RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem beim Landesgericht Innsbruck geführten Strafverfahren war über einen Einspruch gegen die Anklageschrift vom 10. Juni 2026 zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung war dafür der Senat 7 des Oberlandesgerichts Innsbruck zuständig. [2] [1]
Der Senatsvorsitzende zeigte seine Befangenheit im Hinblick auf die in der Anklageschrift als Opfer geführten Richterinnen und Richter an. Genannt wurden insbesondere eine freundschaftliche Beziehung sowie mögliche Zweifel aufgrund weiterer kollegialer Kontakte. In der Folge zeigten auch die Vizepräsidentin und sämtliche weiteren Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck ihre Befangenheit an; der Präsident des Oberlandesgerichts zeigte seine Ausgeschlossenheit ebenfalls an. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte die Beurteilung in den Zusammenhang mit dem Recht auf ein unparteiisches Gericht nach Art 6 Abs 1 EMRK. Die strafprozessualen Vorschriften über die Ausgeschlossenheit dienen der Absicherung dieses Anspruchs, stehen wegen der damit verbundenen Kompetenzverschiebung aber zugleich in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf den gesetzlichen Richter und zum Grundsatz der festen Geschäftsverteilung. [3] [1]
- Objektiver Prüfungsmaßstab: Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist entscheidend, ob äußere Umstände bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an einer unvoreingenommenen und unparteilichen Amtsausübung wecken. Die subjektive Einschätzung des betroffenen Richters reicht für sich allein nicht aus. [1]
- Äußerer Anschein: Der bloß entfernt denkbare Anschein einer Befangenheit genügt nicht. Erforderlich sind zureichende Anhaltspunkte, die aus Sicht eines unbeteiligten Beurteilers naheliegende Zweifel an der vollen Unbefangenheit begründen können. [1]
- Kollegiale Beziehungen: Dass eine Verfahrenspartei oder ein Zeuge Richter im selben Sprengel ist, führt nicht automatisch zur Ausgeschlossenheit aller Richter des zuständigen Gerichts. Die Prüfung hat einzelfallbezogen zu erfolgen; bei persönlichen Beziehungen sind insbesondere deren Dauer und Intensität bedeutsam. [1]
- Strikte Auslegung: Weil die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen regelmäßig die gesetzliche Zuständigkeit verändert, sind die entsprechenden Ausnahmebestimmungen strikt auszulegen. Damit sollen das Recht auf den gesetzlichen Richter, die feste Geschäftsverteilung und die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleiben. [1]
- Gesamtausschluss und Zuständigkeit: Der vorliegende Spruch erklärt den Präsidenten sowie sämtliche Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck für ausgeschlossen. Die im bereitgestellten Volltext enthaltene abschließende Subsumtion ist gekürzt; eine darüber hinausgehende Begründung des Gesamtausschlusses lässt sich daraus nicht vollständig wiedergeben. [1] [2] [1]
Ergebnis
Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck wurde von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der Richterinnen und Richter seines Gerichts ausgeschlossen. Sämtliche Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck wurden im angeführten Verfahren als ausgeschlossen angesehen; das Verfahren wurde dem Oberlandesgericht Linz übertragen. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die strafprozessuale Ausgeschlossenheit wegen Zweifeln an Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit sowie die verfassungs- und menschenrechtlichen Anforderungen an ein unparteiisches, gesetzlich zuständiges Gericht. [3] [1]
- § 43 Abs 1 Z 3 StPO: Generalklausel für andere Gründe, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen. [1]
- §§ 44, 45 StPO: Regeln über die Anzeige eines Ausschließungsgrundes und die Entscheidung über die Ausschließung. [1]
- Art 6 Abs 1 EMRK: Gewährleistet den Anspruch auf Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht. [3] [1]
- Art 83 Abs 2 und Art 87 Abs 3 B-VG: Recht auf den gesetzlichen Richter und Grundsatz der festen Geschäftsverteilung als Grenzen einer zuständigkeitsverändernden Anwendung der Ausschließungsvorschriften. [1]
- § 79 JN: Der OGH zieht aus der gesetzlichen Sonderregelung einen Umkehrschluss: Richter können grundsätzlich auch Rechtssachen entscheiden, die Richter desselben Sprengels betreffen; besondere Umstände sind im Einzelfall zu prüfen. [1]
- § 34 Abs 2 RStDG: Richterinnen und Richter, zwischen denen ein dort erfasstes Angehörigenverhältnis besteht, dürfen bei Gerichtshöfen und Verwaltungsgerichten des Bundes nicht im selben Senat verwendet werden. [1]
Spruch
Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck und sämtliche Richterinnen und Richter dieses Gerichts wurden im betreffenden Verfahren als ausgeschlossen angesehen. Das Verfahren wurde dem Oberlandesgericht Linz übertragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit sämtlicher Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck im angeführten Verfahren ausgeschlossen. Sämtliche Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck sind im angeführten Verfahren ausgeschlossen. Das Verfahren wird dem Oberlandesgericht Linz übertragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00031_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: Im angeführten Strafverfahren ist über den Einspruch gegen die Anklageschrift vom 10. 6. 2026 zu entscheiden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00031_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann (ua) Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen Gericht gehört wird. Im österreichischen Strafprozess wird der Schutzbereich dieser Verfassungsnorm durch die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00031_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Strafsache gegen * T* und * Z* je wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 77/26m des Landesgerichts Innsbruck, AZ 7 Bs 176/26d des Oberlandesgerichts Innsbruck, den Beschluss Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit sämtlicher Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck im angeführten Verfahren ausgeschlossen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00031_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Sämtliche Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck sind im angeführten Verfahren ausgeschlossen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00031_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: Im angeführten Strafverfahren ist über den Einspruch gegen die Anklageschrift vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_504PRA00031_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Für die Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein objektiver und einzelfallbezogener Maßstab anzulegen.
- Bloße berufliche Zugehörigkeit zum selben Gerichtssprengel begründet noch nicht automatisch die Ausgeschlossenheit aller dort tätigen Richter.
- Dauer und Intensität persönlicher oder kollegialer Beziehungen können für den äußeren Anschein der Befangenheit erheblich sein.
- Im konkreten Verfahren wurden sämtliche Richterinnen und Richter des OLG Innsbruck ausgeschlossen und die Sache an das OLG Linz übertragen.
Häufige Fragen
Wann ist ein Richter nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ausgeschlossen?
Wenn äußere Umstände geeignet sind, bei objektiver Betrachtung naheliegende Zweifel an seiner vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zu wecken.
Reicht ein kollegiales Verhältnis zu einer Verfahrensperson aus?
Nicht automatisch. Nach den wiedergegebenen Ausführungen sind die konkreten Umstände sowie Dauer und Intensität der Beziehung einzelfallbezogen zu beurteilen.
Was geschieht, wenn sämtliche Richter eines Oberlandesgerichts ausgeschlossen sind?
In der vorliegenden Entscheidung wurde das Verfahren vom OLG Innsbruck an das OLG Linz übertragen.
Welche Bedeutung hat Art 6 EMRK für die Befangenheitsprüfung?
Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet die Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht und prägt die Auslegung der strafprozessualen Ausschließungsbestimmungen.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet während der rechtlichen Beurteilung; die abschließende Begründung, weshalb im konkreten Fall sämtliche Richterinnen und,Voll
Die Übertragung an das OLG Linz und der Gesamtausschluss sind durch den Spruch gesichert.
Die erkannten Zitierungen 8 Ob 121/09s und weitere Entscheidungen werden nicht vertieft, weil der verfügbare Auszug nur teilweise erkennen lässt, welche Aussage
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