RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os71/26i
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00071.26I.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000

Sachverhalt

Das Schöffengericht erkannte die Angeklagte des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Bestimmungstäterin nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig. Nach dem Urteil hatte sie zwischen Jänner 2021 und September 2022 Mitarbeiter beziehungsweise Organe steuerlicher Vertreter zur Einreichung von Förderanträgen bestimmt, in denen eine operative Tätigkeit und förderrelevante Umsätze zweier Unternehmen in Österreich sowie hohe Betriebsaufwendungen aus bloßen Scheinverträgen dargestellt wurden. [2] [6]

Die Anträge betrafen unterschiedliche COFAG-Leistungen, darunter Fixkostenzuschüsse, Ausfallsboni und Verlustersätze. Der vom Schuldspruch erfasste tatsächliche oder beabsichtigte Gesamtschaden belief sich auf 5.898.996,58 Euro; hinsichtlich eines erheblichen Teils der beantragten Förderungen blieb es beim Versuch. [6]

Gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhob die Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Außerdem führte sie eine Berufung wegen des Ausspruchs über Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche aus. [3] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die geltend gemachten Verfahrens-, Begründungs- und Rechtsfehler sowie die Zulässigkeit der ausgeführten Berufung. Sämtliche Rechtsmittel wurden bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. [6]

Ergebnis

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde gemäß § 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen. Die Berufung wurde ebenfalls zur Gänze zurückgewiesen, weil innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO keine zulässige Berufung im Sinn des § 283 Abs 1 StPO angemeldet worden war. [6]

Die unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Erklärung, eine „Berufung wegen Schuld“ anzumelden, genügte nicht. Eine Schuldberufung ist im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen; ohne rechtzeitige Anmeldung einer zulässigen Berufung bestand auch kein Recht zur späteren Ausführung des Rechtsmittels wegen Strafe oder privatrechtlicher Ansprüche. [6]

Der Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft materielles Betrugsstrafrecht sowie die formellen Voraussetzungen und Grenzen von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung im schöffengerichtlichen Strafverfahren. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil weder die Abweisung des Beweisantrags noch die geltend gemachten Begründungsmängel oder Rechtsfehler einen Nichtigkeitsgrund aufzeigten. Die Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen, weil innerhalb der gesetzlichen Frist keine zulässige Berufung angemeldet worden war. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Der Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Der Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat sie in L* und an anderen Orten, jeweils mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die Tat ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt „wurde bzw werden sollte, indem sie kontinuierlich vorgenommene Tathandlungen setzte, die alle aus der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss, nämlich mithilfe der Tathandlungen in möglichst kurzer Zeit so viele COFAG‑Gelder wie möglich zu erlangen,...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung (ON 97.5 S 107) des in der Hauptverhandlung am 22. Jänner 2026 gestellten Antrags, „der Angeklagten die Möglichkeit zu bieten, drei Projekte zu präsentieren zum Beweis dafür, dass es diese Projekte sehr wohl gegeben hat und auch entsprechende Interessenten dafür vorhanden waren“ (ON 97.5 S 106 f), Verteidigungsrechte nicht geschmälert.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Volltext

Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Kontext

Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 126 Hv 4/25v‑97.6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00071_26I0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Beweisantrag muss erkennen lassen, weshalb das beantragte Beweismittel geeignet ist, die entscheidende Sach- und Beweislage zu verändern.
  • Die nachträgliche Ergänzung eines unzureichend begründeten Beweisantrags in der Nichtigkeitsbeschwerde ist wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich.
  • Eine Rechtsrüge muss vom gesamten festgestellten Urteilssachverhalt ausgehen und daraus einen Rechtsfehler ableiten.
  • Im schöffengerichtlichen Verfahren ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht vorgesehen.
  • Ohne fristgerechte Anmeldung einer zulässigen Berufung besteht kein Recht, dieses Rechtsmittel später auszuführen.

Häufige Fragen

Worum ging es in der Entscheidung OGH 11Os71/26i?

Gegenstand waren Rechtsmittel gegen einen Schuldspruch wegen schweren Betrugs im Zusammenhang mit beantragten COFAG-Förderungen.

Warum blieb der Beweisantrag erfolglos?

Der Antrag zeigte nicht auf, weshalb die Präsentation dreier Projekte die bereits vorliegende Beweislage zu operativer Tätigkeit und förderrelevanten Umsätzen maßgeblich verändern könnte.

Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?

Die geltend gemachten Verfahrens- und Begründungsmängel lagen nach Ansicht des OGH nicht vor; die Rechtsrüge bekämpfte im Kern nur die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Warum wurde auch die Berufung zurückgewiesen?

Innerhalb der gesetzlichen Frist war lediglich eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige „Berufung wegen Schuld“ angemeldet worden. Eine zulässige Berufung war daher nicht wirksam angemeldet.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Namen der Angeklagten, der beteiligten Unternehmen und der steuerlichen Vertreter bleiben entsprechend dem RIS-Text anonymisiert.

Die Darstellung gibt den Inhalt des OGH-Beschlusses zusammengefasst wieder und ersetzt keine Prüfung des vollständigen Gerichtsakts.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen