RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerinnen sind Bestandnehmerinnen in einem Einkaufszentrum der Beklagten. Das Einkaufszentrum wurde ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet. [2] [3]
Gegenstand des Revisionsverfahrens waren Begehren auf Rechnungslegung betreffend Betriebskosten für die Jahre 2005 bis 2022 sowie ein Feststellungsbegehren, wonach bestimmte Bestimmungen des Bestandvertrags wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB nichtig seien. Das Erstgericht gab diesen Begehren statt; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. [3] [2]
Die Beklagte erhob dagegen außerordentliche Revision. Der Oberste Gerichtshof wies diese mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurück. [3] [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beschränkte seine Begründung auf die Zurückweisungsgründe, weil die außerordentliche Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. [3] [3]
Im Mittelpunkt standen die Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs im Bestandverhältnis außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs, die Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung sowie Fragen zu Vertragsformblättern und Individualabreden nach § 879 Abs 3 ABGB. [3]
Zu § 879 Abs 3 ABGB hielt der OGH fest, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter nur dann nicht vorliegen, wenn die betreffenden Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden. Eine bloße Erörterung oder Bewusstmachung genügt nicht; erforderlich ist eine reale Möglichkeit zur inhaltlichen Einflussnahme. [3]
- Anwendbares Regime: Das Bestandverhältnis unterlag unstrittig nicht dem Vollanwendungsbereich des MRG. Die Rechnungslegungspflicht der Bestandgeberin war daher nach §§ 1099, 1012 ABGB zu beurteilen. [3]
- Verjährung der Rechnungslegung: Der OGH stellte auf die ständige Rechtsprechung ab, wonach der Anspruch auf Rechnungslegung mangels gesetzlicher Sonderbestimmung grundsätzlich in 30 Jahren verjährt. Eine kurze Verjährungsfrist kommt nur in Betracht, wenn der Rechnungslegungsanspruch bloßer Nebenanspruch zu einem kurz verjährenden Hauptanspruch ist. [3]
- Keine Analogie zur Dreijahresfrist: Eine analoge Anwendung kurzer Verjährungsfristen, etwa aus § 34 Abs 1 WEG, § 27 Abs 3 MRG oder § 5 Abs 4 KlGG, lehnte der OGH für den Rechnungslegungsanspruch nach §§ 1099, 1012 ABGB ab. Eine planwidrige Lücke sei nicht nachvollziehbar dargetan worden; faktische Schwierigkeiten längerer Abrechnungszeiträume rechtfertigten keine vom Gesetz nicht vorgesehene kurze Frist. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Dass der OGH die 30-jährige Verjährung für Rechnungslegungsansprüche des Bestandnehmers im Teilanwendungsbereich des MRG noch nicht ausdrücklich ausgesprochen hatte, begründete nach Ansicht des Senats keine erhebliche Rechtsfrage, weil die Rechtslage anhand des Gesetzes und der bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze zweifelsfrei lösbar war. [3]
- Anforderungen an die Abrechnung: Die Betriebskostenabrechnung muss dem Zweck der Rechnungslegung entsprechen und eine ausreichende Grundlage bieten, um Vorschreibungen, Rückerstattungen oder Nachforderungen beurteilen zu können. Erforderlich ist eine übersichtliche, entsprechend aufgegliederte und für durchschnittliche Bestandnehmer nachvollziehbare Verzeichnung der im Kalenderjahr fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten. [3]
- Einzelfallbeurteilung der Abrechnung: Ob eine konkrete Betriebskostenabrechnung den Anforderungen entspricht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall beanstandete der OGH keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das unter anderem Sammelpositionen, unklare Positionsbezeichnungen, fehlende Angaben zum Verteilungsschlüssel und nicht ausgewiesene Abzüge für ein Gesundheits- und Bürozentrum als nicht ordnungsgemäß beurteilt hatte. [3]
Ergebnis
Der OGH traf keine inhaltliche Abänderungsentscheidung, sondern wies die außerordentliche Revision als unzulässig zurück. [1] [3] [3]
- Revision zurückgewiesen: Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [3]
