RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin und die Zweitbeklagte vertreiben hochpreisige Trinkgläser. Der Erstbeklagte war bis 2009 bei der Klägerin beschäftigt. Anlässlich seines Ausscheidens schloss er mit ihr einen gerichtlichen Vergleich über Immaterialgüterrechte und die künftige Entwicklung sowie Vermarktung bestimmter Gläser. Die Klägerin erwarb gegen Zahlung von 80.000 EUR unter anderem Rechte an näher definierten „trinkrelevanten“ Gläsern und deren Weiterentwicklungen. [6]
Ende 2018 entwickelte der Erstbeklagte eine neue Glasserie im Hinblick auf seine künftige Angestelltentätigkeit für die Zweitbeklagte. Diese wurde Anfang 2019 gegründet; der Erstbeklagte war mit 2,2 % ohne Sonderrechte beteiligt. Die Klägerin verlangte unter Berufung auf den Vergleich und das UWG eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR, Unterlassung und Rechnungslegung. Die Beklagten beantragten zwischenweise die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit des Vergleichs wegen Sittenwidrigkeit. [6]
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie legten den Vergleich dahin aus, dass er die selbständige Tätigkeit des Erstbeklagten beschränke, nicht aber seine Entwicklungstätigkeit als Angestellter. Die konkrete Designentwicklung sei der erlaubten Angestelltentätigkeit zuzuordnen. Dem Zwischenfeststellungsantrag gab das Erstgericht statt; das Berufungsgericht wies ihn hingegen mangels Präjudizialität zurück. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte einerseits die außerordentliche Revision der Klägerin gegen die Klagsabweisung und andererseits den Rekurs der Beklagten zur Zwischenfeststellung. Während die Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte, war der Rekurs unabhängig von einer solchen Rechtsfrage zulässig, inhaltlich aber nicht berechtigt. [6]
- Vertragsauslegung im Einzelfall: Die Auslegung eines Vertrags begründet nur bei einem unvertretbaren Ergebnis infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage eine erhebliche Rechtsfrage. Das gilt auch für Konkurrenzklauseln. Die Gleichstellung der konkreten Designentwicklung mit einer unselbständigen Tätigkeit war hier nicht korrekturbedürftig. [6]
- Tatsachenfeststellung und rechtliche Wertung: Festgestellt war eine Entwicklung im Hinblick auf die spätere Angestelltentätigkeit. Die Einordnung als unmittelbare Vorbereitung dieses Arbeitsverhältnisses war eine rechtliche Wertung. Es war daher vertretbar, die dagegen gerichtete Kritik nicht als Rüge einer mangelhaft begründeten Tatsachenfeststellung zu behandeln. [6]
- Anforderungen an die Beweisrüge: Ob eine Beweisrüge im Einzelfall gesetzmäßig ausgeführt ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar. Gegen die Anforderung, dass bekämpfte Feststellung und Ersatzfeststellung hinsichtlich des Beweisthemas korrespondieren müssen, hatte der OGH keine Bedenken. [6]
- Zulässigkeit des Rekurses: Hebt das Berufungsgericht ein Urteil über einen Zwischenantrag auf und weist es den Antrag erstmals mangels der Voraussetzungen des § 236 ZPO zurück, ist der Rekurs unabhängig von einer Wertgrenze und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. [6]
- Konkrete Präjudizialität: Das strittige Recht oder Rechtsverhältnis muss für die Hauptentscheidung präjudiziell sein; zugleich muss die Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinauswirken. Entscheidend ist, welche Einwendung tatsächlich Grundlage der Hauptentscheidung war. Eine bloß theoretische Präjudizialität anderer Einwendungen genügt nicht. [6]
- Keine Ausnahme für entscheidungsreife Rechtsfragen: Auch eine reine, entscheidungsreife Rechtsfrage ohne zusätzlichen qualitativen Prozessaufwand muss präjudiziell sein. Eine Ausnahme widerspräche dem Wortlaut des § 236 Abs 1 ZPO. Für eine teleologische Reduktion sah der OGH keinen Raum. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 15. September 2026 wies der OGH die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Dem Rekurs der Beklagten gab er nicht Folge. Damit blieb es sowohl bei der Klagsabweisung als auch bei der Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrags. Die Beklagten müssen die Kosten ihres Rekurses selbst tragen. [1] [6]
