RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob100/26y
Entscheidungsdatum
2026-08-06
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00100.26Y.0806.000
Dokumentnummer
JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000

Sachverhalt

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Klägerin nahm diese die Klage mit Schriftsatz vom 3. Juli 2026 unter Anspruchsverzicht zurück. Gegenstand des Verfahrens waren 560.987,73 EUR samt Anhang sowie ein Feststellungsbegehren. [2] [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte ausschließlich die verfahrensrechtlichen Folgen der Klagszurücknahme. Eine inhaltliche Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Anspruch enthält der Beschluss nicht. [1] [2] [3]

Ergebnis

Der OGH nahm die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis und erklärte die Entscheidungen der Vorinstanzen für wirkungslos. Damit war über die außerordentliche Revision nicht mehr inhaltlich zu entscheiden. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die zivilprozessualen Bestimmungen über die Klagszurücknahme und deren Anwendung im Rechtsmittelverfahren. [3] [3]

Spruch

§ 483 Abs 3 ZPO ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden. Nach der Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht sprach der OGH aus, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen einschließlich ihrer Kostenentscheidungen wirkungslos sind.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. 7. 2026 die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] § 483 Abs 3 ZPO lässt eine Rücknahme der Klage bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts insbesondere dann zu, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos, was das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen hat. [3] Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567), sodass auszusprechen ist, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (3 Ob 61/25d [Rz 4]; 8 Ob 27/25s [Rz 4]), wobei sich die Wirkung auch auf die Kostenentscheidungen erstreckt (RS0106421).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Gregor Olivier Rathkolb, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Franz Urlesbereger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 560.987,73 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Mai 2026, GZ 16 R 12/26s-307, den Beschluss gefasst: Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht kann nach § 513 ZPO in Verbindung mit § 483 Abs 3 ZPO auch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden.
  • Im Umfang der Zurücknahme werden die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.
  • Die Wirkungslosigkeit erstreckt sich auch auf die vorinstanzlichen Kostenentscheidungen.
  • Ein etwaiges Verfahren nach § 237 Abs 3 ZPO obliegt dem Erstgericht.

Häufige Fragen

Kann eine Klage noch im Revisionsverfahren zurückgenommen werden?

Nach der Entscheidung ist § 483 Abs 3 ZPO gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden, insbesondere bei gleichzeitigem Anspruchsverzicht.

Was geschieht mit den Entscheidungen der Vorinstanzen?

Im entschiedenen Fall sprach der OGH aus, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind.

Erfasst die Wirkungslosigkeit auch die Kostenentscheidungen?

Ja. Nach den Ausführungen des OGH erstreckt sich die Wirkung auch auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen.

Hat der OGH über den ursprünglichen Anspruch entschieden?

Nein. Der Beschluss behandelt die verfahrensrechtlichen Folgen der Klagszurücknahme; eine inhaltliche Beurteilung des ursprünglichen Anspruchs ist dem bereitgestellten Text nicht zu entnehmen.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte Text enthält keine materiell-rechtliche Beurteilung des ursprünglichen Zahlungs- und Feststellungsbegehrens.

Die Entscheidung betrifft die prozessualen Folgen der Klagszurücknahme; daraus werden keine weitergehenden Aussagen zur Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit einer

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