RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Eltern des 2014 geborenen Minderjährigen beendeten ihre Lebensgemeinschaft im Jahr 2022. Gegenstand des Pflegschaftsverfahrens waren die Obsorge und das Kontaktrecht. Die Mutter bekämpfte die Entscheidung des Rekursgerichts mit außerordentlichem Revisionsrekurs. [1] [2] [4]
Die Vorinstanzen hatten sich mit dem bisherigen Konflikt der Eltern, ihrer aktuellen Gesprächsbasis sowie den Bedürfnissen und Wünschen des Kindes befasst. Sie stützten sich unter anderem auf Erhebungen der Kinder- und Jugendgerichtshilfe, eine Anhörung des Minderjährigen im Beisein seines Kinderbeistands und Verhandlungen mit beiden Elternteilen. [4]
Nach den Feststellungen waren beide Eltern zur Betreuung und Verantwortungsübernahme geeignet. Sie hielten sich grundsätzlich an Vereinbarungen und gerichtliche Beschlüsse. Wesentliche Konfliktfragen, darunter Schule, Fußballverein sowie Kontakt- und Informationsrechte des Vaters, waren bereits einer Lösung zugeführt worden. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob der Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage zur gemeinsamen Obsorge oder zur Ausgestaltung des Kontaktrechts aufzeigte. Maßgeblicher Bezugspunkt seiner Beurteilung war jeweils das Kindeswohl. [4]
- Gemeinsame Obsorge: Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein. Sie kann auch gegen den Willen eines oder beider Elternteile angeordnet werden. Ausschließlich maßgeblich ist das Wohl des Kindes, wobei neben der aktuellen Situation auch eine Zukunftsprognose einzubeziehen ist. [3] [4]
- Kommunikationsbasis: Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge erfordert ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit. Entscheidend ist, ob eine sachliche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit erwartet werden kann. Übliche Konflikte und Kommunikationsprobleme eines Obsorgestreits schließen die gemeinsame Obsorge nicht generell aus. [4]
- Informationsaustausch: Für die ausreichende Kommunikationsbasis kommt es vorrangig auf die Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die konkrete Form der Nachrichtenübermittlung an. Ein Elternteil darf die Kooperation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren, um dadurch die gemeinsame Obsorge einseitig zu verhindern. [4]
- Einzelfallbeurteilung: Ob ein ausreichendes Mindestmaß an Kooperation besteht oder zu erwarten ist und ob die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl entspricht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Kindeswohl ausreichend berücksichtigt und kein leitender Grundsatz der Rechtsprechung verletzt wurde. [4]
- Beurteilung der Vorinstanzen: Der OGH sah keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Die Vorinstanzen hatten aus den Gesamtumständen eine ausreichende aktuelle Gesprächsbasis und eine künftig zu erwartende Verbesserung abgeleitet. Der Revisionsrekurs zeigte insbesondere nicht auf, weshalb die Beibehaltung der alleinigen Obsorge der Mutter die Situation im Interesse des Kindes verbessern würde. [4]
- Kontaktrecht: Auch für die Regelung des Kontaktrechts ist allein das Kindeswohl ausschlaggebend. Der Kontakt soll das besondere Naheverhältnis zwischen Elternteil und Kind sichern und möglichst sowohl Freizeit als auch Betreuung im Alltag umfassen. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls. [4]
Ergebnis
Der OGH bestätigte keine eigenständige abstrakte Rechtsfrage, sondern sah eine vertretbare, am Kindeswohl orientierte Einzelfallbeurteilung der Vorinstanzen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wurde daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. [1] [3] [4]
Unbeanstandet blieb auch das Kontaktrecht unter der Woche: Das Kind lehnte den Wechsel zum Vater nicht grundsätzlich ab, sondern empfand die Übernachtung vor dem derzeitigen Fußballtraining lediglich als etwas stressig. Ebenso zeigte der Revisionsrekurs zur alternierenden Aufteilung von Weihnachten und Silvester keine erhebliche Rechtsfrage auf. [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verweist auf Bestimmungen des ABGB zum Kontakt-, Informations- und Äußerungsrecht sowie auf die Zulässigkeits- und Begründungsregeln des Außerstreitgesetzes. [4]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Ein Revisionsrekurs setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine vertretbare kindeswohlbezogene Einzelfallbeurteilung erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht. [1] [3] [4]
- § 71 Abs 3 AußStrG: Der OGH verwies darauf, dass die Zurückweisung keiner weiteren Begründung bedurfte. [4]
- § 187 Abs 1 ABGB: Der Kontakt soll möglichst Freizeit und Betreuung im Alltag des Kindes erfassen und das besondere Naheverhältnis zwischen Elternteil und Kind wahren. [4]
