RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht für Strafsachen Graz war zu AZ 3 Hv 14/26z ein Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig. [1]
Drei Angeklagte stellten Anträge auf Delegierung. Der Oberste Gerichtshof entschied darüber nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. [1] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte darauf ab, dass eine Veränderung des gesetzlichen Richters nur ausnahmsweise zulässig ist und dafür ein wichtiger Grund gemäß § 39 Abs 1 StPO dargetan werden muss. [3] [3]
- Wichtiger Grund: Die Anträge zeigten nach Ansicht des OGH keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO auf. [3] [3]
- Befangenheitsüberlegungen: Die in den Anträgen angestellten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigten keine Delegierung. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037. [3] [4]
- Gesetzlicher Richter: Der OGH ordnete die Delegierung als ausnahmsweise zulässige Veränderung des gesetzlichen Richters nach Art 83 Abs 2 B-VG ein. [3] [3]
Ergebnis
Den Delegierungsanträgen wurde nicht Folge gegeben. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen einer Delegierung im Strafverfahren und deren Verhältnis zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten gesetzlichen Richter. [3] [3]
- § 39 Abs 1 StPO: Nach der vom OGH wiedergegebenen Voraussetzung bedarf die ausnahmsweise Veränderung des gesetzlichen Richters eines wichtigen Grundes. [3] [3]
- Art 83 Abs 2 B-VG: Die Bestimmung wird in der Entscheidung als verfassungsrechtlicher Bezugspunkt des gesetzlichen Richters genannt. [3] [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Der Beschluss erging nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß dieser Bestimmung. [1] [2]
- RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037: Auf diese Rechtssätze stützte der OGH die Aussage, dass die vorgebrachten Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung rechtfertigen. [3] [4]
- § 156 Abs 1 StGB: Diese Bestimmung über die betrügerische Krida wird als eine der Grundlagen des zugrunde liegenden Strafverfahrens genannt. [1]
Spruch
Eine Delegierung setzt einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO voraus. Die in den Anträgen angestellten Befangenheitsüberlegungen genügten dafür nicht; den Anträgen wurde daher nicht Folge gegeben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0150NS00052_26D0000_001.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem gemäß § 39 Abs 1 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird in den Anträgen nicht dargetan. Darin angestellte Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS‑Justiz RS0059503 und RS0097037).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0150NS00052_26D0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Farkas in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 3 Hv 14/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anträge der Angeklagten * S*, * K* und Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0150NS00052_26D0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
* D* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den Beschluss gefasst: Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0150NS00052_26D0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Ein wichtiger Grund, aus dem gemäß § 39 Abs 1 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird in den Anträgen nicht dargetan.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0150NS00052_26D0000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Darin angestellte Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS‑Justiz RS0059503 und RS0097037).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0150NS00052_26D0000_001.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO verlangt einen wichtigen Grund. (Quelle: ris-rechtliche-beurteilung)
- Befangenheitsüberlegungen allein rechtfertigten im entschiedenen Fall keine Delegierung. (Quelle: ris-4)
- Der OGH gab den Anträgen nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Graz zurück. (Quelle: ris-spruch)
Häufige Fragen
Wann ist eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO möglich?
Nach dem vorliegenden OGH-Beschluss muss ein wichtiger Grund dargetan werden, der die ausnahmsweise Veränderung des gesetzlichen Richters rechtfertigt. (Quelle: ris-rechtliche-beurteilung)
Reichen Befangenheitsüberlegungen für eine Delegierung aus?
Die in diesen Anträgen angestellten Befangenheitsüberlegungen reichten nach Ansicht des OGH nicht aus. Der Beschluss verweist auf RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037. (Quelle: ris-4)
Wie entschied der OGH zu 15 Ns 52/26d?
Der OGH gab den Delegierungsanträgen nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Graz zurück. (Quelle: ris-spruch)
Welches Grundrecht berührt eine Delegierung?
Der OGH nennt das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG als maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bezugspunkt. (Quelle: ris-3)
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung enthält nur eine kurze rechtliche Begründung; weitergehende Voraussetzungen oder Fallgruppen der Delegierung wurden deshalb nicht ergänzt.
Die im Ausgangstext anonymisierten Namen wurden nicht ausgeschrieben.
Die Aussage zu Befangenheitsüberlegungen wird auf den konkreten Beschluss und die dort genannten RIS-Rechtssätze beschränkt.
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