RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht erkannte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB, geschlechtlicher Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB schuldig. [2] [3]
Nach den Urteilsannahmen nahm der Angeklagte im Sommer 2010 unter Einsatz körperlicher Gewalt eine geschlechtliche Handlung an seiner damals unmündigen Stieftochter vor. Das Erstgericht stellte als Tatfolge eine länger als 24 Tage dauernde psychische Gesundheitsschädigung fest. [3]
Gegen das Urteil erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und meldete Berufung an. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof erachtete keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als gesetzmäßig oder inhaltlich erfolgreich ausgeführt. [3] [3]
- Unschuldsvermutung: Die Hinweise des Erstgerichts auf frühere, eingestellte oder diversionell erledigte Strafverfahren begründeten keine Verletzung von Art 6 Abs 2 MRK. Nach den Entscheidungsgründen hatte der Schöffensenat diese Umstände für die Beweiswürdigung zur abgeurteilten Tat nicht herangezogen, sondern sich auf die Angaben des Opfers gestützt. [3]
- Subjektive Tatseite: Die Beschwerde griff einzelne Erwägungen zum nachträglichen Verhalten des Angeklagten heraus, ließ aber die Gesamtheit der Entscheidungsgründe unberücksichtigt. Das Erstgericht hatte seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite vorrangig aus den äußeren Tatumständen abgeleitet; dies beanstandete der OGH unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht. [3]
- Psychische Tatfolgen: Die Aussage der Sachverständigen, wonach bei einem einmaligen Ereignis der beschriebenen Art üblicherweise keine anhaltenden psychischen Dauerschäden zu erwarten seien, stand den Feststellungen zur Vorhersehbarkeit der konkret eingetretenen psychischen Tatfolgen nicht erörterungsbedürftig entgegen. [3]
- Tatsachenrüge: Die Tatsachenrüge leitete ihre Bedenken lediglich aus den Erwägungen der Tatrichter ab und nahm nicht auf aktenkundiges Beweismaterial Bezug. Damit verfehlte sie die für § 281 Abs 1 Z 5a StPO erforderliche Ausrichtung. [3]
- Vorsatz zum Autoritätsverhältnis: Die Rechtsrüge orientierte sich nicht an den Urteilskonstatierungen. Nach diesen hielt es der Angeklagte ernstlich für möglich und fand sich damit ab, an seiner unmündigen Stieftochter geschlechtliche Handlungen vorzunehmen. Die Rüge verfehlte daher den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit. [3]
- Konkurrenz der Tatbestände: Die Subsumtionsrüge bestritt die echte Idealkonkurrenz zwischen § 202 Abs 1 und § 212 Abs 1 StGB, ohne methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb beim Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch einen Stiefvater gegenüber seinem Stiefkind die Ausnützung dieses Verhältnisses nicht als typisch vorauszusetzen sei. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurück. Ebenfalls zurückgewiesen wurde die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld. [1] [3]
Über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl materiell-rechtliche Bestimmungen des Sexualstrafrechts als auch die formellen Anforderungen an Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung im kollegialgerichtlichen Strafverfahren. [3]
- § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB: Sexueller Missbrauch von Unmündigen; im Ausgangsurteil wurde auch eine schwere Tatfolge angenommen. [2] [3]
- § 202 Abs 1 StGB: Geschlechtliche Nötigung durch Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung. [2] [3]
- § 212 Abs 1 Z 1 StGB: Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses gegenüber einem minderjährigen Stiefkind. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO: Vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgründe, insbesondere Mängel-, Tatsachen-, Rechts- und Subsumtionsrüge. [3] [3]
- Art 6 Abs 2 MRK: Unschuldsvermutung; eine Verletzung wurde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung geltend gemacht, vom OGH aber verneint. [3]
- § 285d Abs 1 StPO sowie §§ 294 Abs 4 und 296 Abs 2 StPO: Grundlagen für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen Schuld bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
Spruch
Willkürfreie, auf die Angaben des Opfers und die äußeren Tatumstände gestützte Erwägungen verletzen die Unschuldsvermutung nicht. Die erhobenen Mängel-, Tatsachen-, Rechts- und Subsumtionsrügen entsprachen nicht den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen. Der OGH wies daher die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld zurück; über die übrige Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00066_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* jeweils eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB idF BGBl I 2009/40 (I./) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF BGBl I 2009/40 (II./) sowie eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2006/56 (III./) schuldig erkannt. [2] Danach hat er im Sommer 2010 in O* dadurch, dass er sich auf seine am * 1998 geborene Stieftochter * B* setzte, die im Bett auf dem Rücken lag, mit einer Hand ihre beiden Hände erfasste, über ihren Kopf nach hinten drückte und festhielt und mit der anderen Hand – ungeachtet ihrer Schreie...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00066_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. [4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) reklamiert mit Blick auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu in der Vergangenheit gegen den Angeklagten geführten – in der Folge allerdings eingestellten oder diversionell erledigten – Strafverfahren (US 3 f) und die darauf bezogenen beweiswürdigenden Erwägungen (US 5) eine Verletzung der in Art 6 Abs 2 MRK normierten Unschuldsvermutung, weil „keinesfalls ausgeschlossen werden [könne], dass jene Umstände die Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten beeinflusst haben“. Dabei übersieht die Beschwerde, dass der ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00066_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00066_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB idF BGBl I 2009/40 und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00066_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 43 Hv 89/25a-29.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00066_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge muss an der tatsächlich vorgenommenen Beweiswürdigung ansetzen; bloße Vermutungen über mögliche Einflüsse reichen nicht aus.
- Bei der Prüfung der Begründung zur subjektiven Tatseite ist die Gesamtheit der Entscheidungsgründe maßgeblich.
- Eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO muss sich auf aktenkundiges Beweismaterial beziehen.
- Materiell-rechtliche Rügen müssen von den Feststellungen des angefochtenen Urteils ausgehen und ihre Rechtsauffassung methodengerecht aus dem Gesetz ableiten.
- Im kollegialgerichtlichen Strafverfahren ist eine Berufung wegen Schuld nicht vorgesehen.
Häufige Fragen
Wann verletzt eine strafgerichtliche Beweiswürdigung die Unschuldsvermutung?
Nach dieser Entscheidung liegt keine Verletzung vor, wenn das Gericht frühere eingestellte oder diversionell erledigte Verfahren nicht zur Begründung der Schuld heranzieht und seine Beweiswürdigung willkürfrei auf andere Beweisergebnisse stützt.
Welche Anforderungen gelten für eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO?
Sie muss erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen anhand aktenkundigen Beweismaterials aufzeigen. Kritik allein an den Erwägungen der Tatrichter genügt nicht.
Kann gegen ein Schöffengerichtsurteil Berufung wegen Schuld erhoben werden?
Nach den in dieser Entscheidung angewendeten Vorschriften ist eine Berufung wegen Schuld im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.
Wer entscheidet nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde über die übrige Berufung?
Im entschiedenen Fall ist das Oberlandesgericht Wien für die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zuständig.
Quelle und Hinweis
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Die personenbezogenen Angaben wurden über die Verfahrensrolle und das im RIS-Text genannte Stiefverhältnis hinaus abstrahiert.
Die Darstellung der psychischen Tatfolgen gibt ausschließlich die im Ausgangsurteil festgestellten und vom OGH behandelten Umstände wieder.
Die Entscheidung über Strafe und privatrechtliche Ansprüche war laut RIS-Text noch dem Oberlandesgericht Wien vorbehalten.
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