Über die behauptete teilweise Sittenwidrigkeit des Vergleichs wurde nicht inhaltlich entschieden. Die Klage konnte bereits aufgrund der Auslegung des Vergleichs abgewiesen werden. Damit war dessen behauptete Teilnichtigkeit für die konkrete Entscheidung nicht präjudiziell. Nach dem OGH war mit der Hauptentscheidung, die diese Rechtsfrage offenlassen konnte, auch der konkrete Anlass zu ihrer Klärung weggefallen. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Zwischenfeststellungsantrags und die Grenzen der außerordentlichen Revision. Die behauptete Sittenwidrigkeit des Vergleichs wurde nicht materiell geprüft. [6]
- § 236 Abs 1 ZPO: Der Zwischenfeststellungsantrag verlangt Präjudizialität für die Hauptentscheidung und eine über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende Feststellungswirkung. Fehlt eine Voraussetzung, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Präjudizialität ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen. [6]
- § 228 ZPO: Die beiden Voraussetzungen des Zwischenfeststellungsantrags treten an die Stelle des rechtlichen Interesses nach § 228 ZPO. Für die Feststellungsklage ist ein konkreter, aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses erforderlich. [6]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die außerordentliche Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine bloß einzelfallbezogene Vertragsauslegung eröffnet die Revision nicht, solange kein unvertretbares Auslegungsergebnis vorliegt. [6]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf dieser Grundlage wurde die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1]
- §§ 50, 40 ZPO: Da der Rekurs erfolglos blieb, haben die Beklagten die dafür verzeichneten Kosten selbst zu tragen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein Zwischenfeststellungsantrag setzt voraus, dass das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die konkrete Hauptentscheidung präjudiziell ist und die Feststellung darüber hinauswirkt. Auch eine entscheidungsreife Rechtsfrage rechtfertigt keine Ausnahme. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück und gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00072_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Klägerin und die Zweitbeklagte vertreiben jeweils hochpreisige Trinkgläser.
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Begründung:
[1] Die Klägerin und die Zweitbeklagte vertreiben jeweils hochpreisige Trinkgläser.
[2] Der Erstbeklagte entstammt einer Glasbläser‑Familie und ist seit Jahrzehnten als Glasmacher und Glasdesigner tätig. Bis 2009 war er bei der Klägerin beschäftigt. Im Zuge seines Ausscheidens schloss er (unter anderem) mit der Klägerin einen gerichtlichen Vergleich. Demnach erwarb die Klägerin nach Zahlung von 80.000 EUR sämtliche Immaterialgüterrechte betreffend eine bestimmte Glasserie sowie sämtliche Rechte an den vom Erstbeklagten entwickelten (und im Vergleich näher definierten) „trinkrelevanten“ Gläsern sowie an den daraus ableitbaren Weiterentwicklungen. Vom Erstbeklagten produzierte und vertriebene Glaswaren, bei denen es sich nicht um „trinkrelevante“ Gläser handelte, sollten nicht vom Vergleich erfasst sein. Die Produktion und der Vertrieb von „trinkrelevanten“ Gläsern sollte dem Erstbeklagten „nicht bzw nur mit ausdrücklicher Zustimmung“ der Klägerin gestattet sein. Sollte der Erstbeklagte neue Designs für Trinkgläser entwickeln, räumte er der Klägerin die Option zum Erwerb allfälliger Immaterialgüterrechte ein. Falls die Kaufoption nicht ausgeübt würde, sollte der Erstbeklagte das Design an Dritte verkaufen dürfen, die jedoch beim Vertrieb der Gläser keinen Zusammenhang mit dem Nachnamen des Erstbeklagten herstellen dürften.
