RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Pflegschaftsverfahrens war die Regelung persönlicher Kontakte der mütterlichen Tante zu einem minderjährigen Kind. Die Antragstellerin erhob gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [1] [2] [4]
Die Antragstellerin beanstandete unter anderem, dass ihr eine Äußerung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu ihrem Kontaktrechtsantrag nicht zugestellt worden sei. Außerdem berief sie sich auf das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung und ihrer Einvernahme sowie auf die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Grenzen der Überprüfung erstinstanzlicher Verfahrensmängel und die Voraussetzungen eines Kontaktrechts Dritter. [3] [4]
- Rechtliches Gehör: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wirkt im Außerstreitverfahren nicht absolut. Sie kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn sie zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte. Erhält die Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen, kann ein allfälliger Gehörmangel erster Instanz behoben sein. [3] [4]
- Fehlende Entscheidungserheblichkeit: Die nicht zugestellte Äußerung des Kinder- und Jugendhilfeträgers enthielt nach den Ausführungen des OGH weder neue Tatsachenbehauptungen noch neue Beweismittel. Es war auch nicht erkennbar, dass das Erstgericht diese Äußerung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Der Revisionsrekurs legte die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verstoßes nicht dar. [4]
- Verfahrensmängel: Eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann grundsätzlich auch im Außerstreitverfahren nicht neuerlich im Revisionsrekurs geltend gemacht werden. Dies betraf hier insbesondere das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme der Antragstellerin. [4]
- Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen können vor dem OGH nicht bekämpft werden. Auch die Frage, ob weitere Beweise wie ein aktuelles Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wären oder die aufgenommenen Beweise für aktuelle Feststellungen ausreichten, ordnete der OGH der Beweiswürdigung zu. [4]
- Kindeswohl: Anhaltspunkte dafür, bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz ausnahmsweise aus Gründen des Kindeswohls aufzugreifen, ergaben sich nach dem OGH weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Revisionsrekurs. [4]
- Kontaktrecht Dritter: Ein Dritter, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind steht oder gestanden ist, kann die Regelung persönlicher Kontakte beantragen. Erforderlich ist nicht mehr eine andernfalls drohende Kindeswohlgefährdung; es genügt, dass die Kontakte dem Kindeswohl dienen. [4]
Ergebnis
Die konkrete Ausgestaltung eines Kontaktrechts nach § 188 Abs 2 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere die bestehende Beziehung, das Interesse des Kindes an ihrer Aufrechterhaltung und mögliche Gefahren durch ein Aufbrechen der Familienstrukturen, in denen das Kind lebt. [4]
Nach der von den Vorinstanzen vorgenommenen Beurteilung war wegen der nicht vollständigen und kontinuierlichen Umsetzung sachverständiger Empfehlungen aktuell nicht sichergestellt, dass die Antragstellerin ausreichend auf die Bedürfnisse und die Realität des Minderjährigen eingehen und inadäquate Verhaltensweisen unterlassen könne. Die Annahme, dass Kontakte damit nicht eindeutig dem Kindeswohl dienen würden, wich nach Ansicht des OGH nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung ab. [4]
Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigte keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf und wurde daher als unzulässig zurückgewiesen. [1] [3] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Vorschriften über das rechtliche Gehör, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und das Kontaktrecht Dritter. [4]
- § 15 AußStrG: Rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren; ein behaupteter Verstoß muss für die Entscheidung nachteilig sein können. [3] [4]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Voraussetzungen eines Revisionsrekurses; der OGH verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. [1] [3] [4]
- § 188 Abs 2 ABGB: Regelung persönlicher Kontakte eines Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind steht oder gestanden ist. [4]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies unter anderem auf RS0120213, RS0006057, RS0050037, RS0108449, RS0129309, RS0132008 und die Entscheidung 4 Ob 70/19a. [4]
Spruch
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Außerstreitverfahren nur dann zur Aufhebung, wenn sie sich zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers auswirken könnte. Das Kontaktrecht eines Dritten setzt voraus, dass die Kontakte dem Kindeswohl dienen. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Außerstreitverfahren dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt. Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Falmbigl in der Pflegschaftssache des mj P*, wegen Regelung eines Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin N*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Constantin-Adrian Nițu, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 6.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 21 R 61/26v-277, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Außerstreitverfahren dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Gehörverletzung ist im Außerstreitverfahren nur relevant, wenn sie sich nachteilig auf die Rechtsmittelpartei auswirken könnte.
- Vom Rekursgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht neuerlich geltend gemacht werden.
- Das Kontaktrecht eines Dritten setzt voraus, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen.
- Die konkrete Ausgestaltung des Kontaktrechts ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Abwägung.
- Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Häufige Fragen
Wann ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren relevant?
Sie ist nach der Entscheidung nur relevant, wenn sie sich zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers auswirken könnte. Ein allfälliger Mangel kann durch eine spätere Gelegenheit zur Stellungnahme behoben werden.
Können Dritte ein Kontaktrecht zu einem Kind beantragen?
Ein Antragsrecht besteht für Dritte, die in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind stehen oder gestanden sind. Voraussetzung ist, dass die Kontakte dem Kindeswohl dienen.
Hat eine mütterliche Tante automatisch Anspruch auf Kontakt?
Nein. Der OGH betont die notwendige Prüfung des Einzelfalls und die Abwägung anhand des Kindeswohls.
Kann der OGH die Beweiswürdigung der Vorinstanzen überprüfen?
Nach den in dieser Entscheidung dargestellten Grundsätzen können die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen vor dem OGH nicht bekämpft werden.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses; der OGH traf keine neue Tatsachenentscheidung.
Der genaue Umfang des beantragten Kontaktrechts und der vollständige Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen gehen aus den bereitgestellten Quellen nicht in
Die angeführten Rechtssatznummern und die Entscheidung 4 Ob 70/19a wurden ausschließlich aus dem gelieferten RIS-Text übernommen.
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