RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Präsident des Oberlandesgerichts hatte mit Beschluss vom 17. Juni 2026, 5 Ns 25/26d, einen vom Einschreiter gestellten Befangenheitsantrag zurückgewiesen. [2] [2]
Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichteten „Befangenheitsantrag“ ein. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofs. Der vorliegende Ablehnungsantrag war jedoch unzulässig. [3] [1] [3]
- Konkret-aktuelle Kompetenz: Eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit setzt voraus, dass der betroffene Richter im betreffenden Verfahren über eine konkret-aktuelle Kompetenz verfügt. [3] [3]
- Anhängiges Verfahren: Ablehnungsanträge können erfolgreich nur in Bezug auf ein bereits anhängiges und noch nicht rechtskräftig beendetes Verfahren geltend gemacht werden. [3] [3]
- Keine weitere Tätigkeit: Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts stand gemäß § 45 Abs 3 StPO kein selbständiges Rechtsmittel zu. Daher bestand im konkreten Ablehnungsverfahren kein Raum für eine weitere Tätigkeit dieses Präsidenten. [3]
- Keine geeigneten Befangenheitsgründe: Ergänzend hielt der OGH-Präsident fest, dass der Einschreiter keine Gründe darlegte, die geeignet gewesen wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Zweifel zu ziehen. [3]
Ergebnis
Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts war der Befangenheitsantrag unzulässig. Der Antrag wurde zurückgewiesen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die strafprozessualen Regeln über die Ausschließung und Befangenheit sowie auf die im RIS-Text angeführte Rechtsprechung und Literatur. [3] [3]
- § 45 Abs 3 StPO: Die Bestimmung schließt nach den Entscheidungsgründen ein selbständiges Rechtsmittel gegen die betreffende Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts aus. [3]
- § 43 Abs 1 Z 3 StPO: Die Norm wird im Zusammenhang mit Zweifeln an der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit eines Richters angeführt. [3]
- § 45 StPO: Zur Zuständigkeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs verweist die Entscheidung auf Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a und RS0124709. [3] [3]
- Rechtsprechungsnachweise: Zur konkret-aktuellen Kompetenz und zum Erfordernis eines anhängigen, noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens nennt die Entscheidung RS0097075 und RS0097219. [3] [3]
Spruch
Ein Ablehnungsantrag kann nur hinsichtlich eines bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens erfolgreich geltend gemacht werden. Da für den Präsidenten des Oberlandesgerichts im konkreten Ablehnungsverfahren keine weitere Tätigkeit und damit keine konkret-aktuelle Entscheidungszuständigkeit bestand, war der Antrag unzulässig und zurückzuweisen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: Mit Beschluss vom 17. Juni 2026, 5 Ns 25/26d, wies der Präsident des Oberlandesgerichts * einen vom Einschreiter gestellten Befangenheitsantrag zurück. Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a). Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO vor § 43–47 Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und auch noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 5 Ns 29/26t des Oberlandesgerichts * über den „Befangenheitsantrag“ des Einschreiters * S* vom 8.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2026, 5 Ns 25/26d, wies der Präsident des Oberlandesgerichts * einen vom Einschreiter gestellten Befangenheitsantrag zurück.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Befangenheitsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters voraus.
- Das betreffende Verfahren muss bereits anhängig und noch nicht rechtskräftig beendet sein.
- Besteht wegen des Ausschlusses eines selbständigen Rechtsmittels kein Raum für eine weitere richterliche Tätigkeit, ist der Ablehnungsantrag mangels aktueller Zuständigkeit unzulä
- Der Antrag wurde zurückgewiesen; zusätzlich waren keine geeigneten Gründe für Zweifel an Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit dargelegt worden.
Häufige Fragen
Wann ist ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter zulässig?
Nach dieser Entscheidung setzt ein erfolgreicher Ablehnungsantrag ein bereits anhängiges und noch nicht rechtskräftig beendetes Verfahren sowie eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters voraus.
Wer entscheidet über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts?
Darüber entscheidet nach den wiedergegebenen Entscheidungsgründen der Präsident des Obersten Gerichtshofs.
Warum wurde der Befangenheitsantrag zurückgewiesen?
Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts bestand im konkreten Verfahren kein Raum für eine weitere Tätigkeit und daher keine konkret-aktuelle Entscheidungszuständigkeit. Der Antrag war aus diesem Grund unzulässig.
War gegen die frühere Entscheidung ein selbständiges Rechtsmittel zulässig?
Nein. Der OGH-Präsident führte aus, dass gemäß § 45 Abs 3 StPO kein selbständiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zusteht.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Bezeichnung des Oberlandesgerichts und die Identität des Einschreiters bleiben entsprechend der Quelle anonymisiert.
Die Aussage zu fehlenden geeigneten Befangenheitsgründen wird als ergänzende Erwägung und nicht als primärer Zurückweisungsgrund dargestellt.
Die Darstellung dient der sachlichen Dokumentation der Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Ausgeschlossenheit eines gesamten Oberlandesgerichts – OGH 504Präs31/26g
Der OGH befasst sich mit der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richterinnen und Richter des OLG Innsbruck. Maßgeblich sind objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilic
Bedingte Entlassung: Zuständigkeit bleibt trotz späteren Wechsels des Vollzugsorts auf dem
Der OGH entschied zu 15 Ns 53/26a: Für ein Verfahren über die bedingte Entlassung bleibt das bei Antragseingang zuständige Vollzugsgericht trotz späterer Änderung des Vol
Nichtigkeitsbeschwerde bei Sexualdelikten und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses – O
Der OGH weist eine Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld zurück. Behandelt werden Beweiswürdigung, Vorsatz und Autoritätsverhältnis.
Keine Berechtigung zur neuerlichen Nichtigkeitsbeschwerde – OGH 14 Os 75/26z
Der OGH bestätigte die Zurückweisung einer neuerlichen Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285a Z 1 StPO. Der Beschwerde des Verurteilten wurde nicht Folge gegeben; eine Kosten