[3] Ab April 2018 wollte * den Erstbeklagten als Chefglasdesigner für die noch zu gründende Zweitbeklagte gewinnen; im September 2018 wurde diesbezüglich eine Einigung erzielt. Ende 2018 entwickelte der Erstbeklagte „im Hinblick auf seine künftige Angestelltentätigkeit für die Zweitbeklagte“ eine neue Glasserie. Anfang 2019 wurde die Zweitbeklagte unter Beteiligung eines weiteren Hauptfinanciers gegründet; der Erstbeklagte ist seit deren Gründung mit einem Anteil von 2,2 % Minderheitsgesellschafter der Zweitbeklagten „ohne Sonderrechte“.
[4] Die Klägerin begehrt vom Erstbeklagten – gestützt auf den erwähnten Vergleich sowie auf Bestimmungen des UWG – neben der Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 EUR die Unterlassung, die Rechte für die Produktion, den Vertrieb sowie das Design der „trinkrelevanten“ Gläser, welche der Erstbeklagte gemäß dem genannten Vergleich der Klägerin schulde, der Zweitbeklagten zugänglich zu machen, sowie von der Zweitbeklagten neben der Rechnungslegung, es im geschäftlichen Verkehr mit Wein- und Trinkgläsern zu unterlassen, vom Erstbeklagten entworfene und dem Vergleich unterliegende Gläser anzubieten und/oder zu verkaufen.
[5] Die Beklagten streben mit einem Zwischenantrag auf Feststellung der teilweisen Nichtigkeit des Vergleichs wegen Sittenwidrigkeit an.
[6] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dass sich die dem Erstbeklagten im Vergleich auferlegte Verpflichtung, auf welche sich die Klägerin ausschließlich stütze, nur auf selbständige Tätigkeiten, nicht aber auf Entwicklungstätigkeiten als Angestellter beziehe, stelle die Klägerin gar nicht in Abrede. Nach dem festgestellten Ablauf der Entwicklung der Glasserie im Jahr 2018 sei der Erstbeklagte damals zwar formal noch nicht Angestellter der Zweitbeklagten gewesen; eine ihm nicht erlaubte selbständige Tätigkeit ergebe sich daraus aber nicht. Dieses Vorgehen sei auch nicht als Umgehung und damit als verpönte Verleitung zu einem Vertragsbruch zu qualifizieren. Da der Erstbeklagte in seiner Entwicklungstätigkeit als Angestellter keinen Beschränkungen unterworfen sei, könne der Zweck der Beschränkung einer selbständigen Tätigkeit des Erstbeklagten nicht sein, der Klägerin eine Zugriffsmöglichkeit auf sämtliche künftig entwickelten Trinkgläser zu verschaffen, sondern nur ein selbständiges Auftreten des Erstbeklagten am Markt zu beschränken. Weil der Erstbeklagte nicht beabsichtigt habe, die in Rede stehende Glasserie anders als im Rahmen seiner erlaubten Angestelltentätigkeit auf den Markt zu bringen, habe er nicht unlauter gehandelt. Daher hätten die Beklagten keinen Rechtsverstoß zu verantworten. Eine Prüfung der Sittenwidrigkeit des Vergleichs könne ebenso unterbleiben wie die Erörterung verjährungsrechtlicher Aspekte sowie von Fragen der Reichweite des Unterlassungsbegehrens.
[7] Dem Zwischenantrag auf Feststellung gab das Erstgericht statt. Das Berufungsgericht wies diesen mangels Präjudizialität zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00072_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[8] Gegen die Klagsabweisung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin. Die Beklagten streben mit ihrem – unbeantworteten – Rekurs die Wiederherstellung der Stattgabe des Zwischenfeststellungsantrags an.
I. Zur Revision:
[9] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor:
[10] 1.2. Zunächst führt die Klägerin ins Treffen, dass das Berufungsgericht die in der Berufung als Verfahrensmangel gerügte Verletzung der Begründungspflicht im Bezug auf die Beweiswürdigung fälschlich als sekundären Feststellungsmangel behandelt habe.
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[8] Gegen die Klagsabweisung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin. Die Beklagten streben mit ihrem – unbeantworteten – Rekurs die Wiederherstellung der Stattgabe des Zwischenfeststellungsantrags an.
