RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob79/26k
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00079.26K.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0040OB00079_26K0000_000

Sachverhalt

Die Vorinstanzen erhöhten den laufenden Unterhalt für den Minderjährigen ab 1. Jänner 2025 auf monatlich 230 EUR und wiesen den Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Als monatliche Bemessungsgrundlage ermittelten sie 1.138 EUR aus dessen Berufsunfähigkeitspension einschließlich Sonderzahlungen und Kinderzuschuss, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags. [2] [6]

Der Vater wohnte im Haus seines Bruders und zahlte Betriebskosten und Strom, aber keine Miete. Die Vorinstanzen rechneten die freiwillige, jederzeit widerrufliche Wohnmöglichkeit nicht der Bemessungsgrundlage zu. Bei der Belastungsgrenze berücksichtigten sie jedoch die Kostenersparnis und legten statt 1.115 EUR einen um 25 % verminderten Betrag von 836 EUR für 2025 zugrunde. [6]

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs nachträglich zur Frage zu, wie ein freiwillig gewährter Wohnvorteil außerhalb einer Lebensgemeinschaft bei der Belastungskontrolle zu berücksichtigen sei. Der Vater verwies insbesondere auf die fehlende Rechtspflicht und die jederzeitige Widerruflichkeit der Wohnmöglichkeit. [6]

Ausführungen des OGH

Die Unterhaltsbemessung richtet sich sowohl nach den Bedürfnissen des Kindes als auch nach der Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Diesem muss nach Abzug aller Unterhaltsbeträge genug Einkommen verbleiben, damit seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zurück. An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts war er nicht gebunden. Damit blieb die Unterhaltserhöhung auf monatlich 230 EUR bestehen. Auch die weiteren behaupteten Verfahrensmängel lagen nach Prüfung durch den OGH nicht vor. [1] [3] [6]

Die Entscheidung unterscheidet zwischen Bemessungsgrundlage und Belastungsgrenze: Die konkrete Wohnmöglichkeit erhöhte hier nicht die Bemessungsgrundlage. Die daraus folgende Mietersparnis durfte aber bei der Prüfung berücksichtigt werden, welcher Betrag dem Vater zur Sicherung seiner Existenz verbleiben muss. [6]

Rechtsgrundlagen

Der Beschluss vom 15. September 2026 trägt die Geschäftszahl 4Ob79/26k und den ECLI ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00079.26K.0915.000. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und die einzelfallbezogene Bestimmung der unterhaltsrechtlichen Belastungsgrenze. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Für die unterhaltsrechtliche Belastungsgrenze zählt die konkrete Kostenersparnis aus der Wohnsituation; eine Ehe oder Lebensgemeinschaft ist dafür nicht erforderlich. Der Hinweis auf die freiwillige und widerrufliche Wohnmöglichkeit beim Bruder zeigte keinen Korrekturbedarf auf.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00079_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen gaben einem Antrag des Minderjährigen auf Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1. 1. 2025 auf monatlich 230 EUR statt und wiesen einen Antrag des Vaters auf Herabsetzung ab.

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Begründung:

[1] Die Vorinstanzen gaben einem Antrag des Minderjährigen auf Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1. 1. 2025 auf monatlich 230 EUR statt und wiesen einen Antrag des Vaters auf Herabsetzung ab.

[2] Für die Unterhaltsbemessung zogen sie die Berufsunfähigkeitspension des Vaters inklusive Sonderzahlungen, zuzüglich Kinderzuschuss und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags heran und kamen auf eine monatliche Bemessungsgrundlage von 1.138 EUR, von der dem Minderjährigen 20 % zustünden. Das vom Vater bezogene Pflegegeld sei zwar nicht für die Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen, stehe hier aber einem Sonderbedarf für Medikamenten- und Heilbehelfskosten entgegen. Weiters berücksichtigten die Vorinstanzen, dass der Vater im Haus seines Bruders wohne und dafür Betriebskosten und Strom, aber keine Miete zahlen müsse. Die fiktive Mietersparnis erhöhe zwar nicht die Bemessungsgrundlage, weil die Wohnmöglichkeit freiwillig und jederzeitig widerruflich gewährt werde und auch nicht den Minderjährigen begünstigen solle. Allerdings sei diese Kostenersparnis bei Ermittlung der Belastungsgrenze des Vaters relevant, weshalb nicht das niedrigste Unterhaltsexistenzminimum (von 1.115 EUR für 2025), sondern jenes bei Haushaltsgemeinschaften (von 75 % = 836 EUR für 2025) als Untergrenze herangezogen werden könne.