- Vorinstanzen bestätigt: Damit blieb es bei der Entscheidung der Vorinstanzen zugunsten der Begehren auf Rechnungslegung und Feststellung, soweit diese Gegenstand des Revisionsverfahrens waren. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich im Kern auf die ABGB-Regeln zur Bestandgeber- und Rechnungslegungspflicht, auf die allgemeinen Verjährungsgrundsätze sowie auf die zivilprozessualen Voraussetzungen der außerordentlichen Revision. [3]
- §§ 1099, 1012 ABGB: Maßgebliche Grundlage für die Rechnungslegungspflicht der Bestandgeberin außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs. [3]
- § 1479 ABGB: Grundlage der langen, 30-jährigen Verjährungsfrist, die der OGH für den Rechnungslegungsanspruch heranzog. [3]
- § 1447 ABGB: Vom OGH als möglicher Einwand der Unmöglichkeit der Rechnungslegung bei faktischen Schwierigkeiten erwähnt. [3]
- § 879 Abs 3 ABGB: Norm für die Kontrolle gröblich benachteiligender Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern. [3]
- §§ 502 Abs 1, 508a Abs 2, 510 Abs 3 ZPO: Zentrale zivilprozessuale Bestimmungen für die Zulässigkeit und Zurückweisung der außerordentlichen Revision sowie die beschränkte Begründung. [1] [3] [3]
- § 21 Abs 3 MRG; § 34 Abs 1 WEG; § 27 Abs 3 MRG; § 5 Abs 4 KlGG: Vom OGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung und Ablehnung einer analogen Anwendung kurzer Verjährungsfristen erörterte Bestimmungen. [3]
Spruch
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück: Für Rechnungslegungsansprüche des Bestandnehmers nach §§ 1099, 1012 ABGB im MRG-Teilanwendungsbereich gilt mangels Sonderregelung die lange Verjährungsfrist; eine Analogie zu dreijährigen Fristen wurde nicht als erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerinnen sind Bestandnehmerinnen in dem Einkaufszentrum der Beklagten. Das Einkaufszentrum wurde ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. 6.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Diese zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf und ist daher zurückzuweisen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei B* KG, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 113.229,75 EUR sA, Rechnungslegung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2025, GZ 5 R 50/25x-42, bestätigt wurde, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260312_OGH0002_0050OB00100_25D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Rechnungslegung nach §§ 1099, 1012 ABGB verjährt grundsätzlich in 30 Jahren.
- Eine Analogie zu dreijährigen Verjährungsfristen wurde für den Bestandnehmeranspruch nicht anerkannt.
- Betriebskostenabrechnungen müssen nachvollziehbar und ausreichend aufgegliedert sein.
- AGB-Klauseln sind nur dann keine Vertragsformblätter, wenn sie tatsächlich im Einzelnen ausgehandelt wurden.
Häufige Fragen
Wie lange verjährt der Anspruch auf Betriebskostenabrechnung im MRG-Teilanwendungsbereich?
Der OGH ging davon aus, dass mangels gesetzlicher Sonderregelung die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.
Gilt für die Rechnungslegung über Betriebskosten automatisch eine dreijährige Verjährungsfrist?
Nein. Der OGH sah keine nachvollziehbar begründete planwidrige Lücke für eine Analogie zu kurzen Verjährungsfristen wie im WEG, MRG oder KlGG.
Welche Anforderungen stellt der OGH an eine Betriebskostenabrechnung?
Sie muss übersichtlich, entsprechend aufgegliedert und für durchschnittliche Bestandnehmer nachvollziehbar sein. Unklare Sammelpositionen können problematisch sein.
Wann liegt eine ausgehandelte Individualabrede vor?
Nach der Entscheidung genügt es nicht, dass eine Klausel bloß erörtert wurde. Erforderlich ist eine tatsächliche Möglichkeit, den Inhalt der Klausel zu beeinflussen.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Volltextauszug ist am Ende gekürzt; Aussagen zur abschließenden Prüfung der gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB wurden daher bewusst nicht
Die Entscheidung ist ein Zurückweisungsbeschluss; die Darstellung vermeidet daher eine Überzeichnung als materielles Grundsatzurteil.
Die Parteien werden nur in der aus dem RIS ersichtlichen anonymisierten Form bzw. nach Verfahrensrollen dargestellt.
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