RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Os66/26m
Entscheidungsdatum
2026-08-05
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00066.26M.0805.000
Dokumentnummer
JJT_20260805_OGH0002_0120OS00066_26M0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht erkannte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB, geschlechtlicher Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB schuldig. [2] [3]

Nach den Urteilsannahmen nahm der Angeklagte im Sommer 2010 unter Einsatz körperlicher Gewalt eine geschlechtliche Handlung an seiner damals unmündigen Stieftochter vor. Das Erstgericht stellte als Tatfolge eine länger als 24 Tage dauernde psychische Gesundheitsschädigung fest. [3]

Gegen das Urteil erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und meldete Berufung an. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof erachtete keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als gesetzmäßig oder inhaltlich erfolgreich ausgeführt. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurück. Ebenfalls zurückgewiesen wurde die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld. [1] [3]

Über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft sowohl materiell-rechtliche Bestimmungen des Sexualstrafrechts als auch die formellen Anforderungen an Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung im kollegialgerichtlichen Strafverfahren. [3]

Spruch

Willkürfreie, auf die Angaben des Opfers und die äußeren Tatumstände gestützte Erwägungen verletzen die Unschuldsvermutung nicht. Die erhobenen Mängel-, Tatsachen-, Rechts- und Subsumtionsrügen entsprachen nicht den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen. Der OGH wies daher die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld zurück; über die übrige Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00066_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* jeweils eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB idF BGBl I 2009/40 (I./) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF BGBl I 2009/40 (II./) sowie eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2006/56 (III./) schuldig erkannt. [2] Danach hat er im Sommer 2010 in O* dadurch, dass er sich auf seine am * 1998 geborene Stieftochter * B* setzte, die im Bett auf dem Rücken lag, mit einer Hand ihre beiden Hände erfasste, über ihren Kopf nach hinten drückte und festhielt und mit der anderen Hand – ungeachtet ihrer Schreie...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. [4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) reklamiert mit Blick auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu in der Vergangenheit gegen den Angeklagten geführten – in der Folge allerdings eingestellten oder diversionell erledigten – Strafverfahren (US 3 f) und die darauf bezogenen beweiswürdigenden Erwägungen (US 5) eine Verletzung der in Art 6 Abs 2 MRK normierten Unschuldsvermutung, weil „keinesfalls ausgeschlossen werden [könne], dass jene Umstände die Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten beeinflusst haben“. Dabei übersieht die Beschwerde, dass der ...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00066_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

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[2]

RIS-Kontext

Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB idF BGBl I 2009/40 und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00066_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 43 Hv 89/25a-29.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Mängelrüge muss an der tatsächlich vorgenommenen Beweiswürdigung ansetzen; bloße Vermutungen über mögliche Einflüsse reichen nicht aus.
  • Bei der Prüfung der Begründung zur subjektiven Tatseite ist die Gesamtheit der Entscheidungsgründe maßgeblich.
  • Eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO muss sich auf aktenkundiges Beweismaterial beziehen.
  • Materiell-rechtliche Rügen müssen von den Feststellungen des angefochtenen Urteils ausgehen und ihre Rechtsauffassung methodengerecht aus dem Gesetz ableiten.
  • Im kollegialgerichtlichen Strafverfahren ist eine Berufung wegen Schuld nicht vorgesehen.

Häufige Fragen

Wann verletzt eine strafgerichtliche Beweiswürdigung die Unschuldsvermutung?

Nach dieser Entscheidung liegt keine Verletzung vor, wenn das Gericht frühere eingestellte oder diversionell erledigte Verfahren nicht zur Begründung der Schuld heranzieht und seine Beweiswürdigung willkürfrei auf andere Beweisergebnisse stützt.

Welche Anforderungen gelten für eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO?

Sie muss erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen anhand aktenkundigen Beweismaterials aufzeigen. Kritik allein an den Erwägungen der Tatrichter genügt nicht.

Kann gegen ein Schöffengerichtsurteil Berufung wegen Schuld erhoben werden?

Nach den in dieser Entscheidung angewendeten Vorschriften ist eine Berufung wegen Schuld im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.

Wer entscheidet nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde über die übrige Berufung?

Im entschiedenen Fall ist das Oberlandesgericht Wien für die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zuständig.

Quelle und Hinweis

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Die personenbezogenen Angaben wurden über die Verfahrensrolle und das im RIS-Text genannte Stiefverhältnis hinaus abstrahiert.

Die Darstellung der psychischen Tatfolgen gibt ausschließlich die im Ausgangsurteil festgestellten und vom OGH behandelten Umstände wieder.

Die Entscheidung über Strafe und privatrechtliche Ansprüche war laut RIS-Text noch dem Oberlandesgericht Wien vorbehalten.

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