[3] Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs des Vaters nachträglich zur Frage zu, ob bzw wie ein Wohnvorteil aus einer außerhalb einer Lebensgemeinschaft freiwillig zur Verfügung gestellten Wohngelegenheit bei der Belastungskontrollrechnung zu berücksichtigen sei.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00079_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[5] 1. Die Unterhaltsbemessung hat sich nicht nur an den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren (RS0047545). Dem Verpflichteten muss nach Abzug aller Unterhaltsbeträge noch so viel von seinem Einkommen verbleiben, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird (RS0047455 [T14]; vgl auch RS0008667).

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[4] Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[5] 1. Die Unterhaltsbemessung hat sich nicht nur an den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren (RS0047545). Dem Verpflichteten muss nach Abzug aller Unterhaltsbeträge noch so viel von seinem Einkommen verbleiben, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird (RS0047455 [T14]; vgl auch RS0008667).

[6] Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des § 291b EO kann jedoch in Hinblick auf § 292b EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners herangezogen werden (RS0047455, RS0125931).

[7] Allgemeingültige Formeln oder Berechnungsmethoden für die Belastungsgrenze können nicht aufgestellt werden (RS0047455 [T15]). Eine genaue Berechnung scheidet aus, vielmehr ist im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen (RS0013458, RS0047455 [T4]). Diese Grundsätze eröffnen den Gerichten somit einen Ermessensspielraum (RS0008667 [T2], RS0079861). Die konkrete Festlegung des dem Unterhaltspflichtigen jeweils zu verbleibenden Mindestbetrags bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RS0125931 [T2]; vgl auch RS0007204 [T9], RS0053263 [T8]).

[8] 2. Der Oberste Gerichtshof hielt bereits mehrfach fest, dass bei der unterhaltsrechtlichen Belastungsgrenze im Rahmen der Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen ist, ob der Verpflichtete allein lebt oder nicht, weil eine Beteiligung an den Fixkosten die eigene finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen doch deutlich mindern kann. So kann ein Unterhaltspflichtiger einen geringeren Geldbedarf haben, wenn üblicherweise aus dem Existenzminimum abgedeckte Kosten für Verpflegung oder Unterkunft durch eine mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebende und über eigene Einkünfte verfügende Person anteilig getragen werden (grundlegend 6 Ob 184/06m = RS0121124, RS0079861 [T2]; aus der jüngeren Rechtsprechung 10 Ob 63/22w = RS0047455 [T18] mwN). Eine allgemeine Formel oder Berechnungsmethode zur Ermittlung besteht nicht; in der Judikatur hat sich für solche Fälle jedoch ein Abschlag von bis zu 25 % vom Unterhaltsexistenzminimum etabliert (3 Ob 123/21s [Rz 16] mwN).

[9] Zwar ging es in den Entscheidungen typischerweise um Ehepartner oder Lebensgefährten (bei denen angenommen wurde, dass sie sich an den Fixkosten angemessen beteiligen), dies ist aber nicht zwingend. Entscheidend ist vielmehr die Kostenersparnis, die aus der konkreten Konstellation resultiert (vgl 6 Ob 184/06m [Pkt 6.]; Gitschthaler, Unterhaltsrecht5 Rz 591 f). So trug der Oberste Gerichtshof etwa zu 8 Ob 75/17p den Vorinstanzen auf, zu erheben, ob und in welchem Umfang sich der Unterhaltspflichtige durch seine konkrete Wohnsituation an der Adresse seines Vaters Kosten der Unterkunft (und allenfalls auch der Verpflegung) erspart (s auch 10 Ob 96/05y zu einer mietfrei mitbewohnten Wohnung).

[10] 3. Der Revisionsrekurs des Vaters argumentiert lediglich allgemein, dass die Wohnmöglichkeit vom Bruder ohne Rechtspflicht und jederzeit widerruflich zur Verfügung gestellt werde. Damit wird aber weder ein korrekturbedürftiges Abweichen von den aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätzen noch sonst eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Von einer Beteiligung des Bruders an den allgemeinen Lebenserhaltungs- und Verpflegungskosten, wie es bei zusammenlebenden Ehepartnern oder Lebensgefährten in der Regel erwartet werden kann, gingen die Vorinstanzen ohnedies nicht aus.