I. Zur Revision:
[9] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor:
[10] 1.2. Zunächst führt die Klägerin ins Treffen, dass das Berufungsgericht die in der Berufung als Verfahrensmangel gerügte Verletzung der Begründungspflicht im Bezug auf die Beweiswürdigung fälschlich als sekundären Feststellungsmangel behandelt habe.
[11] Die Klägerin kritisierte allerdings in ihrer Berufung die Begründung für eine (bloß angebliche) Tatsachenfeststellung, wonach die Designtätigkeit des Erstbeklagten „im Rahmen einer Angestelltentätigkeit“ bei der Zweitbeklagten erfolgt sei. Tatsächlich hat das Erstgericht hingegen festgestellt, dass der Erstbeklagte das neue Glas „im Hinblick auf“ seine (spätere) Angestelltentätigkeit entwickelt hat.
[12] In der Sache hat sich die Klägerin daher in ihrer Berufung nicht gegen eine unzureichend begründete Tatsachenfeststellung gewandt, sondern gegen die von ihr nicht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichts, das die Tätigkeit rechtlich als „unmittelbare Vorbereitung“ auf das Angestelltenverhältnis und daher als „im Rahmen“ desselben erbracht qualifizierte. Dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin nicht als Begründungsmangel der Beweiswürdigung verstand, ist daher jedenfalls vertretbar.
[13] 1.3. Außerdem beanstandet die Klägerin, dass das Berufungsgericht ihre Beweisrüge zu streng als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt habe. Ob eine Beweisrüge im Einzelfall dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, stellt aber in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0041835 [T10]). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, derzufolge bekämpfte Feststellung und Ersatzfeststellung hinsichtlich des Beweisthemas korrespondieren müssen, begegnet keinen Bedenken (vgl 3 Ob 36/22y Rz 17).
[14] 2.1. Auch mit ihrer Rechtsrüge zeigt die Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt etwa auch für die Auslegung einer Konkurrenzklausel (RS0101811 [T1]).
[15] 2.2. Die Revision konzediert, dass der Erstbeklagte nach der Vertragslage in einem Angestelltenverhältnis „designen“ darf, wohingegen ihm diese Tätigkeit als Selbständiger verboten ist. Bei der Entwicklung der neuen Glasserie war der Erstbeklagte zwar nicht Angestellter. Der Annahme, dass er diese Tätigkeit als selbständiger Unternehmer ausgeübt hätte, steht aber die Feststellung entgegen, wonach die Entwicklung des Designs „im Hinblick auf seine künftige Angestelltentätigkeit für die Zweitbeklagte“ erfolgt ist. Wenn nun das Berufungsgericht den Vergleich (nach seinem Zweck) dahin ausgelegt hat, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt nach dem Verständnis redlicher Parteien einer unselbständigen Tätigkeit im Sinn der Regelung gleichzuhalten ist, so ist diese Interpretation jedenfalls nicht korrekturbedürftig.
[16] 3. Die außerordentliche Revision ist daher in Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
II. Zum Rekurs:
[17] Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[18] 1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem ein über einen Zwischenantrag ergangenes Urteil aufgehoben und der Zwischenantrag mangels der Voraussetzungen des § 236 ZPO erstmals zurückgewiesen wird, ist ein Rekurs ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RS0039705 [T8, T9]).
[19] 2. Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung setzt voraus, dass das strittige Recht oder Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (RS0039600). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Zwischenantrag mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (7 Ob 62/21z [Rz 9]; RS0039709).
[20] 3.1. Das Vorliegen der Präjudizialität ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen (RS0039582). Präjudizialität iSd § 236 Abs 1 ZPO liegt vor, wenn die Entscheidung über das Klagebegehren zumindest teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen des strittigen Rechtsverhältnisses oder Rechts abhängt. Ob der Beklagte gegen den Klagsanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewandt hat und jedes von ihnen selbständig eine Vorfrage für die Entscheidung über das Klagebegehren darstellt, ist dabei aber ohne Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr, welcher dieser Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewandte Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, führen trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Erfolg des Zwischenfeststellungsantrags (RS0039531).