- § 189 Abs 1 ABGB: Auch bei Konflikten ist eine Kommunikation und Abstimmung im Hinblick auf das Kontaktrecht sowie das Informations- und Äußerungsrecht erforderlich. [4]
- KindNamRÄG 2013: Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung soll seit dieser Reform die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein. [3] [4]
Spruch
Die gemeinsame Obsorge setzt ein Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit voraus. Schwierigkeiten zwischen den Eltern schließen sie nicht generell aus. Da die Vorinstanzen das Kindeswohl umfassend berücksichtigt hatten und keine erhebliche Rechtsfrage vorlag, wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Gegen die gemeinsame Obsorge der Eltern des Minderjährigen, die ihre Lebensgemeinschaft im Jahr 2022 beendeten, könnte derzeit nur eine fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sprechen. [2] Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile (eher) die Regel sein (RS0128811), wobei eine gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen beider oder eines Elternteils angeordnet werden kann (vgl RS0128810).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Falmbigl in der Pflegschaftssache des mj *, geboren * 2014, wegen Obsorge und Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch die Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 42 R 330/25b-133, den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gegen die gemeinsame Obsorge der Eltern des Minderjährigen, die ihre Lebensgemeinschaft im Jahr 2022 beendeten, könnte derzeit nur eine fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sprechen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Kommunikationsprobleme der Eltern schließen eine gemeinsame Obsorge nicht automatisch aus.
- Erforderlich ist ein Mindestmaß an sachlicher Kommunikation und Kooperation, das bereits besteht oder in absehbarer Zeit erwartet werden kann.
- Maßstab für Obsorge und Kontaktrecht ist ausschließlich das Kindeswohl; dabei sind auch Zukunftsprognosen zu berücksichtigen.
- Der Kindeswille ist bei der Kontaktregelung wichtig, aber nicht das allein entscheidende Kriterium.
- Eine vertretbare Einzelfallbeurteilung begründet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG.
Häufige Fragen
Schließen Kommunikationsprobleme eine gemeinsame Obsorge aus?
Nein. Nach dem OGH schließen Schwierigkeiten im Umgang und in der Kommunikation die gemeinsame Obsorge nicht generell aus. Erforderlich bleibt jedoch ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit.
Kann eine gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden?
Ja. Der OGH hält unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung fest, dass eine gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Elternteile angeordnet werden kann. Ausschlaggebend ist das Kindeswohl.
Welche Bedeutung hat der Kindeswille beim Kontaktrecht?
Der Wille des Kindes ist ein wichtiges, aber nicht allein maßgebliches Kriterium. Mit zunehmendem Alter und steigender Einsichts- und Urteilsfähigkeit gewinnt er an Gewicht.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Der Revisionsrekurs zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Der OGH sah auch keine korrekturbedürftige, das Kindeswohl beeinträchtigende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Namen des Minderjährigen und der Eltern sowie weitere personenbezogene Angaben bleiben entsprechend dem RIS-Text anonymisiert.
Die Darstellung dient der sachlichen Dokumentation der Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Beratung.
Die Zurückweisung nach § 62 Abs 1 AußStrG bedeutet, dass der OGH keine erhebliche Rechtsfrage erkannte; sie ist nicht als allgemeine Aussage zu jeder konfliktha
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Antragslegitimation bei der Erhöhung des Landpachtzinses – OGH 5 Ob 93/26a
Der OGH stellte klar, dass ein Antrag nach § 11 Abs 1 LPG von den Vertragsparteien gestellt werden kann. Eigentum des Verpächters ist nicht erforderlich.
Verjährungsbeginn bei Einbeziehung der ÖNORM B 2110 – OGH 4 Ob 125/25y
Der OGH beurteilt den Abschluss eines Bauvertrags unter Einbeziehung nachteiliger Bestimmungen der ÖNORM B 2110 als Primärschaden. Die spätere Haftungsbeschränkung im Ein
Weiterbelassung in einer Dienstwohnung und MRG-Schutz – OGH 4 Ob 73/26b
Der OGH zur Weiterbelassung von Angehörigen in einer Dienstwohnung, zu den strengen Anforderungen an einen konkludenten Mietvertragsabschluss und zur Zulässigkeit der Rä
Unterhalt eines volljährigen Kindes in Eigenpflege – OGH 9 Ob 49/26k
Der OGH befasst sich mit rückständigem und laufendem Unterhalt eines volljährigen, außerhalb des elterlichen Haushalts lebenden Adoptivsohns. Im Mittelpunkt stehen eine §