RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Über das Vermögen des Ehegatten der Beklagten wurde ein Konkursverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Die Beklagte und ihr Ehegatte waren seit 2005 jeweils Hälfteeigentümer einer aus mehreren Grundstücksparzellen, einem Einfamilienhaus und einer Werkstatthalle bestehenden Liegenschaft. [2] [3]
Der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft betrug ohne Berücksichtigung der Entwertung durch das Miteigentum rund 532.000 EUR. Auf der Liegenschaft lasteten Pfandrechte im Gesamtausmaß von 720.000 EUR. [3]
Das Erstgericht gab dem Begehren des Masseverwalters auf Zivilteilung statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Dagegen erhob die Beklagte eine außerordentliche Revision. [3]
Ausführungen des OGH
Ob eine Realteilung möglich und tunlich ist und ob die vorgesehenen Wohnungseigentumsobjekte annähernd gleich beschaffen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine erhebliche Rechtsfrage könnte insoweit nur bei einer groben Überschreitung des gerichtlichen Beurteilungsspielraums vorliegen. [3]
Das Berufungsgericht hatte eine Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum verneint. Einfamilienhaus und Werkstatthalle seien insbesondere aufgrund ihrer Nutzungsmöglichkeiten, Widmung, Ausstattung, Ausführung und ihres Aufbaus nicht annähernd gleich beschaffen. Der OGH sah darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. [3]
Der Einwand, es genüge bereits das Vorhandensein zweier wohnungseigentumstauglicher Objekte, griff nach Ansicht des OGH zu kurz. Bei der Beurteilung sind auch die Art und Widmung der Räume sowie die durch den Bauzustand mitbestimmten Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. [3]
- Teilungsanspruch: § 830 Satz 2 ABGB gewährt jedem Miteigentümer einen grundsätzlich unbedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft. Die beklagte Partei trägt die Behauptungs- und Beweislast für Teilungshindernisse. [3] [3]
- Teilungshindernisse: Als Schranken kommen Unzeit und Nachteil der Übrigen in Betracht. Erfasst sind nur vorübergehende Umstände, die in absehbarer Zeit wegfallen oder beseitigt werden können; der Teilungsgegner muss die dafür maßgeblichen Umstände behaupten. [3]
- Pfandrechtliche Belastung: Pfandrechtliche Belastungen der Liegenschaft stehen der Teilung nach der wiedergegebenen Rechtsprechung nicht entgegen. Auch eine übermäßige Belastung einzelner Anteile hindert die Aufhebung der Gemeinschaft nicht, weil andernfalls ein Teilhaber durch Belastung seines Anteils die Teilung verhindern könnte. [3]
- Depurierungsauftrag: Übersteigen die Gesamtlasten den Ausrufungspreis, können den Parteien im Versteigerungsverfahren Aufträge zur notwendigen Tilgung und Löschung erteilt werden. Werden diese nicht erfüllt, ist das Verfahren einzustellen. Der OGH erkannte darin keinen Grund, die Teilungsklage als schikanös oder sittenwidrig zu beurteilen. [3]
- Vorrang der Realteilung: Nach § 843 ABGB ist die Natural- oder Realteilung die Regel und die Zivilteilung die Ausnahme. Eine Zivilteilung kommt nur in Betracht, wenn die Realteilung nicht möglich ist. [3]
- Wohnungseigentum als Realteilung: Die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 ist eine Sonderform der Realteilung. Sie setzt voraus, dass Anteile beziehungsweise Wohnungseigentumsobjekte von annähernd gleicher Beschaffenheit geschaffen werden können. [3]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Der OGH wies sie daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück. [1] [3] [3]
Damit blieb die bestätigende Entscheidung über das Zivilteilungsbegehren bestehen. Eine weitere Begründung war nach § 510 Abs 3 ZPO nicht erforderlich. [3]
Rechtsgrundlagen
Der OGH verwies im Zusammenhang mit dem Teilungsanspruch und den Teilungshindernissen insbesondere auf die Rechtssätze RS0013249, RS0013247, RS0013246, RS0013321, RS0013287, RS0013336 und RS0013329. Zum Vorrang und zu den Voraussetzungen der Realteilung wurden unter anderem RS0013236, RS0106351, RS0106352, RS0110439 und RS0013851 herangezogen. [3]
- § 830 Satz 2 ABGB: Anspruch eines Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft; Schranken durch Unzeit und Nachteil der Übrigen. [3] [3]
- § 843 ABGB: Vorrang der Natural- beziehungsweise Realteilung vor der Zivilteilung. [3]
- § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002: Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch als Sonderform der Realteilung. [3]
- §§ 502 Abs 1 und 508a Abs 2 ZPO: Voraussetzungen der außerordentlichen Revision und deren Zurückweisung bei Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. [1] [3]
- § 510 Abs 3 ZPO: Zurückweisung der Revision ohne weitergehende Begründung. [3]
Spruch
Hohe pfandrechtliche Belastungen hindern die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft nicht. Eine Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum setzt annähernd gleich beschaffene Objekte voraus; Einfamilienhaus und Werkstatthalle erfüllten diese Voraussetzung nach der vertretbaren Einzelfallbeurteilung nicht.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00129_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. 10. 2023, AZ 27 S 138/23f, wurde über das Vermögen des Ehegatten der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00129_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. [5] **1. **§ 830 Satz 2 ABGB gewährt jedem Miteigentümer einen unbedingten schuldrechtlichen (Teilungs-)Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (RS0013249), der in der Regel keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00129_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00129_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Peter Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen des *, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen Zivilteilung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00129_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juli 2025, GZ 2 R 80/25i-42, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00129_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Pfandrechtliche Belastungen der Liegenschaft verhindern die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft grundsätzlich nicht.
- Teilungshindernisse müssen vorübergehend und in absehbarer Zeit behebbar sein.
- Die Begründung von Wohnungseigentum setzt annähernd gleich beschaffene Objekte voraus.
- Widmung, Art, Bauzustand und Nutzungsmöglichkeiten der Objekte sind bei der Gleichartigkeit zu berücksichtigen.
- Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Verhindern hohe Pfandrechte die Zivilteilung einer Liegenschaft?
Pfandrechtliche Belastungen stehen der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung grundsätzlich nicht entgegen. Auch eine übermäßige Belastung einzelner Anteile bildet für sich kein Teilungshindernis.
Welche Teilungshindernisse nennt der OGH?
Als Teilungshindernisse kommen Unzeit und Nachteil der Übrigen in Betracht. Es muss sich um vorübergehende Umstände handeln, die voraussichtlich in absehbarer Zeit wegfallen oder beseitigt werden können.
Wann hat Wohnungseigentum Vorrang vor der Zivilteilung?
Die Begründung von Wohnungseigentum ist eine Sonderform der Realteilung und hat grundsätzlich Vorrang vor der Zivilteilung. Sie muss jedoch möglich und tunlich sein; die entstehenden Objekte müssen annähernd gleich beschaffen sein.
Warum schied eine Realteilung durch Wohnungseigentum aus?
Einfamilienhaus und Werkstatthalle wurden insbesondere wegen ihrer unterschiedlichen Widmung, Nutzungsmöglichkeiten, Ausstattung, Ausführung und ihres Aufbaus nicht als annähernd gleich beschaffen beurteilt.
Quelle und Hinweis
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