RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5 Ob 100/25d
Entscheidungsdatum
2026-03-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000

Sachverhalt

Die Klägerinnen sind Bestandnehmerinnen in einem Einkaufszentrum der Beklagten. Das Einkaufszentrum wurde ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet. [2] [3]

Gegenstand des Revisionsverfahrens waren Begehren auf Rechnungslegung betreffend Betriebskosten für die Jahre 2005 bis 2022 sowie ein Feststellungsbegehren, wonach bestimmte Bestimmungen des Bestandvertrags wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB nichtig seien. Das Erstgericht gab diesen Begehren statt; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. [3] [2]

Die Beklagte erhob dagegen außerordentliche Revision. Der Oberste Gerichtshof wies diese mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurück. [3] [1] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beschränkte seine Begründung auf die Zurückweisungsgründe, weil die außerordentliche Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. [3] [3]

Im Mittelpunkt standen die Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs im Bestandverhältnis außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs, die Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung sowie Fragen zu Vertragsformblättern und Individualabreden nach § 879 Abs 3 ABGB. [3]

Zu § 879 Abs 3 ABGB hielt der OGH fest, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter nur dann nicht vorliegen, wenn die betreffenden Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden. Eine bloße Erörterung oder Bewusstmachung genügt nicht; erforderlich ist eine reale Möglichkeit zur inhaltlichen Einflussnahme. [3]

Ergebnis

Der OGH traf keine inhaltliche Abänderungsentscheidung, sondern wies die außerordentliche Revision als unzulässig zurück. [1] [3] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich im Kern auf die ABGB-Regeln zur Bestandgeber- und Rechnungslegungspflicht, auf die allgemeinen Verjährungsgrundsätze sowie auf die zivilprozessualen Voraussetzungen der außerordentlichen Revision. [3]

Spruch

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück: Für Rechnungslegungsansprüche des Bestandnehmers nach §§ 1099, 1012 ABGB im MRG-Teilanwendungsbereich gilt mangels Sonderregelung die lange Verjährungsfrist; eine Analogie zu dreijährigen Fristen wurde nicht als erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Klägerinnen sind Bestandnehmerinnen in dem Einkaufszentrum der Beklagten. Das Einkaufszentrum wurde ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. 6.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Diese zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf und ist daher zurückzuweisen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei B* KG, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 113.229,75 EUR sA, Rechnungslegung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Mai 2025, GZ 5 R 50/25x-42, bestätigt wurde, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Rechnungslegung nach §§ 1099, 1012 ABGB verjährt grundsätzlich in 30 Jahren.
  • Eine Analogie zu dreijährigen Verjährungsfristen wurde für den Bestandnehmeranspruch nicht anerkannt.
  • Betriebskostenabrechnungen müssen nachvollziehbar und ausreichend aufgegliedert sein.
  • AGB-Klauseln sind nur dann keine Vertragsformblätter, wenn sie tatsächlich im Einzelnen ausgehandelt wurden.

Häufige Fragen

Wie lange verjährt der Anspruch auf Betriebskostenabrechnung im MRG-Teilanwendungsbereich?

Der OGH ging davon aus, dass mangels gesetzlicher Sonderregelung die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.

Gilt für die Rechnungslegung über Betriebskosten automatisch eine dreijährige Verjährungsfrist?

Nein. Der OGH sah keine nachvollziehbar begründete planwidrige Lücke für eine Analogie zu kurzen Verjährungsfristen wie im WEG, MRG oder KlGG.

Welche Anforderungen stellt der OGH an eine Betriebskostenabrechnung?

Sie muss übersichtlich, entsprechend aufgegliedert und für durchschnittliche Bestandnehmer nachvollziehbar sein. Unklare Sammelpositionen können problematisch sein.

Wann liegt eine ausgehandelte Individualabrede vor?

Nach der Entscheidung genügt es nicht, dass eine Klausel bloß erörtert wurde. Erforderlich ist eine tatsächliche Möglichkeit, den Inhalt der Klausel zu beeinflussen.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Volltextauszug ist am Ende gekürzt; Aussagen zur abschließenden Prüfung der gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB wurden daher bewusst nicht

Die Entscheidung ist ein Zurückweisungsbeschluss; die Darstellung vermeidet daher eine Überzeichnung als materielles Grundsatzurteil.

Die Parteien werden nur in der aus dem RIS ersichtlichen anonymisierten Form bzw. nach Verfahrensrollen dargestellt.

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