RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5 Ob 5/26k
Entscheidungsdatum
2026-03-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin und die Erstbeklagte sind Miteigentümerinnen einer Liegenschaft; mit ihrem Miteigentum ist Wohnungseigentum an Top 5.5 beziehungsweise Top 5.6 verbunden. Das Verfahren gegen die Zweitbeklagte war bereits rechtskräftig beendet. [2] [1] [2]

Das Erstgericht verpflichtete die Erstbeklagte zur Unterlassung, ihr Wohnungseigentumsobjekt Top 5.6 anders als im Wohnungseigentumsvertrag vom 27. 10. 2011 gewidmet, nämlich als Wohnung, zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das Berufungsgericht fasste die Unterlassung enger und stellte auf eine Nutzung anders als zu Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken ab; das Mehrbegehren wurde unbekämpft abgewiesen. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die von der Erstbeklagten geltend gemachten Argumente unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Im Mittelpunkt standen die Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags, die Reichweite der Widmung von Top 5.6 und die Frage, ob den Vorinstanzen eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen war. [3]

Ergebnis

Der Beschluss beendet das außerordentliche Revisionsverfahren ohne inhaltliche Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung. Eine weitergehende Begründung war nach den Ausführungen des OGH nicht erforderlich. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich vor allem auf die revisionsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften der ZPO sowie auf wohnungseigentumsrechtliche Grundsätze zur privatrechtlichen Widmung und zur Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags. [1] [3]

Spruch

Die außerordentliche Revision blieb erfolglos: Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, weil die Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags durch die Vorinstanzen nicht unvertretbar war und die Widmung von Top 5.6 zu Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken bestehen blieb.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Klägerin und die Erstbeklagte sind jeweils Miteigentümerinnen einer Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum der Klägerin an der Wohnung Top 5.5, der Erstbeklagten an der Wohnung Top 5.6. Das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ist rechtskräftig beendet. [2] Das Erstgericht verpflichtete die Erstbeklagte, es ab sofort zu unterlassen, ihr Wohnungseigentumsobjekt Top 5.6 auf andere Weise als im Wohnungseigentumsvertrag vom 27.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Die außerordentliche Revision der Erstbeklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. [5] 1. Grundsätzlich liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht und kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042776; RS0042936).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Hieke Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

H* GmbH, *, beide vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Auslegung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.
  • Maßgeblich ist die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer, typischerweise im Wohnungseigentumsvertrag.
  • Ein nicht im Vertrag angedeuteter abweichender Parteiwille war für den OGH nicht maßgeblich.
  • Die Ausnahmebestimmung wurde nicht als Freigabe klassischer Hotelnutzung verstanden.
  • Die außerordentliche Revision scheiterte an der fehlenden erheblichen Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 5 Ob 5/26k?

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde.

Welche Nutzung war für Top 5.6 maßgeblich?

Nach der im Verfahren bestätigten Auslegung durfte Top 5.6 nicht anders als zu Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken genutzt werden.

Warum lag keine erhebliche Rechtsfrage vor?

Die Auslegung eines Wohnungseigentumsvertrags ist regelmäßig einzelfallbezogen. Eine erhebliche Rechtsfrage entsteht nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung, die der OGH hier nicht sah.

Erlaubte die Ausnahmeregelung eine Hotelnutzung?

Der OGH hielt fest, dass der im Vertrag genannte Ausnahmetext nach der nicht korrekturbedürftigen Auslegung keine Ausnahme für klassische Hotelzwecke begründete.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung ist ein Zurückweisungsbeschluss zur außerordentlichen Revision; die Darstellung vermeidet daher eine Überhöhung zu einem allgemeinen Rechtssatz

Die Formulierungen zur Nutzung von Top 5.6 orientieren sich an der berufungsgerichtlichen Fassung und der OGH-Prüfung auf Unvertretbarkeit.

Keine Aussage ersetzt eine Prüfung des vollständigen Wohnungseigentumsvertrags oder der konkreten Verfahrenslage.

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