RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Klägerin nahm diese die Klage mit Schriftsatz vom 3. Juli 2026 unter Anspruchsverzicht zurück. Gegenstand des Verfahrens waren 560.987,73 EUR samt Anhang sowie ein Feststellungsbegehren. [2] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte ausschließlich die verfahrensrechtlichen Folgen der Klagszurücknahme. Eine inhaltliche Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Anspruch enthält der Beschluss nicht. [1] [2] [3]
- Klagszurücknahme: § 483 Abs 3 ZPO ermöglicht eine Rücknahme der Klage insbesondere dann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Im Umfang der Zurücknahme wird das angefochtene Urteil wirkungslos. [3]
- Anwendung im Revisionsverfahren: Nach § 513 ZPO ist § 483 Abs 3 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden. Daher war auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind. [3] [3]
- Kostenentscheidungen: Die Wirkungslosigkeit erfasst nach den Ausführungen des OGH auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen. [3] [3]
- Weiteres Verfahren: Ein etwaiges Verfahren nach § 237 Abs 3 ZPO obliegt dem Erstgericht. [3]
Ergebnis
Der OGH nahm die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis und erklärte die Entscheidungen der Vorinstanzen für wirkungslos. Damit war über die außerordentliche Revision nicht mehr inhaltlich zu entscheiden. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die zivilprozessualen Bestimmungen über die Klagszurücknahme und deren Anwendung im Rechtsmittelverfahren. [3] [3]
- § 483 Abs 3 ZPO: Regelt die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Zurücknahme. [3]
- § 513 ZPO: Auf dieser Grundlage wendete der OGH § 483 Abs 3 ZPO auch im Revisionsverfahren an. [3]
- § 237 Abs 3 ZPO: Ein etwaiges Verfahren nach dieser Bestimmung fällt nach dem Beschluss in die Zuständigkeit des Erstgerichts. [3]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies auf RS0081567 und RS0106421 sowie auf 3 Ob 61/25d und 8 Ob 27/25s. [3] [3]
Spruch
§ 483 Abs 3 ZPO ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden. Nach der Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht sprach der OGH aus, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen einschließlich ihrer Kostenentscheidungen wirkungslos sind.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. 7. 2026 die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] § 483 Abs 3 ZPO lässt eine Rücknahme der Klage bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts insbesondere dann zu, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos, was das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen hat. [3] Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567), sodass auszusprechen ist, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (3 Ob 61/25d [Rz 4]; 8 Ob 27/25s [Rz 4]), wobei sich die Wirkung auch auf die Kostenentscheidungen erstreckt (RS0106421).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Gregor Olivier Rathkolb, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Franz Urlesbereger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 560.987,73 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 16 R 12/26s-307, den Beschluss gefasst: Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht kann nach § 513 ZPO in Verbindung mit § 483 Abs 3 ZPO auch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden.
- Im Umfang der Zurücknahme werden die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.
- Die Wirkungslosigkeit erstreckt sich auch auf die vorinstanzlichen Kostenentscheidungen.
- Ein etwaiges Verfahren nach § 237 Abs 3 ZPO obliegt dem Erstgericht.
Häufige Fragen
Kann eine Klage noch im Revisionsverfahren zurückgenommen werden?
Nach der Entscheidung ist § 483 Abs 3 ZPO gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden, insbesondere bei gleichzeitigem Anspruchsverzicht.
Was geschieht mit den Entscheidungen der Vorinstanzen?
Im entschiedenen Fall sprach der OGH aus, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind.
Erfasst die Wirkungslosigkeit auch die Kostenentscheidungen?
Ja. Nach den Ausführungen des OGH erstreckt sich die Wirkung auch auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen.
Hat der OGH über den ursprünglichen Anspruch entschieden?
Nein. Der Beschluss behandelt die verfahrensrechtlichen Folgen der Klagszurücknahme; eine inhaltliche Beurteilung des ursprünglichen Anspruchs ist dem bereitgestellten Text nicht zu entnehmen.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Text enthält keine materiell-rechtliche Beurteilung des ursprünglichen Zahlungs- und Feststellungsbegehrens.
Die Entscheidung betrifft die prozessualen Folgen der Klagszurücknahme; daraus werden keine weitergehenden Aussagen zur Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit einer
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