RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Ns49/26h (11Ns54/26v)
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00049.26H.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Klagenfurt erkannte den Angeklagten wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zum Nachteil von Justizwachebeamten der Justizanstalt Klagenfurt schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe. Der Angeklagte meldete volle Berufung an und führte diese wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe aus. [3] [2] [3]

Daneben stellte der Angeklagte einen Protokollberichtigungsantrag. Nach dessen Abweisung erhob er Beschwerde. Über die beim Landesgericht Klagenfurt geführten Rechtsmittelverfahren war im Zeitpunkt der Entscheidung des OGH noch nicht entschieden worden. [4] [3]

Der Angeklagte beantragte die Delegierung vom Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht Wels. Zur Begründung berief er sich zunächst auf ein behauptetes Naheverhältnis der Richter des Landesgerichts Klagenfurt zu Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt und zu Bediensteten der Justizanstalt Klagenfurt. Ergänzend machte er eine schwerwiegende behandlungsbedürftige Krankheit geltend. [3]

Ausführungen des OGH

Nach Auffassung des OGH zeigte das Vorbringen keinen wichtigen Grund für eine Delegierung im Sinn des § 39 Abs 1 StPO auf. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen für eine Delegierung in Strafsachen sowie die verfahrensrechtliche Behandlung der Berufung, der Protokollberichtigung und der Verhandlungsfähigkeit. [3] [4]

Spruch

Der OGH gab dem Antrag auf Delegierung der beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Rechtsmittelverfahren an das Landesgericht Wels nicht Folge. Befangenheitsüberlegungen rechtfertigten keine Delegierung; auch die geltend gemachte behandlungsbedürftige Krankheit stellte keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO dar. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 2. Oktober 2025, GZ 8 U 33/25f‑43, wurde * H* des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zum Nachteil von Justizwachebeamten der Justizanstalt Klagenfurt schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen der Angeklagte volle Berufung anmeldete (ON 42 S 9). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung brachte der Angeklagte am 12.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Oberressl in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 8 U 33/25f des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung der Verfahren des Landesgerichts Klagenfurt, AZ 7 Bl 9/26f und AZ 7 Bl 22/26t, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den Beschluss gefasst: Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

Oktober 2025, GZ 8 U 33/25f‑43, wurde * H* des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zum Nachteil von Justizwachebeamten der Justizanstalt Klagenfurt schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen der Angeklagte volle Berufung anmeldete (ON 42 S 9).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Dezember 2025 einen Protokollberichtigungsantrag (ON 53) sowie eine Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 54) ein.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Kontext

[2] Nach Rückleitung der hinsichtlich der Berufung vorgelegten (ON 55) Akten durch das Landesgericht Klagenfurt (ON 4 in AZ 7 Bl 9/26f) wurde der Protokollberichtigungsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 10.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Befangenheitsüberlegungen stellen nach der wiedergegebenen Rechtsprechung keinen wichtigen Delegierungsgrund nach § 39 Abs 1 StPO dar.
  • Eine schwerwiegende behandlungsbedürftige Krankheit begründet für sich genommen keine Delegierung an ein anderes Gericht.
  • Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten sind von Amts wegen zu überprüfen.
  • Der Delegierungsantrag blieb erfolglos; die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Häufige Fragen

Warum lehnte der OGH die Delegierung ab?

Der Angeklagte hatte nach Ansicht des OGH keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan. Weder die behaupteten Naheverhältnisse noch die geltend gemachte Krankheit reichten dafür aus.

Rechtfertigt die behauptete Befangenheit eines Gerichts eine Delegierung?

Der OGH führte für den vorliegenden Fall aus, dass Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung rechtfertigen.

Ist eine Erkrankung ein Grund für die Übertragung an ein anderes Gericht?

Eine schwerwiegende behandlungsbedürftige Krankheit wurde in dieser Entscheidung nicht als Delegierungsgrund nach § 39 Abs 1 StPO anerkannt.

Was geschieht bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit?

Nach den Ausführungen des OGH ist die Verhandlungsfähigkeit von Amts wegen zu überprüfen, wenn daran Zweifel bestehen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die FAQ-Antworten fassen ausschließlich Aussagen des gelieferten Entscheidungstextes allgemein zusammen.

Die Entscheidung betrifft die Ablehnung eines konkreten Delegierungsantrags und erlaubt keine darüber hinausgehende Einzelfallbeurteilung.

Die im RIS-Text anonymisierte Bezeichnung des Angeklagten wurde nicht zur Identifizierung verwendet.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen