RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer wohnrechtlichen Außerstreitsache ging es um die Installation eines Klimageräts in einer Mietwohnung. Der Antragsteller erhob gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. März 2025 einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Der OGH entschied darüber am 20. November 2025 zu 5Ob74/25f. [3]
Der Antragsteller begründete sein wichtiges Interesse mit einem angenehmen Raumklima: In den Sommermonaten würden regelmäßig Temperaturen zwischen 25 und über 28 Grad Celsius auftreten. Die Wohnung war mit Außenjalousien und Markisen ausgestattet. Der Antragsteller verwies außerdem auf den Klimawandel und eine benachbarte neue Wohnanlage, die über eine zentrale Kühlanlage verfügen soll. [3]
Ausführungen des OGH
Für die Genehmigung einer wesentlichen Veränderung müssen unter anderem Verkehrsüblichkeit und ein wichtiges Interesse des Hauptmieters gemeinsam vorliegen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Dem Rechtsanwender kommt dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu. [5] [6]
- Behauptungs- und Beweislast: Der Mieter muss sowohl die Verkehrsüblichkeit als auch sein wichtiges Interesse behaupten und beweisen. Der OGH verweist dazu unter anderem auf RS0069551 und RS0069662. [5]
- Keine privilegierte Veränderung: Nur für die Arbeiten nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG werden diese Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. Dass eine Klimaanlage nicht zu diesen taxativ aufgezählten Veränderungen gehört, war im Revisionsrekursverfahren unstrittig. [5]
- Wichtiges Interesse: Die angestrebte Herstellung eines angenehmeren Raumklimas bewerteten die Vorinstanzen als subjektive Komfortverbesserung, nicht als Anhebung auf den ortsüblichen Standard. Der OGH hielt diese Beurteilung im konkreten Fall für nicht korrekturbedürftig. [2]
- Verkehrsüblichkeit: Die Wohnung entsprach insbesondere wegen der Außenjalousien und Markisen den normativen Vorgaben zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung. Allgemeine Hinweise auf den Klimawandel und die Kühlanlage eines benachbarten Neubaus belegten hier keine Verkehrsüblichkeit der Außenklimaanlage. [2]
- Grenzen der Überprüfung durch den OGH: Die Einzelfallbeurteilung begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG. Der OGH greift nur bei einer Fehlbeurteilung ein, die die Rechtssicherheit infrage stellt. Eine solche lag hier nicht vor. [6] [2]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Entscheidung enthält damit kein allgemeines Verbot von Klimaanlagen in Mietwohnungen. Maßgeblich blieb die Beurteilung der konkreten Umstände innerhalb des eingeräumten Ermessensspielraums. [4] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen einer wesentlichen Veränderung des Mietgegenstands nach § 9 MRG und die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. [3] [4] [5]
- § 9 Abs 1 Z 2 MRG: Die Veränderung muss der Übung des Verkehrs entsprechen und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dienen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. [5]
- § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG: Bei den dort privilegierten Arbeiten werden Verkehrsüblichkeit und wichtiges Interesse unwiderlegbar vermutet. Die Errichtung einer Klimaanlage fällt nicht unter diese Aufzählung. [5]
- § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG: Diese Bestimmungen bilden den Maßstab für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses. Die einzelfallbezogene Beurteilung wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf. [4] [6]
- RS0113606: Der OGH verweist auf diesen Rechtssatz zur einzelfallbezogenen Prüfung der Duldungspflicht und zur regelmäßig fehlenden erheblichen Rechtsfrage. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Beurteilung, dass die installierte Klimaanlage weder verkehrsüblich sei noch einem wichtigen Interesse des Mieters diene, war im konkreten Fall nicht korrekturbedürftig. Verkehrsüblichkeit und wichtiges Interesse sind vom Mieter kumulativ nachzuweisen; Klimaanlagen zählen nicht zu den privilegierten Veränderungen nach § 9 Abs 2 MRG.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251120_OGH0002_0050OB00074_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung ist unter anderem, dass die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (RS0069551 [T2]; RS0069662 [T1]; RS0069695 [T5]; RS0069725 [T1]). Nur bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. Dass die Errichtung einer Klimaanlage nicht zu den im § 9 Abs 2 MRG taxativ aufgezählten privilegierten Veränderungen zählt, ist im Revisionsrekursverfahren nicht strittig.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung ist unter anderem, dass die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (RS0069551 [T2]; RS0069662 [T1]; RS0069695 [T5]; RS0069725 [T1]). Nur bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. Dass die Errichtung einer Klimaanlage nicht zu den im § 9 Abs 2 MRG taxativ aufgezählten privilegierten Veränderungen zählt, ist im Revisionsrekursverfahren nicht strittig.
[2] 2. Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Diese Beurteilung wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (RS0113606; vgl auch RS0069695 [T4]; RS0043718 [T2, T8, T9]). Nur in Fällen einer die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hat der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen.
[3] 3. Die Auffassung des Rekursgerichts, die vom Antragsteller vorgenommene Installation des Klimageräts sei iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG weder als verkehrsüblich anzusehen, noch diene sie dem wichtigen Interesse des Antragstellers, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung:
[4] 3.1. Sein wichtiges Interesse hat der Antragsteller in erster Instanz mit der Herstellung eines angenehmen Raumklimas begründet, weil in der Wohnung in den Sommermonaten regelmäßig Raumtemperaturen zwischen 25 und über 28 Grad Celsius vorherrschen würden. Darauf, dass es sich dabei um eine Maßnahme handle, die nur die subjektive Komfortverbesserung durch Schaffung eines behaglicheren Raumklimas bezwecke, nicht jedoch der Anhebung auf den ortsüblichen Standard diene (RS0083341 [T18]; vgl 5 Ob 232/16b), haben bereits die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen.
[5] 3.2. Das Rekursgericht hat auch die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verkehrsüblichkeit zutreffend dargestellt und den dadurch vorgegebenen Rahmen in seiner Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls nicht überschritten.
[6] Die Wohnung entspricht vor allem aufgrund ihrer Ausstattung mit Außenjalousien und Markisen den normativen Vorgaben für die Vermeidung sommerlicher Überwärmung (vgl 5 Ob 245/18t). Objektive Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass ungeachtet dessen die Installation einer Außenklimaanlage der Übung des Verkehrs entspricht, kann der Antragsteller nicht darlegen. Derartige Umstände ergeben sich weder aus seinen allgemein gehaltenen Hinweisen auf den Klimawandel (vgl 5 Ob 59/21v) noch folgen sie aus dem Umstand, dass eine in der Nachbarschaft neu errichtete (teils noch in Fertigstellung befindliche) Wohnanlage über eine zentrale Kühlanlage verfügen soll.
[7] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251120_OGH0002_0050OB00074_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers S*, geboren am *, vertreten durch Mag. Karin Herbst, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin „K*“ *, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 1 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. März 2025, GZ 1 R 5/25t-51, den
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Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251120_OGH0002_0050OB00074_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung ist unter anderem, dass die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (RS0069551 [T2]; RS0069662 [T1]; RS0069695 [T5]; RS0069725 [T1]). Nur bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. Dass die Errichtung einer Klimaanlage nicht zu den im § 9 Abs 2 MRG taxativ aufgezählten privilegierten Veränderungen zählt, ist im Revisionsrekursverfahren nicht strittig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251120_OGH0002_0050OB00074_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] 2. Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Diese Beurteilung wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (RS0113606; vgl auch RS0069695 [T4]; RS0043718 [T2, T8, T9]). Nur in Fällen einer die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hat der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Verkehrsüblichkeit und wichtiges Interesse müssen nach § 9 Abs 1 Z 2 MRG gemeinsam vorliegen.
- Die Behauptungs- und Beweislast für beide Voraussetzungen trifft den Mieter.
- Klimaanlagen zählen nicht zu den privilegierten Veränderungen nach § 9 Abs 2 MRG.
- Die bloße Komfortverbesserung begründete im konkreten Fall kein wichtiges Interesse.
- Die Zurückweisung des Revisionsrekurses bedeutet kein allgemeines Verbot von Klimaanlagen.
Häufige Fragen
Sind Klimaanlagen nach § 9 Abs 2 MRG privilegiert?
Nein. Nach der Entscheidung zählt die Errichtung einer Klimaanlage nicht zu den taxativ aufgezählten privilegierten Veränderungen. Verkehrsüblichkeit und wichtiges Interesse werden daher nicht unwiderlegbar vermutet.
Wer muss Verkehrsüblichkeit und wichtiges Interesse nachweisen?
Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Mieter. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; der Nachweis nur einer Voraussetzung genügt nicht.
Warum genügte der Wunsch nach einem angenehmen Raumklima hier nicht?
Die Vorinstanzen sahen darin eine subjektive Komfortverbesserung und keine Anhebung auf den ortsüblichen Standard. Die Wohnung verfügte über Außenjalousien und Markisen. Der OGH erkannte keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Hat der OGH Klimaanlagen in Mietwohnungen generell ausgeschlossen?
Nein. Der OGH betonte die Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Er wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil die Beurteilung der Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen ließ.
Quelle und Hinweis
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