RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin und die Erstbeklagte sind Miteigentümerinnen einer Liegenschaft; mit ihrem Miteigentum ist Wohnungseigentum an Top 5.5 beziehungsweise Top 5.6 verbunden. Das Verfahren gegen die Zweitbeklagte war bereits rechtskräftig beendet. [2] [1] [2]
Das Erstgericht verpflichtete die Erstbeklagte zur Unterlassung, ihr Wohnungseigentumsobjekt Top 5.6 anders als im Wohnungseigentumsvertrag vom 27. 10. 2011 gewidmet, nämlich als Wohnung, zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das Berufungsgericht fasste die Unterlassung enger und stellte auf eine Nutzung anders als zu Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken ab; das Mehrbegehren wurde unbekämpft abgewiesen. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die von der Erstbeklagten geltend gemachten Argumente unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Im Mittelpunkt standen die Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags, die Reichweite der Widmung von Top 5.6 und die Frage, ob den Vorinstanzen eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen war. [3]
- Erhebliche Rechtsfrage: Der OGH sah in der außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Eine solche liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die Vertragsauslegung der Vorinstanzen mit Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht und kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. [3]
- Widmung im Wohnungseigentum: Für die Widmung ist nach der wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer, regelmäßig im Wohnungseigentumsvertrag, abzustellen. Die Auslegung des konkreten Widmungsinhalts ist typischerweise einzelfallbezogen und begründet nur bei auffallender Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage. [3]
- Objektiver Erklärungswert: Bei der Ermittlung der privatrechtlichen Einigung über die Widmung ist nach den Ausführungen des OGH eine weitgehend objektive Betrachtung angezeigt. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert; auf einen im Wohnungseigentumsvertrag nicht angedeuteten abweichenden Willen der Vertragsschließenden kommt es nicht an. [3]
- Nutzung zu Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken: Die Vorinstanzen durften Punkt 5.14.1 des Wohnungseigentumsvertrags dahin verstehen, dass die als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekte ausschließlich zu Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken benutzt werden dürfen. Der OGH bezeichnete diese Auslegung als nicht korrekturbedürftig. [3]
- Hotelähnliche und kurzfristige Nutzung: Der OGH hielt fest, dass die weiteren Absätze der Vertragsbestimmung nach der nicht korrekturbedürftigen Auslegung der Vorinstanzen die Abgrenzung zwischen noch zulässigen Wohnzwecken und unzulässigen sonstigen gewerblichen beziehungsweise hotelähnlichen Nutzungen konkretisieren. Eine Ausnahme für eine Nutzung der Wohnobjekte zu klassischen Hotelzwecken ließ sich dem Wortlaut des Klammerausdrucks danach nicht entnehmen. [3]
- Nutzwertgutachten: Ein Nutzwertgutachten kann nach der zitierten Rechtsprechung bei der Ermittlung der vertraglichen Einigung heranzuziehen sein. Im konkreten Fall blieb aber nach den Ausführungen des OGH nicht nachvollziehbar, warum eine angeblich teilweise vorgesehene Hotelnutzung in anderen Objekten für die jedenfalls als Wohnung zu Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken gewidmete Top 5.6 maßgeblich sein sollte. [3]
Ergebnis
Der Beschluss beendet das außerordentliche Revisionsverfahren ohne inhaltliche Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung. Eine weitergehende Begründung war nach den Ausführungen des OGH nicht erforderlich. [1] [3]
- Zurückweisung: Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [3]
- Keine Korrektur der Auslegung: Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Widmung von Top 5.6 als Nutzung zu Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken blieb im Revisionsverfahren unbeanstandet. [3]
- Keine Verfahrensmangelhaftigkeit: Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom OGH geprüft, aber verneint. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich vor allem auf die revisionsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften der ZPO sowie auf wohnungseigentumsrechtliche Grundsätze zur privatrechtlichen Widmung und zur Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels Zulässigkeitsvoraussetzungen. [1] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Maßstab der erheblichen Rechtsfrage im Revisionsverfahren. [1] [3]
- § 3 Abs 1 WEG 2002: Vom OGH im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Schriftformgebot und den Grenzen ergänzender Urkundenauslegung genannt. [3]
- § 510 Abs 3 ZPO: Der OGH verwies darauf, dass die Zurückweisung keiner weiteren Begründung bedurfte. [3]
- Wohnungseigentumsvertrag vom 27. 10. 2011: Zentrale Grundlage für die Auslegung der Widmung und Nutzungsmöglichkeiten des Wohnungseigentumsobjekts Top 5.6. [3]
Spruch
Die außerordentliche Revision blieb erfolglos: Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, weil die Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags durch die Vorinstanzen nicht unvertretbar war und die Widmung von Top 5.6 zu Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken bestehen blieb.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin und die Erstbeklagte sind jeweils Miteigentümerinnen einer Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum der Klägerin an der Wohnung Top 5.5, der Erstbeklagten an der Wohnung Top 5.6. Das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ist rechtskräftig beendet. [2] Das Erstgericht verpflichtete die Erstbeklagte, es ab sofort zu unterlassen, ihr Wohnungseigentumsobjekt Top 5.6 auf andere Weise als im Wohnungseigentumsvertrag vom 27.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die außerordentliche Revision der Erstbeklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. [5] 1. Grundsätzlich liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht und kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042776; RS0042936).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Hieke Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
H* GmbH, *, beide vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00005_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Auslegung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.
- Maßgeblich ist die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer, typischerweise im Wohnungseigentumsvertrag.
- Ein nicht im Vertrag angedeuteter abweichender Parteiwille war für den OGH nicht maßgeblich.
- Die Ausnahmebestimmung wurde nicht als Freigabe klassischer Hotelnutzung verstanden.
- Die außerordentliche Revision scheiterte an der fehlenden erheblichen Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 5 Ob 5/26k?
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde.
Welche Nutzung war für Top 5.6 maßgeblich?
Nach der im Verfahren bestätigten Auslegung durfte Top 5.6 nicht anders als zu Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken genutzt werden.
Warum lag keine erhebliche Rechtsfrage vor?
Die Auslegung eines Wohnungseigentumsvertrags ist regelmäßig einzelfallbezogen. Eine erhebliche Rechtsfrage entsteht nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung, die der OGH hier nicht sah.
Erlaubte die Ausnahmeregelung eine Hotelnutzung?
Der OGH hielt fest, dass der im Vertrag genannte Ausnahmetext nach der nicht korrekturbedürftigen Auslegung keine Ausnahme für klassische Hotelzwecke begründete.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung ist ein Zurückweisungsbeschluss zur außerordentlichen Revision; die Darstellung vermeidet daher eine Überhöhung zu einem allgemeinen Rechtssatz
Die Formulierungen zur Nutzung von Top 5.6 orientieren sich an der berufungsgerichtlichen Fassung und der OGH-Prüfung auf Unvertretbarkeit.
Keine Aussage ersetzt eine Prüfung des vollständigen Wohnungseigentumsvertrags oder der konkreten Verfahrenslage.
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