RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob87/26m
Entscheidungsdatum
2026-08-06
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00087.26M.0806.000
Dokumentnummer
JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Pflegschaftsverfahrens war die Regelung persönlicher Kontakte der mütterlichen Tante zu einem minderjährigen Kind. Die Antragstellerin erhob gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [1] [2] [4]

Die Antragstellerin beanstandete unter anderem, dass ihr eine Äußerung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu ihrem Kontaktrechtsantrag nicht zugestellt worden sei. Außerdem berief sie sich auf das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung und ihrer Einvernahme sowie auf die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Grenzen der Überprüfung erstinstanzlicher Verfahrensmängel und die Voraussetzungen eines Kontaktrechts Dritter. [3] [4]

Ergebnis

Die konkrete Ausgestaltung eines Kontaktrechts nach § 188 Abs 2 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere die bestehende Beziehung, das Interesse des Kindes an ihrer Aufrechterhaltung und mögliche Gefahren durch ein Aufbrechen der Familienstrukturen, in denen das Kind lebt. [4]

Nach der von den Vorinstanzen vorgenommenen Beurteilung war wegen der nicht vollständigen und kontinuierlichen Umsetzung sachverständiger Empfehlungen aktuell nicht sichergestellt, dass die Antragstellerin ausreichend auf die Bedürfnisse und die Realität des Minderjährigen eingehen und inadäquate Verhaltensweisen unterlassen könne. Die Annahme, dass Kontakte damit nicht eindeutig dem Kindeswohl dienen würden, wich nach Ansicht des OGH nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung ab. [4]

Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigte keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf und wurde daher als unzulässig zurückgewiesen. [1] [3] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Vorschriften über das rechtliche Gehör, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und das Kontaktrecht Dritter. [4]

Spruch

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Außerstreitverfahren nur dann zur Aufhebung, wenn sie sich zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers auswirken könnte. Das Kontaktrecht eines Dritten setzt voraus, dass die Kontakte dem Kindeswohl dienen. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Außerstreitverfahren dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt. Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte (RS0120213).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Falmbigl in der Pflegschaftssache des mj P*, wegen Regelung eines Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin N*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Constantin-Adrian Nițu, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 6.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Mai 2026, GZ 21 R 61/26v-277, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Außerstreitverfahren dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – wirkt.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00087_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine Gehörverletzung ist im Außerstreitverfahren nur relevant, wenn sie sich nachteilig auf die Rechtsmittelpartei auswirken könnte.
  • Vom Rekursgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht neuerlich geltend gemacht werden.
  • Das Kontaktrecht eines Dritten setzt voraus, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen.
  • Die konkrete Ausgestaltung des Kontaktrechts ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Abwägung.
  • Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Häufige Fragen

Wann ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren relevant?

Sie ist nach der Entscheidung nur relevant, wenn sie sich zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers auswirken könnte. Ein allfälliger Mangel kann durch eine spätere Gelegenheit zur Stellungnahme behoben werden.

Können Dritte ein Kontaktrecht zu einem Kind beantragen?

Ein Antragsrecht besteht für Dritte, die in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind stehen oder gestanden sind. Voraussetzung ist, dass die Kontakte dem Kindeswohl dienen.

Hat eine mütterliche Tante automatisch Anspruch auf Kontakt?

Nein. Der OGH betont die notwendige Prüfung des Einzelfalls und die Abwägung anhand des Kindeswohls.

Kann der OGH die Beweiswürdigung der Vorinstanzen überprüfen?

Nach den in dieser Entscheidung dargestellten Grundsätzen können die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen vor dem OGH nicht bekämpft werden.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses; der OGH traf keine neue Tatsachenentscheidung.

Der genaue Umfang des beantragten Kontaktrechts und der vollständige Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen gehen aus den bereitgestellten Quellen nicht in

Die angeführten Rechtssatznummern und die Entscheidung 4 Ob 70/19a wurden ausschließlich aus dem gelieferten RIS-Text übernommen.

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