RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Linz als Schöffengericht erkannte den Angeklagten mit Urteil vom 28. April 2025 jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig. [2] [6]
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 22. August 2025 gemäß § 285a StPO zurück. [6]
Ein zunächst direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangtes Schreiben des Verurteilten wurde neben einer Beschwerde gegen den früheren Beschluss auch als neuerliche Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil beurteilt. Das Landesgericht Linz wies diese mit Beschluss vom 29. Mai 2026 gemäß § 285a Z 1 StPO zurück. Gegen diesen Beschluss richtete sich die nun behandelte Beschwerde. [4] [5] [6]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof prüfte die Beschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [5] [6]
- Fehlende Berechtigung: Der Beschwerde kam schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die neuerliche Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person eingebracht worden war, der dieses Rechtsmittel nicht mehr zukam. [3] [6]
- Kostenentscheidung: Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen. Durch die Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO war nach den Ausführungen des OGH kein Rechtsmittelverfahren im Sinn des § 390a Abs 1 StPO entstanden. [3] [6]
- Rechtsprechungs- und Literaturverweis: Zur Kostenfrage verwies der OGH auf Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11, sowie auf die Entscheidung 14 Os 4/26h. [3] [6]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof gab der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. Mai 2026 nicht Folge. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde und die verfahrensrechtlichen Folgen der dagegen erhobenen Beschwerde. [3] [6]
- § 285a Z 1 StPO: Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde wegen fehlender Berechtigung der Person, die sie eingebracht hat. [3] [6]
- § 285b Abs 2 StPO: Vom OGH als Grundlage der gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde angeführt. [3] [6]
- § 390a Abs 1 StPO: Maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage, ob ein Rechtsmittelverfahren vorlag und eine Kostenentscheidung zu treffen war. [3] [6]
- § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG: Im Ausgangsverfahren genannte Tatbestände des Suchtgifthandels, auf denen der Schuldspruch beruhte. [2] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde bleibt erfolglos, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht mehr zukommt. Eine Kostenentscheidung entfiel, weil kein Rechtsmittelverfahren im Sinn des § 390a Abs 1 StPO vorlag.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00075_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. April 2025 (ON 139) wurde * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt. [2] Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 143 und 148) wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 22.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00075_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen gerichteten Beschwerde des Verurteilten kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person eingebracht wurde, der diese nicht (mehr) zukommt (§ 285a Z 1 StPO). [5] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es durch die Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd § 390a Abs 1 StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11; zuletzt 14 Os 4/26h).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00075_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 48 Hv 1/25s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00075_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026 (ON 183), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00075_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2025 (ON 139) wurde * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00075_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine neuerliche Nichtigkeitsbeschwerde wurde nach § 285a Z 1 StPO zurückgewiesen, weil sie von einer dazu nicht mehr berechtigten Person eingebracht worden war.
- Der OGH gab der Beschwerde gegen diese Zurückweisung nicht Folge.
- Mangels eines Rechtsmittelverfahrens im Sinn des § 390a Abs 1 StPO entfiel eine Kostenentscheidung.
- Der Beschluss behandelt eine strafprozessuale Zulässigkeitsfrage und nimmt keine neuerliche inhaltliche Prüfung des Schuldspruchs vor.
Häufige Fragen
Warum gab der OGH der Beschwerde nicht Folge?
Die zugrunde liegende Nichtigkeitsbeschwerde war von einer Person eingebracht worden, der dieses Rechtsmittel nicht mehr zukam.
Welche Vorschrift war für die Zurückweisung maßgeblich?
Der OGH nennt § 285a Z 1 StPO als maßgebliche Bestimmung.
Entschied der OGH erneut über den Schuldspruch wegen Suchtgifthandels?
Nein. Gegenstand des Beschlusses war die Beschwerde gegen die Zurückweisung der neuerlichen Nichtigkeitsbeschwerde.
Warum erging keine Kostenentscheidung?
Nach Auffassung des OGH führte die Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO nicht zu einem Rechtsmittelverfahren im Sinn des § 390a Abs 1 StPO.
Quelle und Hinweis
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