RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob5/26b
Entscheidungsdatum
2026-08-06
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00005.26B.0806.000
Dokumentnummer
JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000

Sachverhalt

Die Eltern des 2014 geborenen Minderjährigen beendeten ihre Lebensgemeinschaft im Jahr 2022. Gegenstand des Pflegschaftsverfahrens waren die Obsorge und das Kontaktrecht. Die Mutter bekämpfte die Entscheidung des Rekursgerichts mit außerordentlichem Revisionsrekurs. [1] [2] [4]

Die Vorinstanzen hatten sich mit dem bisherigen Konflikt der Eltern, ihrer aktuellen Gesprächsbasis sowie den Bedürfnissen und Wünschen des Kindes befasst. Sie stützten sich unter anderem auf Erhebungen der Kinder- und Jugendgerichtshilfe, eine Anhörung des Minderjährigen im Beisein seines Kinderbeistands und Verhandlungen mit beiden Elternteilen. [4]

Nach den Feststellungen waren beide Eltern zur Betreuung und Verantwortungsübernahme geeignet. Sie hielten sich grundsätzlich an Vereinbarungen und gerichtliche Beschlüsse. Wesentliche Konfliktfragen, darunter Schule, Fußballverein sowie Kontakt- und Informationsrechte des Vaters, waren bereits einer Lösung zugeführt worden. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob der Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage zur gemeinsamen Obsorge oder zur Ausgestaltung des Kontaktrechts aufzeigte. Maßgeblicher Bezugspunkt seiner Beurteilung war jeweils das Kindeswohl. [4]

Ergebnis

Der OGH bestätigte keine eigenständige abstrakte Rechtsfrage, sondern sah eine vertretbare, am Kindeswohl orientierte Einzelfallbeurteilung der Vorinstanzen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wurde daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. [1] [3] [4]

Unbeanstandet blieb auch das Kontaktrecht unter der Woche: Das Kind lehnte den Wechsel zum Vater nicht grundsätzlich ab, sondern empfand die Übernachtung vor dem derzeitigen Fußballtraining lediglich als etwas stressig. Ebenso zeigte der Revisionsrekurs zur alternierenden Aufteilung von Weihnachten und Silvester keine erhebliche Rechtsfrage auf. [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verweist auf Bestimmungen des ABGB zum Kontakt-, Informations- und Äußerungsrecht sowie auf die Zulässigkeits- und Begründungsregeln des Außerstreitgesetzes. [4]

Spruch

Die gemeinsame Obsorge setzt ein Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit voraus. Schwierigkeiten zwischen den Eltern schließen sie nicht generell aus. Da die Vorinstanzen das Kindeswohl umfassend berücksichtigt hatten und keine erhebliche Rechtsfrage vorlag, wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Gegen die gemeinsame Obsorge der Eltern des Minderjährigen, die ihre Lebensgemeinschaft im Jahr 2022 beendeten, könnte derzeit nur eine fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sprechen. [2] Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile (eher) die Regel sein (RS0128811), wobei eine gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen beider oder eines Elternteils angeordnet werden kann (vgl RS0128810).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Falmbigl in der Pflegschaftssache des mj *, geboren * 2014, wegen Obsorge und Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch die Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

November 2025, GZ 42 R 330/25b-133, den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Gegen die gemeinsame Obsorge der Eltern des Minderjährigen, die ihre Lebensgemeinschaft im Jahr 2022 beendeten, könnte derzeit nur eine fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sprechen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Kommunikationsprobleme der Eltern schließen eine gemeinsame Obsorge nicht automatisch aus.
  • Erforderlich ist ein Mindestmaß an sachlicher Kommunikation und Kooperation, das bereits besteht oder in absehbarer Zeit erwartet werden kann.
  • Maßstab für Obsorge und Kontaktrecht ist ausschließlich das Kindeswohl; dabei sind auch Zukunftsprognosen zu berücksichtigen.
  • Der Kindeswille ist bei der Kontaktregelung wichtig, aber nicht das allein entscheidende Kriterium.
  • Eine vertretbare Einzelfallbeurteilung begründet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG.

Häufige Fragen

Schließen Kommunikationsprobleme eine gemeinsame Obsorge aus?

Nein. Nach dem OGH schließen Schwierigkeiten im Umgang und in der Kommunikation die gemeinsame Obsorge nicht generell aus. Erforderlich bleibt jedoch ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit.

Kann eine gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden?

Ja. Der OGH hält unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung fest, dass eine gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Elternteile angeordnet werden kann. Ausschlaggebend ist das Kindeswohl.

Welche Bedeutung hat der Kindeswille beim Kontaktrecht?

Der Wille des Kindes ist ein wichtiges, aber nicht allein maßgebliches Kriterium. Mit zunehmendem Alter und steigender Einsichts- und Urteilsfähigkeit gewinnt er an Gewicht.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Der Revisionsrekurs zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Der OGH sah auch keine korrekturbedürftige, das Kindeswohl beeinträchtigende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen.

Quelle und Hinweis

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Die Namen des Minderjährigen und der Eltern sowie weitere personenbezogene Angaben bleiben entsprechend dem RIS-Text anonymisiert.

Die Darstellung dient der sachlichen Dokumentation der Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Beratung.

Die Zurückweisung nach § 62 Abs 1 AußStrG bedeutet, dass der OGH keine erhebliche Rechtsfrage erkannte; sie ist nicht als allgemeine Aussage zu jeder konfliktha

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