[21] 3.2. Diese Grundsätze stellen die Beklagten nicht in Abrede, doch vertreten sie im Kern die Rechtsansicht, dass es bei einer „reinen, entscheidungsreifen“ Rechtsfrage, deren Beantwortung zu keinem „qualitativen Mehr an Prozessaufwand“ führe, auf Präjudizialität nicht mehr ankommen solle.
[22] Diese Auffassung steht in Widerspruch zum Wortlaut des § 236 Abs 1 ZPO, dem sich das Erfordernis der Präjudizialität eindeutig entnehmen lässt. Aber auch für eine teleologische Reduktion des § 236 Abs 1 ZPO besteht kein Raum: Die beiden oben genannten Erfordernisse treten beim Zwischenfeststellungsantrag an die Stelle des rechtlichen Interesses nach § 228 ZPO (9 Ob 67/25f [Pkt 3.]; 5 Ob 38/14w [Pkt 2.]; 10 Ob 6/07s). Für eine Feststellungsklage wird in diesem Sinn verlangt, dass ein konkreter, aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht (RS0039215; RS0039202 [T7]; RS0039007 [T4, T5, T7]). Mit der in der Hauptsache vorliegenden Entscheidung, die ohne Beantwortung der strittigen Rechtsfrage auskam, ist hier der konkrete Anlass zur Klärung der Rechtsfrage weggefallen.
[23] 4. Dem Rekurs kommt daher keine Berechtigung zu, sodass die Beklagten die dafür verzeichneten Kosten gemäß §§ 50, 40 ZPO selbst zu tragen haben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00072_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Meinhard Novak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. *, 2. * GmbH, *, beide vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.000 EUR sA, Unterlassung (Streitwert: 30.000 EUR) und Rechnungslegung (Streitwert: 1.000 EUR) sowie Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert: 31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei und den Rekurs der beklagten Parteien gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2026, GZ 4 R 139/25b‑29, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00072_26F0000_000.
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I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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[1] Die Klägerin und die Zweitbeklagte vertreiben jeweils hochpreisige Trinkgläser.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00072_26F0000_000.
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Wichtige Punkte
- Bloß theoretische Präjudizialität reicht für einen Zwischenfeststellungsantrag nicht aus.
- Auch eine entscheidungsreife Rechtsfrage muss für die konkrete Hauptentscheidung präjudiziell sein.
- Die behauptete Teilnichtigkeit des Vergleichs wurde nicht inhaltlich entschieden.
- Die Auslegung des Vergleichs zur Vorbereitung einer Angestelltentätigkeit blieb im Einzelfall unbeanstandet.
Häufige Fragen
Wann ist ein Zwischenfeststellungsantrag nach § 236 ZPO zulässig?
Das strittige Recht oder Rechtsverhältnis muss für die konkrete Hauptentscheidung präjudiziell sein. Außerdem muss die begehrte Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinauswirken. Fehlt eine Voraussetzung, ist der Antrag zurückzuweisen.
Genügt es, dass die Rechtsfrage ohne zusätzlichen Prozessaufwand entscheidbar ist?
Nein. Der OGH hielt am Erfordernis der Präjudizialität auch für reine, entscheidungsreife Rechtsfragen fest. Der geringe zusätzliche Prozessaufwand rechtfertigt keine Ausnahme von § 236 Abs 1 ZPO.
Hat der OGH den Vergleich für sittenwidrig erklärt?
Nein. Die behauptete teilweise Sittenwidrigkeit wurde nicht inhaltlich geprüft. Da die Klage bereits aufgrund der Auslegung des Vergleichs abzuweisen war, fehlte dem darauf gerichteten Zwischenfeststellungsantrag die Präjudizialität.
Warum wurde die außerordentliche Revision in 4Ob72/26f zurückgewiesen?
Die Klägerin zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Insbesondere war die Auslegung vertretbar, wonach die konkrete Designentwicklung im Hinblick auf die künftige Angestelltentätigkeit einer erlaubten unselbständigen Tätigkeit gleichzuhalten war.
Quelle und Hinweis
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