RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
504Präs32/26d
Entscheidungsdatum
2026-07-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:504PRA00032.26D.0720.000
Dokumentnummer
JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000

Sachverhalt

Der Präsident des Oberlandesgerichts hatte mit Beschluss vom 17. Juni 2026, 5 Ns 25/26d, einen vom Einschreiter gestellten Befangenheitsantrag zurückgewiesen. [2] [2]

Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichteten „Befangenheitsantrag“ ein. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofs. Der vorliegende Ablehnungsantrag war jedoch unzulässig. [3] [1] [3]

Ergebnis

Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts war der Befangenheitsantrag unzulässig. Der Antrag wurde zurückgewiesen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die strafprozessualen Regeln über die Ausschließung und Befangenheit sowie auf die im RIS-Text angeführte Rechtsprechung und Literatur. [3] [3]

Spruch

Ein Ablehnungsantrag kann nur hinsichtlich eines bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens erfolgreich geltend gemacht werden. Da für den Präsidenten des Oberlandesgerichts im konkreten Ablehnungsverfahren keine weitere Tätigkeit und damit keine konkret-aktuelle Entscheidungszuständigkeit bestand, war der Antrag unzulässig und zurückzuweisen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: Mit Beschluss vom 17. Juni 2026, 5 Ns 25/26d, wies der Präsident des Oberlandesgerichts * einen vom Einschreiter gestellten Befangenheitsantrag zurück. Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RS0124709; Lässig in WK-StPO § 45 Rz 4a). Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in WK-StPO vor § 43–47 Rz 4; RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und auch noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RS0097219).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Ablehnungssache 5 Ns 29/26t des Oberlandesgerichts * über den „Befangenheitsantrag“ des Einschreiters * S* vom 8.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Juni 2026, 5 Ns 25/26d, wies der Präsident des Oberlandesgerichts * einen vom Einschreiter gestellten Befangenheitsantrag zurück.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Daraufhin brachte der Einschreiter einen umfangreichen „Befangenheitsantrag“ gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ein.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00032_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Befangenheitsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters voraus.
  • Das betreffende Verfahren muss bereits anhängig und noch nicht rechtskräftig beendet sein.
  • Besteht wegen des Ausschlusses eines selbständigen Rechtsmittels kein Raum für eine weitere richterliche Tätigkeit, ist der Ablehnungsantrag mangels aktueller Zuständigkeit unzulä
  • Der Antrag wurde zurückgewiesen; zusätzlich waren keine geeigneten Gründe für Zweifel an Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit dargelegt worden.

Häufige Fragen

Wann ist ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter zulässig?

Nach dieser Entscheidung setzt ein erfolgreicher Ablehnungsantrag ein bereits anhängiges und noch nicht rechtskräftig beendetes Verfahren sowie eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters voraus.

Wer entscheidet über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts?

Darüber entscheidet nach den wiedergegebenen Entscheidungsgründen der Präsident des Obersten Gerichtshofs.

Warum wurde der Befangenheitsantrag zurückgewiesen?

Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts bestand im konkreten Verfahren kein Raum für eine weitere Tätigkeit und daher keine konkret-aktuelle Entscheidungszuständigkeit. Der Antrag war aus diesem Grund unzulässig.

War gegen die frühere Entscheidung ein selbständiges Rechtsmittel zulässig?

Nein. Der OGH-Präsident führte aus, dass gemäß § 45 Abs 3 StPO kein selbständiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zusteht.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Bezeichnung des Oberlandesgerichts und die Identität des Einschreiters bleiben entsprechend der Quelle anonymisiert.

Die Aussage zu fehlenden geeigneten Befangenheitsgründen wird als ergänzende Erwägung und nicht als primärer Zurückweisungsgrund dargestellt.

Die Darstellung dient der sachlichen Dokumentation der Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.

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