[11] Soweit der Vater (unspezifiziert) gesundheitliche Einschränkungen und krankheitsbedingte Mehrausgaben ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, dass die Vorinstanzen keine Anspannbarkeit auf ein höheres Einkommen unterstellten, aber konkrete Feststellungen zu den von ihm bescheinigten Kosten trafen und davon ausgingen, dass diese durch das von ihm bezogene (und nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehende) Pflegegeld gedeckt seien. Auch insofern wird daher weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens aufgezeigt.

[12] Die weiters behaupteten Verfahrensmängel wurden geprüft und liegen ebenfalls nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00079_26K0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner‑Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache des mj *, geboren * 2014, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 25. Februar 2026, GZ 21 R 32/26v‑151, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 30. Dezember 2025, GZ 29 Pu 61/23f‑146, bestätigt wurde, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00079_26K0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Vorinstanzen gaben einem Antrag des Minderjährigen auf Erhöhung des laufenden Unterhalts ab 1. 1. 2025 auf monatlich 230 EUR statt und wiesen einen Antrag des Vaters auf Herabsetzung ab.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00079_26K0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Für die Unterhaltsbemessung zogen sie die Berufsunfähigkeitspension des Vaters inklusive Sonderzahlungen, zuzüglich Kinderzuschuss und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags heran und kamen auf eine monatliche Bemessungsgrundlage von 1.138 EUR, von der dem Minderjährigen 20 % zustünden. Das vom Vater bezogene Pflegegeld sei zwar nicht für die Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen, stehe hier aber einem Sonderbedarf für Medikamenten- und Heilbehelfskosten entgegen. Weiters berücksichtigten die Vorinstanzen, dass der Vater im Haus seines Bruders wohne und dafür Betriebskosten und Strom, aber keine Miete zahlen müsse. Die fiktive Mietersparnis erhöhe zwar nicht die Bemessungsgrundlage, weil die Wohnmöglichkeit freiwillig und jederzeitig widerruflich gewährt werde und auch nicht den Minderjährigen begünstigen solle. Allerdings sei diese Kostenersparnis bei Ermittlung der Belastungsgrenze des Vaters relevant, weshalb nicht das niedrigste Unterhaltsexistenzminimum (von 1.115 EUR für 2025), sondern jenes bei Haushaltsgemeinschaften (von 75 % = 836 EUR für 2025) als Untergrenze herangezogen werden könne.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00079_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Mietfreies Wohnen kann die Belastungsgrenze beeinflussen, ohne die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu erhöhen.
  • Maßgeblich ist die konkrete Kostenersparnis, nicht das Bestehen einer Ehe oder Lebensgemeinschaft.
  • Ein Abschlag von bis zu 25 % ist keine starre Regel; die Belastungsgrenze bleibt eine Einzelfallentscheidung.
  • Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.

Häufige Fragen

Erhöht mietfreies Wohnen beim Bruder die Unterhaltsbemessungsgrundlage?

Im entschiedenen Fall nicht. Die Wohnmöglichkeit wurde freiwillig und jederzeit widerruflich gewährt und sollte nicht den Minderjährigen begünstigen. Die Mietersparnis war jedoch bei der Belastungsgrenze relevant.

Ist für eine niedrigere Belastungsgrenze eine Lebensgemeinschaft erforderlich?

Nein. Nach dem OGH kommt es auf die konkrete Kostenersparnis an. Auch eine Wohnmöglichkeit bei Angehörigen kann den Geldbedarf des Unterhaltspflichtigen vermindern.

Wird das Unterhaltsexistenzminimum bei mietfreiem Wohnen immer um 25 % gekürzt?

Nein. Der OGH nennt einen in der Rechtsprechung etablierten Abschlag von bis zu 25 % bei entsprechender Kostenentlastung, betont aber die Einzelfallprüfung. Eine allgemeingültige Berechnungsformel besteht nicht.

Warum wurde der Revisionsrekurs des Vaters zurückgewiesen?

Der Vater zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Insbesondere belegte sein allgemeiner Hinweis auf die freiwillige und widerrufliche Wohnmöglichkeit kein korrekturbedürftiges Abweichen von der Rechtsprechung.

Quelle und Hinweis

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