RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob86/26i
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00086.26I.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0040OB00086_26I0000_000

Sachverhalt

Das Erstgericht forderte den Vater unter Androhung der Säumnisfolgen des § 17 AußStrG zur Äußerung über einen Unterhaltserhöhungsantrag auf. Nach ungenütztem Fristablauf erhöhte es den Unterhalt mit Beschluss vom 30. Juli 2025 ab 1. Jänner 2025 auf monatlich 670 EUR. Dabei legte es die als unbedenklich angesehenen Antragsangaben zugrunde, insbesondere ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von 3.600 EUR. [5]

Der Vater bestritt später den Erhalt des Antrags und die zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen. Er schulde nur 500 EUR monatlich. Die Vorinstanzen gingen jedoch von einer wirksamen elektronischen Zustellung aus und wiesen seinen Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig ab. [6]

Am 21. November 2025 beantragte der Vater die Herabsetzung auf monatlich 500 EUR ab 1. Dezember 2025. Das Erstgericht wies den Antrag mangels behaupteter relevanter Umstandsänderung zurück. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und ordnete eine Verfahrensergänzung an. Dagegen erhob der Minderjährige Revisionsrekurs. [4] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH knüpfte an seine ständige Rechtsprechung zur Rechtskraft von Unterhaltsfestsetzungen und zur nachträglichen Kenntnis maßgeblicher Tatsachen an. Der Zulassungsausspruch des Rekursgerichts band ihn nicht. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Minderjährigen mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Damit blieb es beim Auftrag des Rekursgerichts, das Verfahren zu ergänzen und über den Herabsetzungsantrag neuerlich zu entscheiden. Eine Herabsetzung auf 500 EUR sprach der OGH nicht aus. [1] [3] [4]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die Säumnisfolgen im Außerstreitverfahren, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und die Abgrenzung zwischen künftiger Neubemessung und Abänderung rechtskräftiger Unterhaltsfestsetzungen. [5] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Wer sich zu einem Unterhaltsantrag trotz Aufforderung nicht äußert, ist mit einem späteren Herabsetzungsantrag für künftige Zeiträume nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auch erst nachträglich bekannt gewordene Einkommensverhältnisse können eine Neubemessung ermöglichen. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Minderjährigen mangels erheblicher Rechtsfrage zurück; über die Berechtigung der Herabsetzung wurde damit nicht entschieden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00086_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

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Begründung:

[1] Das Erstgericht stellte dem Vater einen Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1. 1. 2025 mit einer Aufforderung zur Äußerung unter Androhung der Säumnisfolgen des § 17 AußStrG zu. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist erhöhte es den Unterhalt mit Beschluss vom 30. 7. 2025 antragsgemäß. Ausgehend von den als unbedenklich qualifizierten Antragsangaben stellte es fest, dass der Vater ein monatliches Nettoeinkommen von 3.600 EUR erziele und für seine Ehefrau sorgepflichtig sei, die monatlich 1.239 EUR an Reha‑Geld erhalte. Bei einem Anspruch von 22 % abzüglich eines Prozentpunktes für die weitere Sorgepflicht ergebe sich daher jedenfalls der beantragte Unterhalt in Regelbedarfshöhe von 670 EUR monatlich.

[2] Der (sodann anwaltlich vertretene) Vater brachte in der Folge vor, dass er den Antrag nie erhalten habe, er dem Vertreter des Minderjährigen schon vor Antragstellung dargelegt habe, dass dessen tatsächliche Annahmen falsch seien, und er nur einen Unterhalt von monatlich 500 EUR schulde. Die Vorinstanzen verwiesen ihn darauf, dass eine wirksame elektronische Zustellung vorliege, und wiesen auch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Äußerungsfrist übereinstimmend (und damit rechtskräftig) ab.

[3] Einen weiteren Antrag des Vaters vom 21. 11. 2025 auf Herabsetzung des Unterhalts ab 1. 12. 2025 auf monatlich 500 EUR wies das Erstgericht mangels Behauptung einer relevanten Umstandsänderung seit der Beschlussfassung zurück.

[4] Das vom Vater angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Herabsetzungsantrag nach Verfahrensergänzung auf. Seien einem Gericht die wahren Einkommensverhältnisse bei der Beschlussfassung nicht bekannt gewesen, verhindere die Rechtskraft zwar die Abänderung für einen vorherigen Zeitraum, nicht aber, nach Aufdeckung der maßgeblichen wahren Verhältnisse von dieser Entscheidung pro futuro abzugehen und den Unterhalt für den nachfolgenden Zeitraum neu zu bemessen. Insbesondere ein (wesentlich) zu hoch angenommenes Einkommen könne als Umstandsänderung verstanden werden, die einen Herabsetzungsantrag zulässig mache, sodass das Erstgericht dazu Erhebungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen habe.

[5] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur Frage zu, ob sich ein Unterhaltsschuldner in einem neuen Unterhaltsfestsetzungsantrag auf eine „Unkenntnis“ des Gerichts von maßgeblichen Tatsachen stützen könne, wenn er selbst eine Äußerung iSd § 17 AußStrG unterlassen habe.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00086_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[6] Der – vom Vater beantwortete – Revisionsrekurs des Minderjährigen ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

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[6] Der – vom Vater beantwortete – Revisionsrekurs des Minderjährigen ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[7] 1. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft und können daher nur bei (wesentlich) geänderten Verhältnissen abgeändert werden (RS0107666, RS0007161, RS0047398 [T4, T9, T17]). Eine wesentliche Änderung der Umstände ist eine solche, die über bloß unbedeutende oder unerhebliche Veränderungen hinausgeht und sich in einer merkbaren Unterhaltsdifferenz niederschlägt, wobei die Behauptungslast denjenigen trifft, der eine Neubemessung begehrt (RS0053297 [T10, T14]). Sowohl neue Sorgepflichten als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen können zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse führen (RS0053297 [T3]).

