache keine Gründe angegeben werden oder aus den genannten Gründen nach Logik und allgemeiner Lebenserfahrung kein nachvollziehbarer Schluss gezogen werden kann. Die von der Angeklagten angestrebte günstigere Bewertung steuerlicher Behandlung und bereits gewährter Förderungen stellte demgegenüber eine im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung dar. [6]
- Erstgerichtliche Feststellungen: Nach Auffassung des OGH hatte das Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei begründet, weshalb keine für einen Auszahlungsanspruch maßgeblichen Umsätze erzielt und keine operative Tätigkeit im Inland ausgeübt worden seien. Ebenso nachvollziehbar begründet waren die Feststellungen zu den bloßen Scheinverträgen und zum tatbestandsmäßigen Vorsatz der Angeklagten. [6]
- Rechtsrüge: Eine materiell-rechtliche Nichtigkeitsrüge muss am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt festhalten und daraus methodisch vertretbar einen Rechtsirrtum ableiten. Das Vorbringen gegen die Feststellungen zu den Scheinverträgen, zum Tatplan und zum Vorsatz bekämpfte nach Ansicht des OGH lediglich die Beweiswürdigung und verfehlte damit den gesetzlichen Bezugspunkt der Rechtsrüge. [6]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde gemäß § 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen. Die Berufung wurde ebenfalls zur Gänze zurückgewiesen, weil innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO keine zulässige Berufung im Sinn des § 283 Abs 1 StPO angemeldet worden war. [6]
Die unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Erklärung, eine „Berufung wegen Schuld“ anzumelden, genügte nicht. Eine Schuldberufung ist im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen; ohne rechtzeitige Anmeldung einer zulässigen Berufung bestand auch kein Recht zur späteren Ausführung des Rechtsmittels wegen Strafe oder privatrechtlicher Ansprüche. [6]
Der Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft materielles Betrugsstrafrecht sowie die formellen Voraussetzungen und Grenzen von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung im schöffengerichtlichen Strafverfahren. [6]
- §§ 146, 147 Abs 3 StGB: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage des Schuldspruchs wegen schweren Betrugs mit einem 300.000 Euro übersteigenden Schaden. [2] [6]
- § 12 zweiter Fall StGB: Der Schuldspruch erging wegen Beteiligung in Form der Bestimmung eines anderen zur Tatausführung. [2] [6]
- § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO: Auf diese Verfahrens-, Mängel- und Rechtsrüge stützte die Angeklagte ihre Nichtigkeitsbeschwerde. [3] [6]
- § 285 Abs 1 StPO: Die Nichtigkeitsgründe sind bestimmt zu bezeichnen; bei umfangreichem Aktenmaterial umfasst dies die Angabe der maßgeblichen Fundstellen. [6]
- § 285d Abs 1 StPO: Auf dieser Grundlage wurde die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen. [6]
- §§ 283, 284 StPO: Diese Bestimmungen waren für die zulässigen Berufungsgegenstände und die fristgerechte Anmeldung der Berufung maßgeblich. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil weder die Abweisung des Beweisantrags noch die geltend gemachten Begründungsmängel oder Rechtsfehler einen Nichtigkeitsgrund aufzeigten. Die Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen, weil innerhalb der gesetzlichen Frist keine zulässige Berufung angemeldet worden war. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Der Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Der Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat sie in L* und an anderen Orten, jeweils mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die Tat ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt „wurde bzw werden sollte, indem sie kontinuierlich vorgenommene Tathandlungen setzte, die alle aus der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss, nämlich mithilfe der Tathandlungen in möglichst kurzer Zeit so viele COFAG‑Gelder wie möglich zu erlangen,...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung (ON 97.5 S 107) des in der Hauptverhandlung am 22. Jänner 2026 gestellten Antrags, „der Angeklagten die Möglichkeit zu bieten, drei Projekte zu präsentieren zum Beweis dafür, dass es diese Projekte sehr wohl gegeben hat und auch entsprechende Interessenten dafür vorhanden waren“ (ON 97.5 S 106 f), Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 126 Hv 4/25v‑97.6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Beweisantrag muss erkennen lassen, weshalb das beantragte Beweismittel geeignet ist, die entscheidende Sach- und Beweislage zu verändern.
- Die nachträgliche Ergänzung eines unzureichend begründeten Beweisantrags in der Nichtigkeitsbeschwerde ist wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich.
- Eine Rechtsrüge muss vom gesamten festgestellten Urteilssachverhalt ausgehen und daraus einen Rechtsfehler ableiten.
- Im schöffengerichtlichen Verfahren ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht vorgesehen.
- Ohne fristgerechte Anmeldung einer zulässigen Berufung besteht kein Recht, dieses Rechtsmittel später auszuführen.
Häufige Fragen
Worum ging es in der Entscheidung OGH 11Os71/26i?
Gegenstand waren Rechtsmittel gegen einen Schuldspruch wegen schweren Betrugs im Zusammenhang mit beantragten COFAG-Förderungen.
Warum blieb der Beweisantrag erfolglos?
Der Antrag zeigte nicht auf, weshalb die Präsentation dreier Projekte die bereits vorliegende Beweislage zu operativer Tätigkeit und förderrelevanten Umsätzen maßgeblich verändern könnte.
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?
Die geltend gemachten Verfahrens- und Begründungsmängel lagen nach Ansicht des OGH nicht vor; die Rechtsrüge bekämpfte im Kern nur die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Warum wurde auch die Berufung zurückgewiesen?
Innerhalb der gesetzlichen Frist war lediglich eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige „Berufung wegen Schuld“ angemeldet worden. Eine zulässige Berufung war daher nicht wirksam angemeldet.
Quelle und Hinweis
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