RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Klagenfurt erkannte den Angeklagten wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zum Nachteil von Justizwachebeamten der Justizanstalt Klagenfurt schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe. Der Angeklagte meldete volle Berufung an und führte diese wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe aus. [3] [2] [3]
Daneben stellte der Angeklagte einen Protokollberichtigungsantrag. Nach dessen Abweisung erhob er Beschwerde. Über die beim Landesgericht Klagenfurt geführten Rechtsmittelverfahren war im Zeitpunkt der Entscheidung des OGH noch nicht entschieden worden. [4] [3]
Der Angeklagte beantragte die Delegierung vom Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht Wels. Zur Begründung berief er sich zunächst auf ein behauptetes Naheverhältnis der Richter des Landesgerichts Klagenfurt zu Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt und zu Bediensteten der Justizanstalt Klagenfurt. Ergänzend machte er eine schwerwiegende behandlungsbedürftige Krankheit geltend. [3]
Ausführungen des OGH
Nach Auffassung des OGH zeigte das Vorbringen keinen wichtigen Grund für eine Delegierung im Sinn des § 39 Abs 1 StPO auf. [3]
- Befangenheitsüberlegungen: Die Behauptung eines für ein faires Verfahren nachteiligen Naheverhältnisses zwischen Richtern beziehungsweise Justizbediensteten begründete keinen wichtigen Delegierungsgrund. Der OGH hielt unter Verweis auf RIS-Justiz RS0097037 und RS0059503 fest, dass Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung rechtfertigen. [3]
- Erkrankung: Auch die Berufung auf eine schwerwiegende behandlungsbedürftige Krankheit stellte nach Ansicht des OGH keinen Delegierungsgrund gemäß § 39 Abs 1 StPO dar. [3]
- Verhandlungsfähigkeit: Voraussetzung für eine Rechtsmittelverhandlung, einschließlich einer zur Beweiswiederholung anberaumten Verhandlung, ist, dass der Angeklagte dem Verlauf ohne Gefahr für seine Gesundheit geistig und körperlich folgen, sich verständlich äußern und seine Rechte sinnvoll wahrnehmen kann. Bestehen Zweifel an dieser Fähigkeit, ist sie von Amts wegen zu überprüfen. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen für eine Delegierung in Strafsachen sowie die verfahrensrechtliche Behandlung der Berufung, der Protokollberichtigung und der Verhandlungsfähigkeit. [3] [4]
- § 39 Abs 1 StPO: Zentrale Bestimmung für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die beantragte Delegierung vorliegt. [3]
- § 447 StPO iVm § 271 Abs 7 und § 270 Abs 3 dritter Satz StPO: Im Ausgangsverfahren angeführte Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Protokollberichtigungsantrags. [4]
- § 297 Abs 1 erster Fall StGB: Tatbestand der Verleumdung, wegen dessen der Angeklagte im Ausgangsverfahren schuldig erkannt worden war. [3] [2]
- RIS-Justiz RS0097037 und RS0059503: Vom OGH für die Aussage herangezogene Rechtsprechungsnachweise, dass Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung nicht rechtfertigen. [3]
- RIS-Justiz RS0098977 und RS0098980: Vom OGH zur erforderlichen Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten und zu deren amtswegiger Überprüfung angeführte Rechtsprechungsnachweise. [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Grundlage der im Beschluss ausgewiesenen nichtöffentlichen Entscheidung nach Anhörung der Generalprokuratur. [1]
Spruch
Der OGH gab dem Antrag auf Delegierung der beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Rechtsmittelverfahren an das Landesgericht Wels nicht Folge. Befangenheitsüberlegungen rechtfertigten keine Delegierung; auch die geltend gemachte behandlungsbedürftige Krankheit stellte keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO dar. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 2. Oktober 2025, GZ 8 U 33/25f‑43, wurde * H* des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zum Nachteil von Justizwachebeamten der Justizanstalt Klagenfurt schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen der Angeklagte volle Berufung anmeldete (ON 42 S 9). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung brachte der Angeklagte am 12.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Oberressl in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 8 U 33/25f des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung der Verfahren des Landesgerichts Klagenfurt, AZ 7 Bl 9/26f und AZ 7 Bl 22/26t, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den Beschluss gefasst: Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2025, GZ 8 U 33/25f‑43, wurde * H* des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zum Nachteil von Justizwachebeamten der Justizanstalt Klagenfurt schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen der Angeklagte volle Berufung anmeldete (ON 42 S 9).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dezember 2025 einen Protokollberichtigungsantrag (ON 53) sowie eine Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 54) ein.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
[2] Nach Rückleitung der hinsichtlich der Berufung vorgelegten (ON 55) Akten durch das Landesgericht Klagenfurt (ON 4 in AZ 7 Bl 9/26f) wurde der Protokollberichtigungsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0110NS00049_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Befangenheitsüberlegungen stellen nach der wiedergegebenen Rechtsprechung keinen wichtigen Delegierungsgrund nach § 39 Abs 1 StPO dar.
- Eine schwerwiegende behandlungsbedürftige Krankheit begründet für sich genommen keine Delegierung an ein anderes Gericht.
- Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten sind von Amts wegen zu überprüfen.
- Der Delegierungsantrag blieb erfolglos; die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Häufige Fragen
Warum lehnte der OGH die Delegierung ab?
Der Angeklagte hatte nach Ansicht des OGH keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan. Weder die behaupteten Naheverhältnisse noch die geltend gemachte Krankheit reichten dafür aus.
Rechtfertigt die behauptete Befangenheit eines Gerichts eine Delegierung?
Der OGH führte für den vorliegenden Fall aus, dass Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung rechtfertigen.
Ist eine Erkrankung ein Grund für die Übertragung an ein anderes Gericht?
Eine schwerwiegende behandlungsbedürftige Krankheit wurde in dieser Entscheidung nicht als Delegierungsgrund nach § 39 Abs 1 StPO anerkannt.
Was geschieht bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit?
Nach den Ausführungen des OGH ist die Verhandlungsfähigkeit von Amts wegen zu überprüfen, wenn daran Zweifel bestehen.
Quelle und Hinweis
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Die FAQ-Antworten fassen ausschließlich Aussagen des gelieferten Entscheidungstextes allgemein zusammen.
Die Entscheidung betrifft die Ablehnung eines konkreten Delegierungsantrags und erlaubt keine darüber hinausgehende Einzelfallbeurteilung.
Die im RIS-Text anonymisierte Bezeichnung des Angeklagten wurde nicht zur Identifizierung verwendet.
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