[8] 2. Eine solche Änderung der Verhältnisse setzt nach ständiger Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nicht zwingend voraus, dass die Umstände erst nach der Beschlussfassung eingetreten sind. Vielmehr kann sie schon dann vorliegen, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bereits bestehende Tatsachen den Parteien (RS0107667, RS0107666 [insb T2, T7]) oder dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (RS0047398 [T4], RS0007145 [T1, T2]; vgl RS0007154).

[9] In der Entscheidung 3 Ob 43/07f (= RS0007145 [T7, T8]) hatte der Oberste Gerichtshof einen vergleichbaren Fall zu beurteilen, in dem sich ein Unterhaltsschuldner nicht zu einem mit einer Aufforderung nach § 17 AußStrG zugestellten Festsetzungsantrag äußerte, in der Folge aber vorbrachte, stets deutlich weniger verdient zu haben als im Antrag und vom Erstgericht angenommen. Der Oberste Gerichtshof hielt an seiner Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 fest und führte aus, dass nur die vor der Beschlussfassung erster Instanz liegenden Zeiträume, über die bereits bindend abgesprochen wurde, von der materiellen Rechtskraft umfasst seien; insofern wäre die Unterhaltsfestsetzung nur im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 73 AußStrG abänderbar. Selbst wenn dem Erstgericht die wahren Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bei der Beschlussfassung aufgrund dessen Säumnis nicht bekannt waren, sei es aber nicht gehindert, von dieser Entscheidung pro futuro abzugehen, also den Unterhalt ab dem auf die ursprüngliche Beschlussfassung folgenden Monatsersten neu zu bemessen.

[10] 3. Der Revisionsrekurs, der sich mit dieser Rechtsprechung (vgl auch 6 Ob 127/12p und 1 Ob 98/08k) nicht auseinandersetzt, sondern den Herabsetzungsantrag für zukünftigen Unterhalt nur pauschal wegen Fehlens einer Umstandsänderung als unzulässig bezeichnet, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen und ist daher zurückzuweisen.

[11] Den Ausführungen beider Parteien zur inhaltlichen Berechtigung des Antrags ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist und daher Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichts nicht entgegentreten kann (RS0006737).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner‑Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache des Minderjährigen *, geboren * 2008, in Unterhaltssachen vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Bozner Platz 1, 6330 Kufstein, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Mai 2026, GZ 55 R 6/26z‑50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 17. Dezember 2025, GZ 1 Pu 269/12g‑44, über den Rekurs des Vaters *, vertreten durch Mag. Christoph Huber LL.M., Rechtsanwalt in Kufstein, aufgehoben wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Das Erstgericht stellte dem Vater einen Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1. 1. 2025 mit einer Aufforderung zur Äußerung unter Androhung der Säumnisfolgen des § 17 AußStrG zu. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist erhöhte es den Unterhalt mit Beschluss vom 30. 7. 2025 antragsgemäß. Ausgehend von den als unbedenklich qualifizierten Antragsangaben stellte es fest, dass der Vater ein monatliches Nettoeinkommen von 3.600 EUR erziele und für seine Ehefrau sorgepflichtig sei, die monatlich 1.239 EUR an Reha‑Geld erhalte. Bei einem Anspruch von 22 % abzüglich eines Prozentpunktes für die weitere Sorgepflicht ergebe sich daher jedenfalls der beantragte Unterhalt in Regelbedarfshöhe von 670 EUR monatlich.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Der (sodann anwaltlich vertretene) Vater brachte in der Folge vor, dass er den Antrag nie erhalten habe, er dem Vertreter des Minderjährigen schon vor Antragstellung dargelegt habe, dass dessen tatsächliche Annahmen falsch seien, und er nur einen Unterhalt von monatlich 500 EUR schulde. Die Vorinstanzen verwiesen ihn darauf, dass eine wirksame elektronische Zustellung vorliege, und wiesen auch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Äußerungsfrist übereinstimmend (und damit rechtskräftig) ab.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00086_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Auch nach einer versäumten Äußerung kann eine Unterhaltsneubemessung für künftige Zeiträume möglich sein.
  • Bereits bestehende, erst später bekannt gewordene Einkommensverhältnisse können eine Neubemessung ermöglichen.
  • Für bereits bindend entschiedene frühere Zeiträume bleibt die materielle Rechtskraft maßgeblich.
  • Der OGH bestätigte keine konkrete Herabsetzung; das Erstgericht muss nach Verfahrensergänzung neuerlich entscheiden.

Häufige Fragen

Ist eine Unterhaltsherabsetzung trotz versäumter Äußerung möglich?

Eine unterlassene Äußerung nach § 17 AußStrG schließt eine spätere Neubemessung für künftige Zeiträume nicht grundsätzlich aus. Das gilt auch, wenn dem Gericht die wahren Einkommensverhältnisse wegen der Säumnis zunächst unbekannt waren.

Müssen sich die Einkommensverhältnisse erst nach der Unterhaltsentscheidung geändert haben?

Nein. Nach der angeführten Rechtsprechung können auch schon bei der Vorentscheidung bestehende Tatsachen maßgeblich sein, wenn sie den Parteien oder dem Gericht erst nachträglich bekannt werden.

Hat der OGH den Unterhalt in 4Ob86/26i auf 500 EUR herabgesetzt?

Nein. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Minderjährigen zurück. Es blieb beim Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen und über den Herabsetzungsantrag neuerlich zu entscheiden.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Der Revisionsrekurs zeigte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf. Er setzte sich nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander, sondern bestritt nur pauschal das Vorliegen einer Umstandsänderung.

Quelle und Hinweis

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